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Nahaufnahme von grünem Gras, auf dem ein Paar Fußballschuhe umgedreht liegt. Die Sohle ist weiß. Auf der Sohle sind schwarze Noppen. Auf den Schuhen liegen Geldscheine in den Farben orange, blau und rot mit den Zahlen 50 und 10.
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Freizeit- und Sportbetriebe, Fachgruppe

Infoblatt Wettbüros

Buchmacher, Totalisateure, Wett­vermittler, Wett­terminals, Gastronomie in Wettbüros

Lesedauer: 10 Minuten

26.08.2026

NÖ Wettgesetz

Die Tätigkeit der Wettunternehmen (Buchmacher, Totalisateure, Wettvermittler) darf nur mit Bewilligung der NÖ Landesregierung ausgeübt werden. Die gesetzliche Grundlage findet sich im NÖ Wettgesetz.

Aufgrund der Bewilligung wird man kraft Wirtschaftskammergesetz automatisch Mitglied bei der Wirtschaftskammer. Das NÖ Wettgesetz vom 27. Mai 2020 (in Kraft mit 1.8.2020) hat das NÖ Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher abgelöst. In das neue NÖ Wettgesetz wurden Vorgaben der EU betreffend Geldwäschebestimmungen eingearbeitet und auch die Vermittlertätigkeit neu erfasst.

Hintergrund für die Einbeziehung der Wettkundenvermittlerinnen oder der Wettkundenvermittler in den Anwendungsbereich des Gesetzes ist das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2013 (VfSlg 19.803), in dem der Verfassungsgerichtshof zur Frage der Kompetenz zur gesetzlichen Regelung der Tätigkeit des Wettvermittlers ausgesprochen hat, dass „die Tätigkeit des Vermittlers von Wettkunden jener des Buchmachers und Totalisateurs [...] vorgeschaltet ist“ und daher „ein enger, ja untrennbarer systematischer Zusammenhang zwischen diesen Tätigkeiten besteht“, weshalb „nicht nur für die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure, sondern auch in Bezug auf die Vermittlung von Wettkunden die „größte Ähnlichkeit“ zu den von der Gewerbeordnung ausgenommenen Unternehmungen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen besteht“.

Die Tätigkeit der Vermittlung von Kunden zu Buchmachern oder Totalisateuren kann daher - so der Verfassungsgerichtshof - nicht im Rahmen eines freien Gewerbes nach den Regelungen der Gewerbeordnung 1994 erbracht werden, sondern im Rahmen landesgesetzlicher Vorschriften. Dies wurde im NÖ Wettgesetz umgesetzt.

Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für

  1. den gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen durch Buchmacher,
  2. oder die gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen durch Totalisateure,
  3. oder die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkunden (Wettvermittler) sowie Wetten die im Internet im Land Niederösterreich angeboten werden.

Begriffsbestimmungen

Die Begriffsbestimmungen sind im NÖ Wettgesetz geregelt.

  1. Betriebsstätte: eine Wettannahmestelle oder bei Internetwetten der Ort, von dem aus die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer die Daten für das Medium bereitstellt,
  2. Wettannahmestelle: ortsgebundene oder mobile Einrichtung, in der Wetten abgeschlossen oder Wetten oder Wettkundinnen oder Wettkunden vermittelt werden
  3. Wettunternehmer: Eine Person die die Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur oder Vermittler oder über das Internet ausübt.

Bewilligungspflicht, Anzeigenpflicht

Die Tätigkeit als Wettunternehmer darf nur mit Bewilligung der NÖ Landesregierung ausgeübt werden. Die Entfernung zwischen Wettannahmestellen muss mehr als 100m Gehweg (ausgenommen Wettannahmestellen im Rahmen eines Tabakfachgeschäftes) betragen. Dazu muss ein technisches Gutachten vorgelegt werden.

Der Bewilligungsbescheid enthält dann:

  • die Art der Tätigkeit
  • die Betriebsstätten
  • bei Verwendung von Wettterminals die Standorte, die Typenbezeichnung, die Seriennummer und
  • die Dauer der Bewilligung

Für jede Betriebsstätte ist ein Geschäftsleiter zu bestellen und der Behörde anzuzeigen.
Weiters hat das Wettunternehmen einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen und anzuzeigen.
Anzeigen über weitere Betriebsstätten, Änderungen der Geschäftsleiter oder Stilllegungen sind der NÖ Landesregierung schriftlich mitzuteilen.

Erlöschen der Bewilligung

Im Gesetz ist ein Erlöschen der Bewilligung vorgesehen durch:

  • Zeitablauf
  • Verzicht
  • Tod
  • Ablauf der Bankgarantie oder
  • Zurücknahme oder Entziehung der Bewilligung.

