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glühender Stahl
© nikitos77

EU-Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren von Stahl

EU-Maßnahmen zur Eindämmung der negativen handelsbezogenen Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf den Stahlmarkt der Union, gültig seit 1. Juli 2026

Lesedauer: 13 Minuten

Stand: 12.10.2026
Nachdem die bisherigen Stahlschutzmaßnahmen mit 30. Juni 2026 ausgelaufen sind und der Stahlsektor für die Wettbewerbsfähigkeit und die Sicherheit der Union von zentraler Bedeutung ist, hat die EU neue Maßnahmen für den Schutz des EU-Stahlmarktes erlassen, die seit 1. Juli 2026 gelten.

Rechtsakte

Verordnung (EU) 2026/1384 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2026 zur Eindämmung der negativen handelsbezogenen Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf den Stahlmarkt der Union und zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/2170 (Amtsblatt L vom 24. Juni 2026

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1457 der Kommission vom 29. Juni 2026 über die Zuteilung der gemäß der Verordnung (EU) 2026/1384 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Eindämmung der negativen handelsbezogenen Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf den Stahlmarkt der Union und zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/2170 eröffneten Zollkontingente (Amtsblatt L vom 30. Juni 2026)

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1930 der Kommission vom 4. August 2026 über die Durchführung bilateraler Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von unter die Verordnung (EU) 2026/1384 des Europäischen Parlaments und des Rates fallenden Stahlerzeugnissen mit Ursprung in bestimmten Ländern, mit denen die Union Freihandelsabkommen geschlossen hat (Amtsblatt L vom 5. August 2026)

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1963 der Kommission vom 28. August 2026 zur Festlegung der Art der Nachweise für das Land des Schmelzens und Gießens, die Einführer vorlegen müssen (Amtsblatt L vom 31. August 2026)

Geltungsbereich

Die Schutzmaßnahmen gelten für alle Einfuhren der 26 Warenkategorien, aufgelistet in Anhang I der Verordnung (EU) 2026/1384, einschließlich der Einfuhren von Waren mit Ursprung in einem Land, mit dem die Union ein Abkommen über Zollpräferenzen geschlossen hat, oder in einem Land, dem autonome Zollpräferenzen gewährt werden.

Die Maßnahme gilt nicht für Erzeugnisse mit Ursprung in Island, Liechtenstein, Norwegen und in Ländern, für die bilaterale Schutzmaßnahmen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2026/1384 gelten.

Hinweis
EU-Stahlschutzmaßnahmen: Auswirkungen der neuen EU-Stahlverordnung
Beteiligen auch Sie sich an der öffentlichen Konsultation der Europäischen Kommission bis 11. Oktober 2026

Jährliche Zollkontingente

Für 26 Warenkategorien, aufgelistet in Anhang I der Verordnung (EU) 2026/1384, werden jährlich vom 1. Juli jedes Jahres bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres Zollkontingente nach Maßgabe der in Anhang II der Verordnung (EU) 2026/1384 genannten Menge in Tonnen eröffnet.

Die jährliche Gesamtmenge der Zollkontingente beträgt 18 345 922 Tonnen.

Die Zuteilung der länderspezifischen Quoten für Einfuhren in die Union erfolgt für jede der 26 betroffenen Warenkategorien gemäß Anhang I in Verbindung mit Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1457.

Fragen und Antworten zur Durchführung der EU-Stahlverordnung: Zuteilung der Zollkontingente für Stahleinfuhren

Die Zollkontingente werden im „Windhundverfahren“ (Artikel 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 idgF) auf Quartalsbasis verwaltet. Abweichend davon haben Wirtschaftsteilnehmer erst dann Zugang zu zusätzlichen Zollkontingenten, die für die in Anhang II Abschnitt 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1457 genannten Länder in Konkurrenz (FHA-Kontingent - länderspezifische Kontingente in Anhang I) eröffnet wurden, wenn das länderspezifische Kontingent, das dem Ursprung der eingeführten Waren entspricht, ausgeschöpft ist.

Die Zuteilung der vierteljährlichen Kontingente endet am 20. Werktag der Europäischen Kommission nach dem Ende des Quartals.

Vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 werden die in einem Quartal nicht in Anspruch genommenen Zollkontingentsmengen innerhalb desselben jährlichen Anwendungszeitraums auf das nächste Quartal übertragen.

Die Europäische Kommission wird einen Durchführungsrechtsakt für die Übertragung von Zollkontingentmengen, der ab dem 1. Juli 2027 Anwendung finden soll, erlassen.

