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Schuldnerunterhalt während der Insolvenz - FAQs

Grundsätzlich steht dem Schuldner kein Anspruch auf Unterhalt aus der Insolvenzmasse zu.

Lesedauer: 4 Minuten

  1. Was geschieht mit Arbeitseinkommen des Schuldners während des Insolvenzverfahrens?
  2. Wie kann der Schuldner im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung und im Konkursverfahren seinen Unterhalt bestreiten?
  3. Wie kann der Schuldner im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung seinen Unterhalt bestreiten?
  4. Wann kann dem Schuldner ausnahmsweise Unterhalt aus der Masse gewährt werden?
  5. Was kann bzw. soll der Schuldner tun, damit sein Existenzminimum bei  unregelmäßigen Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit gesichert wird?
  6. Wann sollte ein Schuldner Antrag auf Pfändungsschutz stellen?
  7. Wie wird der unpfändbaren Betrag / das Existenzminimum berechnet?
  8. Welche weiteren Umstände können den unpfändbaren Betrag / das Existenzminimum erhöhen?
  9. Wo kann Auskunft zum Existenzminimum eingeholt werden?

1. Was geschieht mit Arbeitseinkommen des Schuldners während des Insolvenzverfahrens?

Lohneinkommen bleibt dem Schuldner bis zum Existenzminimum, übersteigende Beträge fallen in die Insolvenzmasse. Der unpfändbare Freibetrag (das Existenzminimum) richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz des Sozialversicherungsrechts und wird dabei üblicherweise jedes Jahr durch Verordnung (Existenzminimum-Verordnung) festgelegt. Die Tabellen zur Berechnung, werden auf der Website des Justizministeriums veröffentlicht.

2. Wie kann der Schuldner im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung und im Konkursverfahren seinen Unterhalt bestreiten?

Da es keinen Anspruch auf Unterhalt aus der Masse gibt, liegt es grundsätzlich im Ermessen des Insolvenzverwalters, was dem selbständigen Schuldner während des Verfahrens überlassen wird. Dem Schuldner muss nur das überlassen werden, was er durch eigene Tätigkeit erwirbt oder ihm während des Insolvenzverfahrens unentgeltlich zugewendet wird, soweit es für ihn und seine Unterhaltsberechtigten zu einer bescheidenen Lebensführung unerlässlich ist.  

3. Wie kann der Schuldner im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung seinen Unterhalt bestreiten?

Der Schuldner darf die vorhandenen Mittel nur insoweit für sich verbrauchen, als es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und seine Familie unerlässlich ist. Im Vergleich zum Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung ist dieser Betrag jedoch höher. Damit soll ein Anreiz zum Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung gegeben werden.  

4. Wann kann dem Schuldner ausnahmsweise Unterhalt aus der Masse gewährt werden? 

Bezieht der Schuldner keine eigenen Einkünfte und erhält er auch keine unentgeltlichen Zuwendungen, kann er sich an seinen Insolvenzverwalter wenden. Dieser hat mit Zustimmung des Gläubigerausschusses (bzw. wenn dieser nicht vorhanden ist, des Insolvenzgerichtes) ihm und seiner Familie das zu gewähren, was zu einer bescheidenen Lebensführung unerlässlich ist. Der Schuldner hat jedoch keinen Anspruch auf Unterstützung aus Massemitteln, soweit er nach seinen Kräften zu einem Erwerb durch eigene Tätigkeit imstande ist (sog. Anspannungsgrundsatz). Objektive (vom Schuldner nicht zu vertretende) Gründe wie z.B. die Unmöglichkeit zumutbare Arbeit zu finden, Krankheit etc. schließen die Unterstützung nicht aus.  

5. Was kann bzw. soll der Schuldner tun, damit sein Existenzminimum bei  unregelmäßigen Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit gesichert wird?

Selbständige (z.B. Handwerker) werden oft mit Ende des Auftrages einmalig von ihrem Vertragspartner bezahlt und bekommen kein monatlich gleichbleibendes Gehalt. Erhält der Schuldner

  • eine einmalige Vergütung, eine solche in mehreren Teilen oder auch periodenmäßige Vergütungen   
  • für Leistungen, die nicht auf einem Rechtsverhältnis persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit beruhen, und
  • nehmen diese Leistungen die Erwerbstätigkeit des Schuldners zumindest zu einem wesentlichen Teil in Anspruch, 

dann kann er einen Antrag beim Insolvenzgericht stellen, dass ihm dem Existenzminimum entsprechende Beträge überlassen werden (Pfändungsschutz). Eine rechtszeitige Antragstellung bereits vor der Zahlung durch den Kunden wird empfohlen, weil der Kunde im Konkurs und im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung an den Insolvenzverwalter zahlen muss.

Es ist dem Schuldner dabei so viel zu belassen, wie er während eines angemessenen Zeitraumes für seinen notwendigen Unterhalt sowie den Unterhalt seiner unterhaltsberechtigten Personen benötigt.   

6. Wann sollte ein Schuldner Antrag auf Pfändungsschutz stellen?

Dieser Antrag ist nur dann sinnvoll, wenn der Schuldner eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und es sich um einmalige oder unregelmäßige Einnahmen handelt. Er sollte rechtzeitig vor dem Zufließen der Einnahme gestellt werden.  

7. Wie wird der unpfändbare Betrag / das Existenzminimum berechnet?

Dies richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz des Sozialversicherungsrechts und wird dabei üblicherweise jedes Jahr durch Verordnung (Existenzminimum-Verordnung) festgelegt. Die Tabellen zur Berechnung, werden auf der Website des Justizministeriums veröffentlicht.

Der Grundbetrag erhöht sich z.B. durch bestehende gesetzliche Unterhaltspflichten des Schuldners für Ehegatte und Kinder (Maximum fünf Personen). Übersteigt die Einkunft eine bestimmte Bemessungsgrundlage, so gebührt davon ein Steigerungsbetrag von 30 % sowie zusätzlich von 10% für gesetzliche Unterhaltspflichten. Die Berechnung des Existenzminimums sollte vor bzw. bei erstmaliger Anwendung und dann bei jeder Änderung des Einkommens oder der Unterhaltspflichten unbedingt genau überprüft werden.  

8. Welche weiteren Umstände können den unpfändbaren Betrag / das Existenzminimum erhöhen?

Diese können sein

  • wesentliche Mehrauslagen des Verpflichteten, insbesondere wegen Hilflosigkeit,
  • Gebrechlichkeit oder Krankheit des Verpflichteten oder seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörige
  • unvermeidbare Wohnungskosten, die im Verhältnis zu dem Betrag, der dem Verpflichteten zur Lebensführung verbleibt, unangemessen hoch sind,
  • besondere Aufwendungen des Verpflichteten, die in sachlichem Zusammenhang mit seiner
  • Berufsausübung stehen,
  • einen Notstand des Verpflichteten infolge eines Unglücks- oder eines Todesfalls oder
  • besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Verpflichteten

Der Antrag des Schuldners ist vom Exekutionsgericht zu genehmigen, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der betreibende Gläubiger dadurch schwer geschädigt werden könnte.  

9. Wo kann Auskunft zum Existenzminimum eingeholt werden?

Im Rahmen des sogenannten Amtstages können Rechtsauskünfte beim Bezirksgericht an einem bestimmten Vormittag in der Woche auch zum Existenzminimum eingeholt werden. Bei manchen Bezirksgerichten ist vorher eine telefonische Terminvereinbarung erforderlich.

Stand: 20.03.2023

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