Die Bewilligung kann entzogen werden, bei fehlender Verlässlichkeit (beispielhaft bei Feststellung des illegalen Glücksspiels oder es werden verbotene Wetten getätigt).

Verbotene Wetten

Als verbotene Wetten gelten:

  • Wetten mit Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • Wetten mit einem Wetteinsatz von mehr als € 500,-- pro Wettabschluss
  • Wetten, die auf die Tötung oder Verletzung von Menschen oder von Tieren abzielen
  • Wetten, die nach allgemeinem sittlichen Empfinden die Menschenwürde gröblich verletzen
  • Wetten, durch die Menschen insbesondere auf Grund ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung herabgesetzt werden
  • Wetten auf Wettkämpfe, an denen ausschließlich Tiere teilnehmen
  • Wetten auf Sportereignisse, die zum Zeitpunkt des Wettabschlusses bereits stattgefunden haben, wie voraufgezeichnete Sportereignisse
  • Wetten auf virtuelle Sportereignisse
  • Wetten auf Sportveranstaltungen, an welchen überwiegend Amateure teilnehmen

Wettbedingungen und Wettscheine

Das Wettreglement ist an einer gut einsehbaren Stelle oder bei der Wettannahmestelle auszuhängen.

Dem Wettkunden sind über jede durchgeführte Wette ein Wettschein auszufolgen oder im Fall von Internetwetten ein Wettschein als downloadbare Datei zur Verfügung zu stellen.

Wettbuch

Alle Wettvorgänge müssen in zeitlich lückenlos fortlaufender Reihenfolge unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen festgehalten werden. Das Wettbuch muss fünf Jahre aufbewahrt werden.

Jugend- und Wettkundenschutz

  • Wettkunden müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Alle Wetteinsätze an einem Wettterminal oder Wetteinsätze, die pro Wette am Schalter den Betrag von € 100, - übersteigen, dürfen nur von Personen geleistet werden, die über eine gültige Wettkundenkarte verfügen und ihre Identität nachgewiesen haben.
  • Wettkunden können gesperrt werden (Fremdsperre) oder sich selbst sperren lassen (Selbstsperre).

Geldwäschebestimmungen

Es besteht die Verpflichtung für den einzelnen Betrieb, die einzelne Betriebsstätte die Risiken von Geldwäsche zu ermitteln und zu bewerten. Dies bedeutet die Ausarbeitung von Kontrollverfahren in Bezug auf Risikomanagement gegenüber Wettkunden.

Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden

Es bestehen Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden:

  • Feststellung der Identität
  • Einholung von Informationen sowie eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung.

Vereinfachte Sorgfaltspflichten gibt es nur wenn ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gegeben ist. Dennoch ist die Geschäftsbeziehung zu überwachen und es sind Informationen aufzubewahren um nachweisen zu können, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen. Verstärkte Sorgfaltspflichten liegen vor bei komplexen oder ungewöhnlich großen Transaktionen mit einem ungewöhnlich großen Muster oder ohne offensichtlich wirtschaftlich rechtmäßigen Zweck. Hier sind zusätzliche Informationen über Herkunft der Gelder, bzw. des Vermögens sowie Zustimmungen der Führungsebene des Wettunternehmens zur Weiterführung der Geschäftsbeziehung einzuholen und eine verstärkte Überwachung durchzuführen. Insbesondere trifft dies auf Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen zu.

Besondere Verpflichtungen bestehen bei Verdacht, dass Gelder aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen. Hier ist die Geldwäsche-Meldestelle des Bundes unverzüglich in Kenntnis zu setzen und deren Anweisungen Folge zu leisten bzw. eine Transaktion zu unterlassen.

Der Wettunternehmer muss bezüglich Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung die von ihm getroffenen Maßnahmen der Landesregierung nachweisen können.

Abgabenhöhe, Abgabenschuldner

Es ist eine Wettterminalabgabe pro Wettterminal für jeden Kalendermonat in der Höhe von € 175,- zu entrichten.

Mit Beginn des Jahres 2022 wird diese Abgabe an den Verbraucherpreisindex angepasst und valorisiert. Die Abgabe ist selbst zu bemessen und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats samt Verzeichnis der Standorte der Wettterminals dem Landesabgabenamt zu entrichten.
Der Betrag verändert sich jährlich erstmals mit Beginn des Jahres 2022 in dem Maß des veröffentlichten Verbraucherpreisindexes 2015 vom 1. September des vorvergangenen bis zum 1. September des dem Zeitpunkt der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres der sich ergibt.

