Highlights aus dem Vergaberechtsgesetz 2026
Die wichtigsten Neuerungen und Chancen für Auftraggeber und Auftragnehmer
Lesedauer: 3 Minuten
Das Vergaberechtsgesetz 2026 ist mit 1.3.2026 in Kraft getreten und hat zu einer Valorisierung und Verankerung der Schwellenwerte für die Direktvergabe von Bau-, Liefer-, und Dienstleistungen im Dauerrecht geführt. Das bringt mehr Planungssicherheit und weniger Bürokratie bei öffentlichen Ausschreibungen.
Im Rahmen einer Veranstaltung der WKNÖ wurden Unternehmer direkt über die Neuerungen von Andreas Gföhler, Partner von Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH, eine der ausgezeichnetsten Rechtsanwaltskanzleien im Vergabebereich informiert. Genutzt wurde auch die Möglichkeit der Fragestellung. Details über das aktuelle Angebot des Auftragnehmerkataster Österreich für Unternehmer lieferte Emir Prcić. Besonders interessant die Liste geeigneter Unternehmen® (LgU).
Alexandra Hagmann-Mille von der Wirtschaftskammer NÖ stellte das Handbuch zur Regionalvergabe vor und in einer spannenden Podiumsdiskussion tauschten sich Stefan Graf, WKNÖ-Fachvertretungsvorsitzender der Bauindustrie NÖ, CEO Leyrer + Graf Baugesellschaft m.b.H., Jochen Flicker, WKNÖ-Spartenobmann Gewerbe und Handwerk, Robert Jägersberger, WKÖ-Bundesinnungsmeister Bau und
Michael Jirek, Jirek. Managementconsulting GmbH zu Ihrer persönlichen Bilanz bzw. Ihr Urteil zur jüngsten BVergG Novelle aus.
Sie haben die Veranstaltung verpasst oder wollen sich spezielle Inhalte noch einmal anhören?
Hier der Link zur Videoauszeichnung:
Fotos von der Veranstaltung:
Überblick über die wesentlichsten Schwellenwerte für Vergabeverfahren
| Aktuelle Werte (klassischer Bereich) Vergaberechtsgesetz 2026 | |
| Bauaufträge | |
| Direktvergabe | 200.000 € |
| Direktvergabe mit Bekanntmachung | 2.000.000 € |
| Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung | 2.000.000 € |
| Liefer- und Dienstleistungsaufträge | |
| Direktvergabe | bis SW zentrale öffentliche AG (= 140.000 €) |
| Direktvergabe mit Bekanntmachung | bis SW zentrale öffentliche AG (= 140.000 €) |
| Direktvergabe von bes. DL | 200.000 € |
| Direktvergabe mit Bekanntmachung von bes. DL | 300.000 € |
| Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung | entfällt |
| Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung | Nur mehr bei bes. günstiger Gelegenheit im USB |
In der folgenden Tabelle findet man die neuen Schwellenwerte für Sektorenauftraggeber:
| Sektorenbereich - Vergaberechtsgesetz 2026 | |
| Bauaufträge | |
| Direktvergabe | 200.000 € |
| Direktvergabe mit Bekanntmachung | 2.000.000 € |
| Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung | 2.000.000 € |
| Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung | 2.000.000 € |
| Liefer- und Dienstleistungsaufträge | |
| Direktvergabe | 150.000 € |
| Direktvergabe mit Bekanntmachung | 200.000 € |
| Direktvergabe von bes. DL | 200.000 € |
| Direktvergabe mit Bekanntmachung von bes. DL | 300.000 € |
Neuerung bei der Direktvergabe
Neu aufgenommen wurde eine Bestimmung, die besagt, dass wenn der geschätzte Auftragswert 50.000 Euro übersteigt, sich der öffentliche Auftraggeber um die Einholung von zumindest drei Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften zu bemühen hat, sofern dem nicht sachliche Gründe entgegenstehen.
Neuerung bei der Direktvergabe mit Bekanntmachung bei eindeutig grenzüberschreitendem Interesse
Sofern der öffentliche Auftraggeber ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse feststellt, hat er die beabsichtige Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages mittels Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung auf Unionsebene bekannt zu machen und es hat auch eine Bekanntgabe auf Unionsebene nach Durchführung eines Vergabeverfahren zu erfolgen.
Änderungen bei der Kleinlosregelung für Lieferungen und Dienstleistungen
Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose die EU-Schwellenwerte nicht, so gelten die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes für die Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Für die Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich gilt als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Loses.
Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung
Hier wurde eine gewisse Erleichterung geschaffen. Bisher musste der Eignungsnachweis grundsätzlich immer in der Schublade liegen. Die Eignung muss nun abweichend von der bisherigen Regelung hinsichtlich Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit vorliegen:
- Spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Vorlage oder Vervollständigung von Nachweisen gesetzten Frist
- Spätestens zum Zeitpunkt des Zugriffes des öffentlichen Auftraggebers auf eine Datenbank gemäß § 80 Abs 5 BVergG
- Spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Mängelbehebung betreffend die Eignung gesetzten Frist
Gewisse Nachweise können somit grundsätzlich später beigeschafft werden.
Kurzer Auszug weiterer Änderungen
Grundsätzlich gibt es neue Ausschlussgründe und bei der Selbstreinigung wurden Änderungen vorgenommen. Der Austausch von Subunternehmern wird nun aufgrund eines EuGH Urteils erleichtert.