Die Europäische Kommission kann delegierte Rechtsakte erlassen, um die in Anhang II der Verordnung (EU) 2026/1384 aufgeführten Mengen der Zollkontingente zu ändern, wobei sicherzustellen ist, dass ihr Gesamtwert weder unter 14 400 000 Tonnen noch über 22 200 000 Tonnen liegt.

Wertzollsatz außerhalb des Kontingents

Ist ein Zollkontingent erschöpft oder kommen Einfuhren der 28 Warenkategorien nicht in den Genuss eines Zollkontingents, so unterliegen die Einfuhren einem Wertzollsatz außerhalb des Kontingents von 50 %.

Ursprung

Der Ursprung der unter Durchführungsverordnung (EU) 2026/1457 fallenden Waren wird nach den in der Union geltenden, in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegten Vorschriften betreffend den nichtpräferenziellen Ursprung bestimmt. Waren mit Ursprung in der EU, die einer Be- oder Verarbeitung in einem Drittland unterzogen wurden, die nicht zu einer Änderung des Ursprungs führt, werden bei der Einfuhr in die Union so behandelt, wie Waren mit Ursprung in diesem Drittland gemäß dieser Verordnung behandelt werden.

Hinweis
BMF-Leitfaden: Import von Stahlwaren aus der Schweiz
Allgemeines Prinzip
Wird ein Stahlerzeugnis aus einem Drittland z. B. in die Schweiz (CH) eingeführt und dort einer Be- oder Verarbeitung unterzogen, die nicht ursprungsbestimmend im Sinne des nichtpräferenziellen Ursprungsrechts (Art. 60 Unionszollkodex - UZK) ist, gilt die Ware weiterhin als Ursprungsware des ursprünglichen Schmelzlandes. Ein chinesischer Stahl, der in der Schweiz nur geschnitten oder entgratet wird, bleibt zollrechtlich chinesischer Stahl und unterliegt voll den Schutzmaßnahmen (Kontingent / 50 % Schutzzoll).

EU-Vormaterial („Melt & Pour“ = EU) mit Bearbeitung in der Schweiz
Wenn das Vormaterial in der EU geschmolzen und gegossen wurde (EU-Ursprung) und in der Schweiz einer Bearbeitung unterzogen wird, die nicht ausreicht, um den Schweizer Ursprung zu begründen, gilt Folgendes:
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1457 gilt explizit, dass Waren mit EU-Ursprung, die im Drittland einer nicht-ursprungsbegründenden Bearbeitung unterzogen wurden, bei der Einfuhr in die Union so behandelt werden, als hätten sie den Ursprung dieses Drittlands (hier: Schweiz).
Diese Ware ist bei der Wiedereinfuhr in die EU voll durch den Schutzmechanismus belastet. Das länderspezifische Kontingent der Schweiz ist zwingend anzuwenden. Ist dieses Kontingent erschöpft, fällt der 50 % Schutzzoll an. Der lückenlose Nachweis der EU-Schmelze über eine Walzwerksbescheinigung (MTC) und die Verarbeitungsdokumente wendet den Schutzzoll in diesem Fall nicht ab. Die Verordnung gibt hier bewusst den Schweizer Ursprung für die Schutzmaßnahme vor.

Wichtige Abgrenzung bei der Anwendung von Zollkontingenten
Wann greift das Schweizer Kontingent (und ggf. der Schutzzoll)?
Das länderspezifische Kontingent der Schweiz kommt immer dann zwingend zur Anwendung, wenn eine Rückwarenabfertigung (Verfahren 6110/F01) rechtlich ausgeschlossen oder nicht möglich ist. Das ist z. B. der Fall, wenn:
- die Ware in der Schweiz auch nur minimal mechanisch bearbeitet wird (z. B. durch Ablängen, Entgraten oder Richten) und sie damit zollrechtlich ihre Identität (Nämlichkeit) verliert,
- kein entsprechender Antrag gestellt wurde oder
- die gesetzliche Frist für Rückwaren abgelaufen ist.
In diesen Fällen greift die Fiktion der Durchführungsverordnung: Die Sendung verliert das Privileg der EU-Schmelze und unterliegt bei der Einfuhr in die EU vollumfänglich den Zollkontingentregelungen der Schweiz (inklusive des Risikos eines 50 %igen Schutzzolls bei Kontingenterschöpfung).

