Ein Rauchfangkehrer kontrolliert mit dem Messgerät Wert im Heizungskeller an einem Rohr
© Christian Vorhofer | WKO

Umsetzung der Richtlinie mittelgroße Feuerungsanlagen

Lesedauer: 1 Minute

04.05.2023

Die Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ist bis zum 19. Dezember 2017 in nationales Recht umzusetzen gewesen. 

In Österreich erfolgte die Umsetzung für Feuerungsanlagen mit der Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus Feuerungsanlagen in die Luft (Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019) und für Feuerungsanlagen im Bergbau mit der Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über mittelgroße Feuerungsanlagen im Bergbau (MFAB-V)

Weiterhin ausständig ist die Anpassung des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Emissionen aus Dampfkesselanlagen (Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013) erlassen wird. Wie bereits in der Begutachtung des EG-K ersichtlich, soll die Umsetzung für Kesselanlagen unter 50 MW weitestgehend in einem Verweis auf die FAV 2019 erfolgen.

Hinweis

Da es sich um eine Richtlinie handelt können die Fristen in der Richtlinie nicht national erstreckt werden. Das bedeutet, dass folgende Fristen auch für Kesselanlagen gelten, auch wenn es national noch keine Umsetzung für diese Anlagen gibt:

Kesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW müssen den in der RL bzw. FAV genannten Grenzwerten bis spätestens 01.01.2025 entsprechen.

§ 7 FAV 2019 normiert auch, in Anlehnung an die RL eine Registrierungspflicht bis 31.12.2023 im edm.gv.at für bestehende Anlagen.

Laut Auskunft des BMAW sollte das EG-K zeitnah veröffentlicht werden.