Vollziehung und Überwachung des NÖ Wettgesetzes

Den Organen der zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörden ist jederzeit Zutritt zu allen Räumen zu gewähren, in denen die Tätigkeit als Wettunternehmer ausgeübt wird oder ein diesbezüglicher Verdacht besteht. Auf Verlangen der Organe sind die Geräte zu öffnen und die Datenträger (Platinen, Festplatten etc.) der Geräte auszuhändigen.

Die Behörden können auch die Beschlagnahme der Wettterminals bzw. die gänzliche oder teilweise Schließung der Betriebsstätte verfügen.

Wettterminals einschließlich der technischen Hilfsmittel, angeschlossene Geräte und Wettscheine, die entgegen diesem Gesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können unter den Voraussetzungen des § 17 VStG für verfallen erklärt werden.

Strafbestimmungen

Wer eine Verwaltungsübertretung nach dem NÖ Wettgesetz begeht, muss grundsätzlich mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000.- rechnen oder einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen. Handelt es sich um schwerwiegende wiederholte Übertretungen beträgt die Geldstrafe bis zu € 1.000.000.- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.

Das Landesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden von betroffenen Personen, die behaupten, in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

Übergangsbestimmungen

Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erworbene und aufrechte Berechtigungen, Bewilligungen oder Kenntnisnahmen von Anzeigen durch die Landesregierung nach dem NÖ Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher gelten im Rahmen ihres Umfangs und ihrer zeitlichen Befristung, längstens jedoch für die Dauer von 18 Monaten nach Inkrafttreten des Wettgesetzes weiter.

Aufgrund des Inkrafttretens des NÖ WettG am 1. August 2020 und der Übergangsbestimmungen sind somit die bisherigen Bewilligungen nach dem Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher nur noch bis 31. Jänner 2022 gültig. Um über diesen Zeitpunkt hinaus eine Wetttätigkeit auszuüben, muss der Antrag für eine neue Bewilligung nach dem NÖ WettG bis zu diesem Zeitpunkt (fristwahrend) unbedingt bei der Behörde gestellt werden.

Bewilligungsbehörde

Antragstellung und weitere Informationen:

Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Polizeiangelegenheiten (IVW1)
Adresse: 3109 St.Pölten, Landhausplatz 1, Haus 16
Tel.: 02742/9005-DW13252 oder DW13253
Fax: 02742/9005 DW 13650
E-Mail: post.ivw1@noel.gv.at

Öffnungszeiten (Amtsstunden, Übernahme von Eingaben und Anträgen):
Montag bis Donnerstag: 8 bis 16 Uhr
Freitag: 8 bis 14 Uhr

Rauchverbot im Wettbüro

Im Erkenntnis 2011/11/0215 nimmt der Verwaltungsgerichtshof eine weitere Klarstellung zum Tabakgesetz vor. Demnach ist ein Wettbüro „ein öffentlicher Ort“ im Sinne des Tabakgesetzes. Daran ändere nichts, dass das Lokal nur Personen ab 18 Jahren zugänglich ist und nur zum Abschluss von Wetten aufgesucht werden darf. Nach Ansicht des VwGH sind nur Räumlichkeiten, die bloß bestimmten, individuell bezeichneten Personen zugänglich sind, keine öffentlichen Orte.

Somit hat der VwGH klargestellt, dass auch in Wettbüros der Nichtraucherschutz eingehalten werden muss. Das bloße Aufstellen von Aschenbechern reicht aber noch nicht für eine Strafe. Strafbar ist der Lokalinhaber erst dann, wenn wegen seiner Versäumnisse in den Räumlichkeiten nachweislich geraucht wurde.

Gastronomie im Wettbüro

Selbstbedienungsautomaten

  • Handelsgewerbe
    Betreibt ein Wettlokal selbst einen Selbstbedienungsautomaten für verpackte Waren, wie bspw. Snacks, aber auch alkoholische und nichtalkoholische Getränke in verschlossenen Gefäßen, so ist ein Handelsgewerbe anzumelden. Darüber hinaus besteht eine Anzeigepflicht bei der Gewerbebehörde.
  • Freies Gastgewerbe
    Betreibt ein Wettlokal einen Selbstbedienungsautomaten für nichtalkoholische Ge-tränke, die in unverschlossenen Gefäßen verabreicht werden (z.B. Kaffee), so ist ein freies Gastgewerbe anzumelden.

