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Ein Richterhammer liegt auf einem Holzuntergrund, im Hintergrund steht eine Justitia Statue sowie Bücher in der Unschärfe
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Das Firmen­­recht nach dem Unternehmens­­gesetz­­buch

Richtlinien für die Stellung­nahme zu Firmen­wortlauten

Lesedauer: 1 Minute

Das Unternehmensgesetzbuch (UGB) ermöglicht eine weitgehende Entscheidungsfreiheit, was die werbewirksame Gestaltung des Firmenwortlautes betrifft. Es besteht kein Zwang zur Führung von Personen- oder Sachfirmen, auch reine Fantasiefirmen und Marken sind firmengebend zulässig. Voraussetzung ist, dass die Firma zur Kennzeichnung geeignet und nicht irreführend ist sowie dass sie Unterscheidungskraft besitzt.

Diese Broschüre soll einerseits dazu beitragen, den Mitgliedern der Wirtschaftskammerorganisation (WKO) Hilfe und Unterstützung bei der richtigen Wahl ihres gewünschten Firmenwortlautes zu bieten und andererseits den rechtsberatenden Berufen und Mitarbeitern der Firmenbuchgerichte als Grundlage eines, den Interessen der Rechtsicherheit gerecht werdenden, einheitlichen Vollzuges firmenrechtlicher Grundsätze dienen. Auch die Vereinigung der Rechtspfleger Österreichs begrüßt die vorliegenden Richtlinien als hilfreich.

Die WKO überarbeitet ihre seit Jahrzehnten herausgegebenen Richtlinien zur Stellungnahme zu Firmenwortlauten regelmäßig. Dabei werden unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowie unter Einbindung aller Branchen innerhalb der WKO häufig in Firmenwortlauten vorkommende Begriffe dahingehend beurteilt, ob mit diesen konkrete Vorstellungen oder Assoziationen verbunden und unter welchen Voraussetzungen diese gerechtfertigt sind.

Bei Begriffen, die in der vorliegenden Broschüre nicht explizit erwähnt werden, ist auf den allgemeinen Wortsinn zu achten, aus dem keine falschen Vorstellungen im Geschäftsverkehr entspringen dürfen (z.B. „Consulting“, „Immobilien“ oder „Media/Medien“).

Stand: 01.01.2024

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