Rückwaren und die Vermeidung von Schutzzöllen
Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung 2026/1457
sieht vor, dass Stahl oder Stahlerzeugnisse, die aus der EU ausgeführt und ohne jegliche Be- oder Verarbeitung in das Zollgebiet der EU zurückgeführt werden, nicht den Zöllen außerhalb des Kontingents unterliegen; folglich findet die Zollbefreiung für Rückwaren Anwendung.
Aufgrund von Rückfragen aus der praktischen Anwendung wird eine notwendige Klarstellung bezüglich der Schutzzollbefreiung vorgenommen. Es ist wichtig festzuhalten, dass die Schutzzollbefreiung nur dann zur Anwendung gelangt, wenn im Rahmen der Zollanmeldung explizit ein Antrag auf Rückwarenabfertigung gestellt wird und gleichzeitig sämtliche Voraussetzungen für eine Rückwarenbegünstigung gemäß dem Unionszollkodex (UZK) erfüllt sind. Der Verfahrenscode ist mit 6110 anzugeben, der Verfahrenszusatzcode mit F01.

Übersicht der Praxis-Szenarien

1. Szenario: Ausfuhr-MRN + MTC mit EU-Schmelze vorhanden
- Dokumente: Ausfuhr-MRN + MTC mit EU-Schmelze vorhanden.
- e-zoll: UZK-Rückware (Verfahrenscode: 6110; Verfahrenszusatzcode: F01) – Bedingungen für Rückware gemäß UZK müssen erfüllt sein.
- Rechtsfolge: 0 % Zoll / 0 % Schutzzoll (Rückwarenstatus bestätigt).
2. Szenario: MTC und anderer Rückwarennachweis als Ausfuhr-MRN vorhanden - Dokumente: Keine Ausfuhr-MRN, aber anderer Rückwarennachweis vorhanden und MTC mit EU-Schmelze vorhanden.
- e-zoll: UZK-Rückware (Verfahrenscode: 6110; Verfahrenszusatzcode: F01) – Bedingungen für Rückware gemäß UZK müssen erfüllt sein.
- Rechtsfolge: 0 % Zoll / 0 % Schutzzoll (Rückwarenstatus bestätigt).
3. Szenario: Drittlands-Schmelze mit Minimalbearbeitung
- Dokumente: MTC zeigt Drittlandsschmelze (z. B. China) & nur Minimalbearbeitung in der Schweiz.
- e-zoll: Drittlandsimport (Schmelzland maßgeblich).
- Rechtsfolge: Anrechnung auf das Kontingent des Schmelzlandes. Bei Erschöpfung: 50 % Schutzzoll.
4. Szenario: Fehlende Nachweise
- Dokumente: Kein MTC / keine Schmelznummer vorhanden.
- e-zoll: Unvollständige Zollanmeldung – keine Nachweise.
- Rechtsfolge: EINFUHRVERBOT

Nachweis „Melt and Pour“ (Land des „Schmelzen und Gießens“)

Ab dem 1. Oktober 2026 müssen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2026/1963 die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr eine Walzwerksbescheinigung („Mill Test Certificate“) vorlegen, die das Land des „Schmelzens und Gießens“ („Melt and Pour“) und die Schmelznummer („heat number“) des eingeführten Stahls enthält.

Enthält die vorgelegte Walzwerksbescheinigung jedoch weder Angaben zum Land des „Schmelzens und Gießens“ noch eine Schmelznummer, so können die Zollbehörden die folgenden Nachweise als Ergänzung zur Walzwerksbescheinigung betrachten, sofern diese entweder die fehlenden Angaben zum Land des „Schmelzens und Gießens“ oder die fehlende Schmelznummer enthalten:

  1. Rechnungen,
  2. Lieferscheine,
  3. Qualitätsbescheinigungen und -klauseln in ausgeführten Bestellungen oder Verträgen,
  4. Langzeit-Lieferantenerklärungen,
  5. Kostenrechnungs- und Produktionsunterlagen,
  6. Zollpapiere des Ausfuhrlandes,
  7. Geschäftskorrespondenz oder
  8. Produktionsbeschreibungen.

Vom 1. Oktober 2026 bis zum 30. September 2027 können die Zollbehörden, wenn keine Walzwerksbescheinigung vorgelegt wird, die oben genannten Nachweise als eigenständige Nachweise betrachten, sofern diese Angaben über das Land des „Schmelzens und Gießens“ und die Schmelznummer enthalten.

