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In einem Brunnen ist ein Sockel. Auf diesem sitzen rundherum verschiedene Statuen. In der Mitte ist eine Säule. Auf dieser steht eine weitere große Statue. Hinter dem Brunnen ist ein großes, historisches Gebäude mit einem tempelartigen Teil mit Säulen
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Highlights aus dem Vergaberechtsgesetz 2026

Die wichtigsten Neuerungen und Chancen für Auftraggeber und Auftragnehmer

Lesedauer: 3 Minuten

12.12.2025

Am 18.11.2025 wurde das Vergaberechtsgesetz 2026 im Ministerrat beschlossen und wurde am 11.12.2025 in der Sitzung des Nationalrats angenommen. Im Bundesrat soll es ebenfalls noch vor Weihnachten behandelt werden. Danach werden noch die Bundesländer befasst. Wir rechnen daher mit einem Inkrafttreten im März 2026 noch vor dem Ablaufen der innerstaatlichen Schwellenwerteverordnung.

Die Inhalte der innerstaatlichen Schwellenwerteverordnung finden sich nun direkt im Entwurf des Vergaberechtsgesetz 2026. Gleichzeitig erfolgt in weiten Bereichen eine Anhebung der Schwellenwerte, wodurch Aufträge bis zu höheren Beträgen vereinfacht und schneller vergeben werden können. Das bringt mehr Planungssicherheit und weniger Bürokratie bei öffentlichen Ausschreibungen.

Überblick über die wesentlichsten Schwellenwerte für Vergabeverfahren: 

  Aktuelle Werte (klassischer Bereich) Vergaberechtsgesetz 2026
Bauaufträge
Direktvergabe 143.000 € 200.000 €
Direktvergabe mit Bekanntmachung 500.000 € 2.000.000 €
Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung 1.000.000 € 2.000.000 €
Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung 143.000 € Nur mehr bei bes. günstiger Gelegenheit im USB
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
Direktvergabe 143.000 € bis SW zentrale öffentliche AG (= 140.000 €)
Direktvergabe mit Bekanntmachung 143.000 € bis SW zentrale öffentliche AG (= 140.000 €)
Direktvergabe von bes. DL 100.000 € 200.000 €
Direktvergabe mit Bekanntmachung von bes. DL 150.000 € 300.000 €
Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung 143.000 € entfällt
Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung 143.000 € Nur mehr bei bes. günstiger Gelegenheit im USB


In der folgenden Tabelle findet man die neuen Schwellenwerte für Sektorenauftraggeber: 

Sektorenbereich - Vergaberechtsgesetz 2026
Bauaufträge
Direktvergabe 200.000 €
Direktvergabe mit Bekanntmachung 2.000.000 €
Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung 2.000.000 €
Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung 2.000.000 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
Direktvergabe 150.000 €
Direktvergabe mit Bekanntmachung 200.000 €
Direktvergabe von bes. DL 200.000 €
Direktvergabe mit Bekanntmachung von bes. DL 300.000 €

Neuerung bei der Direktvergabe

Neu aufgenommen wurde eine Bestimmung, die besagt, dass wenn der geschätzte Auftragswert 50.000 Euro übersteigt, sich der öffentliche Auftraggeber um die Einholung von zumindest drei Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften zu bemühen hat, sofern dem nicht sachliche Gründe entgegenstehen. 

Neuerung bei der Direktvergabe mit Bekanntmachung bei eindeutig grenzüberschreitendem Interesse

Sofern der öffentliche Auftraggeber ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse feststellt, hat er die beabsichtige Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages mittels Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung auf Unionsebene bekannt zu machen und es hat auch eine Bekanntgabe auf Unionsebene nach Durchführung eines Vergabeverfahren zu erfolgen.

Änderungen bei der Kleinlosregelung für Lieferungen und Dienstleistungen

Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose die EU-Schwellenwerte nicht, so gelten die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes für die Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Für die Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich gilt als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Loses.

Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung

Hier wurde eine gewisse Erleichterung geschaffen. Bisher musste der Eignungsnachweis grundsätzlich immer in der Schublade liegen. Die Eignung muss nun abweichend von der bisherigen Regelung hinsichtlich Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit vorliegen:

  1. Spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Vorlage oder Vervollständigung von Nachweisen gesetzten Frist
  2. Spätestens zum Zeitpunkt des Zugriffes des öffentlichen Auftraggebers auf eine Datenbank gemäß § 80 Abs 5 BVergG
  3. Spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Mängelbehebung betreffend die Eignung gesetzten Frist 

Gewisse Nachweise können somit grundsätzlich später beigeschafft werden.

Kurzer Auszug weiterer Änderungen

Grundsätzlich gibt es neue Ausschlussgründe und bei der Selbstreinigung wurden Änderungen vorgenommen. Der Austausch von Subunternehmern wird nun aufgrund eines EuGH Urteils erleichtert.

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