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Auf einem braunen Holztisch sind Objekte platziert: Eine goldene Waage mit Verzeihrungen, ein Buch mit braunem Einband, eine Brille und ein Hammer. Der Hintergrund ist weiß.
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Highlights aus dem Vergaberechtsgesetz 2026

Die wichtigsten Neuerungen und Chancen für Auftraggeber und Auftragnehmer

Lesedauer: 3 Minuten

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03.03.2026

Das Vergaberechtsgesetz 2026 findet sich nunmehr im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 8/2026). Mit 1.3.2026 treten nun die meisten Bestimmungen in Kraft. Die Inhalte der innerstaatlichen Schwellenwerteverordnung finden sich nun direkt im Bundesvergabegesetz.   

Gleichzeitig erfolgt in weiten Bereichen eine Anhebung der Schwellenwerte, wodurch Aufträge bis zu höheren Beträgen vereinfacht und schneller vergeben werden können. Das bringt mehr Planungssicherheit und weniger Bürokratie bei öffentlichen Ausschreibungen.

Überblick über die wesentlichsten Schwellenwerte für Vergabeverfahren: 

  Aktuelle Werte (klassischer Bereich)
Vergaberechtsgesetz 2026
Bauaufträge
Direktvergabe 200.000 €
Direktvergabe mit Bekanntmachung 2.000.000 €
Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung 2.000.000 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
Direktvergabe bis SW zentrale öffentliche AG (= 140.000 €)
Direktvergabe mit Bekanntmachung bis SW zentrale öffentliche AG (= 140.000 €)
Direktvergabe von bes. DL 200.000 €
Direktvergabe mit Bekanntmachung von bes. DL 300.000 €
Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung entfällt
Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung Nur mehr bei bes. günstiger Gelegenheit im USB


In der folgenden Tabelle findet man die neuen Schwellenwerte für Sektorenauftraggeber: 

Sektorenbereich - Vergaberechtsgesetz 2026
Bauaufträge
Direktvergabe 200.000 €
Direktvergabe mit Bekanntmachung 2.000.000 €
Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung 2.000.000 €
Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung 2.000.000 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
Direktvergabe 150.000 €
Direktvergabe mit Bekanntmachung 200.000 €
Direktvergabe von bes. DL 200.000 €
Direktvergabe mit Bekanntmachung von bes. DL 300.000 €

Neuerung bei der Direktvergabe

Neu aufgenommen wurde eine Bestimmung, die besagt, dass wenn der geschätzte Auftragswert 50.000 Euro übersteigt, sich der öffentliche Auftraggeber um die Einholung von zumindest drei Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften zu bemühen hat, sofern dem nicht sachliche Gründe entgegenstehen. 

Neuerung bei der Direktvergabe mit Bekanntmachung bei eindeutig grenzüberschreitendem Interesse

Sofern der öffentliche Auftraggeber ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse feststellt, hat er die beabsichtige Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages mittels Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung auf Unionsebene bekannt zu machen und es hat auch eine Bekanntgabe auf Unionsebene nach Durchführung eines Vergabeverfahren zu erfolgen.

Änderungen bei der Kleinlosregelung für Lieferungen und Dienstleistungen

Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose die EU-Schwellenwerte nicht, so gelten die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes für die Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Für die Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich gilt als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Loses.

Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung

Hier wurde eine gewisse Erleichterung geschaffen. Bisher musste der Eignungsnachweis grundsätzlich immer in der Schublade liegen. Die Eignung muss nun abweichend von der bisherigen Regelung hinsichtlich Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit vorliegen:

  1. Spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Vorlage oder Vervollständigung von Nachweisen gesetzten Frist
  2. Spätestens zum Zeitpunkt des Zugriffes des öffentlichen Auftraggebers auf eine Datenbank gemäß § 80 Abs 5 BVergG
  3. Spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Mängelbehebung betreffend die Eignung gesetzten Frist 

Gewisse Nachweise können somit grundsätzlich später beigeschafft werden.

Kurzer Auszug weiterer Änderungen

Grundsätzlich gibt es neue Ausschlussgründe und bei der Selbstreinigung wurden Änderungen vorgenommen. Der Austausch von Subunternehmern wird nun aufgrund eines EuGH Urteils erleichtert.

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