Achtung

BMF-Newsletter Zoll: 25. und 29. September 2026
Die österreichischen Zollbehörden werden vom 1. Oktober 2026 bis zum 30. September 2027 diese Dokumentenarten als eigenständigen Nachweis anerkennen, wenn sie das Land des „Schmelzens und Gießens“ als auch die Schmelznummer enthalten. Bei Verwendung ergänzender oder eigenständiger Ersatzunterlagen prüfen die Zollbehörden die vorgelegten Informationen und Nachweise.
Das Land des „Schmelzens und Gießens“ ist bei der Zollanmeldung über die vorgesehenen TARIC-Dokumentencodes anzugeben. Kann es nicht durch geeignete und überprüfbare Nachweise belegt werden, wird die Einfuhr abgelehnt.

Taric Dokumentenartencodes, wobei sowohl die jeweils vorliegende Bescheinigung (C13*) als auch der Dokumentenartencode für das Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls (Y37* oder Y38*) anzuführen sind:
C131    Walzwerksbescheinigung
C132    Rechnung mit Angaben zum Land des „Schmelzens und Gießens“ und der Schmelznummer
C133    Lieferschein mit Angaben zum Land des „Schmelzens und Gießens“ und der Schmelznummer
C134    Qualitätsbescheinigung oder Klauseln in ausgeführten Auftragsscheinen oder Ver-trägen, die Informationen über das Land des Schmelzens und Gießens und die Schmelznummer enthalten
C135    Langzeiterklärung des Lieferanten mit Angaben zum Land des „Schmelzens und Gießens“ und der Schmelznummer
C136    Kostenrechnungs- und Produktionsunterlagen mit Informationen über das Land des „Schmelzens und Gießens“ oder die Schmelznummer
C137    Zollpapier des Ausfuhrlandes mit Angaben zum Land des Schmelzens und Gießens und der Schmelznummer
C138    Geschäftskorrespondenz mit Informationen über das Land des „Schmelzens und Gießens“ und die Schmelznummer
C139    Produktionsbeschreibungen mit Angaben zum Land des „Schmelzens und Gießens“ und der Schmelznummer
Y376    Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: China
Y377    Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Indien
Y378    Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Indonesien Y379    Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Vietnam
Y380    Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Malaysia Y381    Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Algerien
Y382    Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Japan
Y383    Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Südkorea Y384    Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Türkei
Y385    Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Iran
Y386    Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: EU
Y387    Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: sonstige Länder

Hinweis
Der „Melt and Pour“-Nachweis ändert nicht die länderspezifischen Zollkontingente. Durch diesen Nachweis soll die Rückverfolgbarkeit von in die Union eingeführten Stahlerzeugnissen verbessert werden, sodass die Europäische Kommission ein besseres Verständnis der Stahllieferkette der Union erlangen und mögliche künftige politische Entwicklungen, die angesichts der schrittweisen Anpassung der Stahlverordnung zu erwarten sind, bewerten kann.

Bis zum 30. Juni 2028 bewertet die Europäische Kommission auf der Grundlage der erhobenen Informationen, ob es erforderlich ist, das Land des „Schmelzens und Gießens“ als Grundlage für die Zuteilung der vorgesehenen Zollkontingente zu bestimmen. Auf der Grundlage dieser Bewertung kann die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.

Änderung des Warenanwendungsbereichs

Bis zum 31. Dezember 2026 prüft die Europäische Kommission, ob der Warenanwendungsbereich geändert werden muss, um Waren, die unter die folgenden KN-Codes fallen, einzubeziehen:

  1. 7303 00 10, 7303 00 90 (Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen)
  2. 7229 20 00, 7229 90 20, 7229 90 50, 7229 90 90 (Draht aus Nichtlegierungen und anderen Legierungen)
  3. 7223 00 11, 7223 00 19, 7223 00 91, 7223 00 99 (Rostfreier Draht)
  4. 7214 10 00, 7228 10 50, 7228 40 10, 7228 40 90 (Nicht legierte und andere legierte geschmiedete Stäbe) 

Weitere Fristen für die Europäische Kommission für die Bewertung, ob der Warenanwendungsbereich geändert werden muss, sind der 30. Juni 2027, der 30. Juni 2029 und danach alle zwei Jahre.

Für diese Zwecke leitet die Europäische Kommission einen rechtzeitigen Konsultationsprozess mit den Interessenträgern, darunter Wirtschaftsteilnehmer und die Mitgliedstaaten, ein.