Unentgeltlicher Ausschank von Getränken

Jeder Gewerbetreibende darf unentgeltlich (alkoholische und nichtalkoholische) Getränke ausschenken, wenn

  • dafür nicht geworben wird
  • keine zusätzlichen Hilfskräfte für den Ausschank verwendet werden und
  • der Ausschank in den Geschäftsräumlichkeiten stattfindet, also dafür keine eigenen nur dem Ausschank dienenden Räume verwendet werden.

Für eine Verabreichung von Speisen ist ein – reglementiertes oder freies - Gastgewerbe anzumelden.

Freies Gastgewerbe

Das Gastgewerbe – der Ausschank von Getränken, das Verabreichen von Speisen - stellt grundsätzlich ein reglementiertes Gewerbe dar, zu dessen Ausübung ein Befähigungsnachweis (Ausbildung, Schule, Lehre bzw. Tätigkeit, Befähigungsprüfung) erforderlich ist.

Es gibt aber auch sogenannte „freie Gewerbe“, für die kein Befähigungsnachweis zu erbringen ist.
Die Ausübung des Gewerbes ist an einen bestimmten Standort gebunden und bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden.

Hinsichtlich der Verabreichungs- und Ausschankrechte unterliegt man im freien Gastgewerbe allerdings folgenden Einschränkungen:

  • Verabreichung von Speisen in einfacher Art, sowie
  • Ausschank von nichtalkoholischen kalten und warmen Getränken und von Bier in handelsüblich verschlossenen Gefäßen, wenn hierbei nicht mehr als
  • acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze, das sind sowohl Steh- als auch Sitzplätze) zur Verfügung stehen.

Das Wettlokal darf demnach über nicht mehr als acht Verabreichungsplätze verfügen und außer Bier in handelsüblich verschlossenen Gefäßen keine alkoholischen Getränke ausschenken.

Reglementiertes Gastgewerbe

Wer mehr als die im Rahmen des freien Gastgewerbes erlaubten Speisen und Getränke verab-reichen möchte bzw. mehr als acht Verabreichungsplätze zur Verfügung stellt, muss ein reg-lementiertes Gastgewerbe anmelden. Hierfür muss ein entsprechender Befähigungsnachweis erbracht werden.

Unternehmensgründung

Zur Unternehmensgründung besteht ein umfangreiches Beratungsangebot:

Gründerservice

Das Gründerservice der Wirtschaftskammer bietet Unternehmensgründern, Betriebsnachfolgern und Franchisenehmern professionelle Unterstützung beim Start ins Unternehmertum.

Weitere Infos unter: www.gruenderservice.at

Die Gründungsberatung erfolgt im Wege der Bezirksstelle der Wirtschaftskammer.

Bezirksstelle

Der Erstansprechpartner für viele Fragen des Gewerbetreibenden ist neben der Gründungsberatung die Bezirksstelle.

Schwerpunkt der Beratungstätigkeit der Bezirksstelle: Gesellschaftsform – Förderungen – Gewerbeberechtigung – Sozialversicherung – Betriebsübergabe.

Informationen zu den Bezirksstellen finden Sie unter: www.wko.at/noe/bezirksstellen

Unternehmerservice

Das Unternehmerservice der Wirtschaftskammer bietet Mitgliedern und Unternehmensgründern ein vielfältiges Angebot auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft und Management, Technologie und Innovation sowie ökologische Betriebsberatung.

Weitere Informationen finden Sie unter: www.wko.at/noe/foerderservice

Sozialversicherung

Die Pflichtversicherung bei der gewerblichen Sozialversicherung erfolgt automatisch mit Erlangung der Gewerbeberechtigung. Der Unternehmer ist ab dem Datum der Anmeldung pensions-, kranken- und unfallversichert.

Weitere Informationen finden Sie unter: www.svs.at.

Beachten Sie auch die Kleinunternehmerregelung: Für Kleinunternehmen gibt es besondere Regelungen bei der Kranken- und Pensionsversicherung.

Finanzamt

Binnen eines Monats nach Beginn der Tätigkeit muss zusätzlich beim Betriebsfinanzamt die Anmeldung zur Steuer erfolgen.

Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Homepages:

Gesetzestexte

Die geltenden Bundesgesetzblätter und Landesgesetzblätter sind unter: www.ris.bka.gv.at und www.bgbl.at abrufbar.


Bitte beachten Sie, dass die Angaben lediglich eine aus Gründen der Leserlichkeit und des besseren Überblicks gekürzte Zusammenfassung des NÖ WettG idF LGBl. 2020/58 darstellen. Bitte wenden Sie sich für Detailfragen an die zuständige Landesbehörde oder nehmen Sie Rechtsberatung in Anspruch.