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Person in Businesskleidung sitzt an einem Schreibtisch und markiert ein Dokument während mit einem Taschenrechner gerechnet wird, daneben liegt ein Smartphone sowie ein Notizbuch und im Hintergrund steht ein kleiner Globus
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Neuerungen bei der Basispauschalierung 2025/2026

Umsatzgrenzen deutlich angehoben

Lesedauer: 1 Minute

24.11.2025

Die Umsatzgrenzen für die Basispauschalierung werden ab 1. Jänner 2026 nochmals deutlich angehoben. Die Basispauschalierung erlaubt es Gewerbetreibenden und Selbstständigen, ihre Betriebsausgaben pauschal ohne aufwendigen Belegnachweis abzusetzen.  

Voraussetzungen für die Basispauschalierung sind, dass: 

  • keine Buchführungspflicht besteht (z.B. bei einer GmbH),
  • auch nicht freiwillig eine doppelte Buchhaltung geführt wird,
  • der Vorjahresumsatz des Betriebes nicht mehr als 320.000 EUR (ab 2025) betragen hat und
  • aus der Steuererklärung hervorgeht, dass die Pauschalierung in Anspruch genommen wird. 

Für die Beurteilung, ob die Gewinnermittlung mittels Basispauschalierung erfolgen kann, sind alle Betriebseinnahmen heranzuziehen. Die Umsatzgrenze wird mit 1. Jänner 2026 von 320.000 EUR auf 420.000 EUR angehoben. Der Prozentsatz wird für 2026 von 13,5 % (2025) auf 15 % angehoben. Somit ergibt sich für das Jahr 2026 ein maximaler Abzugsbetrag von 63.000 EUR.

Der Durchschnittssatz für Betriebsausgaben bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, bei einer Tätigkeit als wesentlich beteiligter Gesellschaftergeschäftsführer, Aufsichtsrat, Hausverwalter sowie bei Einkünften aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit beträgt 6 % und bleibt somit unverändert. 

Folgende Ausgaben können zusätzlich zum Pauschale abgezogen werden: 

  • Ausgaben laut Wareneingangsbuch
  • Löhne, Gehälter und Lohnnebenkosten
  • Fremdlöhne, Fremdleistungen
  • Beiträge des Unternehmers zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung 
  • Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht
  • Arbeitsplatzpauschale
  • die Kosten für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte, soweit die Fahrten betrieblich veranlasst sind (bei betrieblicher Veranlassung zumindest 50 %)
  • Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags 

Im Falle eines Wechsels von der Basispauschalierung zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist ein neuerlicher Übergang zur Basispauschalierung frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig. 

Am Ende des Jahres empfiehlt es sich einen Vorteilhaftigkeitsvergleich zwischen der Basispauschalierung und der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (tatsächliche Aufwendungen) vorzunehmen.