Änderung der Verordnung (EU) 2020/2170 über die Anwendung von Zollkontingenten der Union und anderen Einfuhrkontingenten

Mit Verordnung (EU) 2026/1384 werden auch der Artikel 1 Absatz 2 und der Artikel 1a der Verordnung (EU) 2020/2170 geändert und enthalten nun folgende Fassungen:

Artikel 1 Absatz 2: „Im Anhang aufgeführte Waren mit Ursprung im Vereinigten Königreich, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2026/1384 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) fallen und die auf direktem Wege aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden, kommen auch für eine Behandlung im Rahmen von Einfuhrzollkontingenten der Union in Betracht, wenn diese Waren im Gebiet Nordirlands in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.“

(*) Verordnung (EU) 2026/1384 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2026 zur Eindämmung der negativen handelsbezogenen Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf den Stahlmarkt der Union und zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/2170 (ABl. L, 2026/1384, 24.6.2026, ELI: data.europa.eu/eli/reg2026/1384/oj.

Artikel 1a:
„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 1b delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, um bestimmte Kategorien von Waren mit Ursprung im Vereinigten Königreich, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2026/1384 fallen und auf direktem Wege aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden, in die Liste im Anhang aufzunehmen, sofern das Vereinigte Königreich der Union gegenüber hinreichend nachgewiesen hat, dass diese Waren in Nordirland in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden müssen.“

Überprüfung der Schutzmaßnahmen

Bis zum 30. Juni 2028 und danach alle zwei Jahre legt die Europäische Kommission einen Bericht über die Durchführung der Verordnung (EU) 2026/1384 vor. Dieser Bericht wird veröffentlicht.

Bis zum 30. Juni 2029 und danach alle drei Jahre bewertet die Europäische Kommission die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen, nachdem sie umfassende Konsultationen mit den Interessenträgern entlang der gesamten Stahlwertschöpfungskette durchgeführt hat.

Bilaterale Schutzmaßnahmen

Abweichend von der Verordnung (EU) 2019/287 kann die Europäische Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten bilaterale Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Waren mit Ursprung in den Ländern anwenden, mit denen die Union ein Freihandelsabkommen geschlossen hat. Diese bilateralen Schutzmaßnahmen entsprechen dem jeweiligen Freihandelsabkommen und tragen dem Interesse der Union Rechnung.

Dem entsprechend hat die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/1930 bilaterale Schutzmaßnahmen in Bezug auf Einfuhren der in Anhang I der Verordnung (EU) 2026/1384 aufgeführten Warenkategorien mit Ursprung in Albanien, Israel, Jordanien, Marokko, Nordmazedonien, der Schweiz, Serbien, Tunesien und der Türkei erlassen, wodurch außerhalb der Kontingente ein Wertzollsatz von 50 % gilt. Dieser kommt zur Anwendung, sobald das gemäß der Verordnung (EU) 2026/1384 eröffnete Zollkontingent, das den einzelnen betroffenen Ländern entweder in Form eines länderspezifischen Kontingents oder in Konkurrenz mit anderen Ländern für jede Warenkategorie gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1457 zugeteilt wurde, ausgeschöpft ist.

Online-Kontaktstelle

Die Europäische Kommission wird eine Online-Kontaktstelle einrichten. Wirtschaftsteilnehmer aus der Union können diese Kontaktstelle nutzen, um Informationen über die Durchführung der Verordnung (EU) 2026/1384 anzufordern.

Hinweis
Protecting EU steelmaking - Trade and Economic Security: “Contact us for more information about the implementation of the regulation via TRADE-STEEL-REGULATION@ec.europa.eu.”

Einfuhren von Stahlerzeugnissen aus Russland

In einer gemeinsame Erklärung zur Einfuhr von Stahlerzeugnissen aus Russland (Amtsblatt C vom 24. Juni 2026) wird auf Übergangsbestimmungen, die in den einschlägigen restriktiven Maßnahmen gegenüber Russland festgelegt wurden, hingewiesen, auf deren Grundlage noch einige eingeschränkte Einfuhren aus Russland im Stahlsektor bis zum 30. September 2028 zulässig sind. Im Sinne einer schrittweisen, beständigen Diversifizierung sind diese Einfuhren durch Kontingente gedeckelt, deren Mengen jährlich sinken.

Das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission weisen in der Erklärung auf den institutionellen Rahmen hin, der für restriktive Maßnahmen gilt, und betonen, dass die einschlägigen restriktiven Maßnahmen, die vom Rat angenommen wurden, den Weg hin zu einem vollständigen Ausstieg aus den übrigen Einfuhren russischer Stahlerzeugnisse, insbesondere Brammen, bis zum 30. September 2028 untermauern.