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Edwin Enzlmüller Fotografie, WKOÖ – sparte.industrie
© Edwin Enzlmüller Fotografie, WKOÖ – sparte.industrie
Sparte Industrie

Industrie.aktuell

Budgetbegleitgesetz: Lohnnebenkosten-Senkung muss bei den Betrieben ankommen

Lesedauer: 18 Minuten

16.06.2026

Die Bundesregierung hat eine Regierungsvorlage für das Budgetbegleitgesetz 2027/2028 vorgelegt. Positiv sind die mehrjährige Planbarkeit für die Unternehmen, die geplante Senkung der Lohnnebenkosten ab 2028 und das Industriestrompaket. Kritisch sind die teilweise Gegenfinanzierung über höhere, neue bzw. verlängerte Belastungen für Unternehmen und die nur sehr begrenzte Bereitschaft zu echten Reformen. Aus Industriesicht ist das Budget daher standortpolitisch ein Schritt in die richtige Richtung, aber kein echter Befreiungsschlag.

Zentrale Eckdaten des Doppelbudgets

Die Bundesregierung will das gesamtstaatliche Maastricht-Defizit von 4,2 Prozent des BIP in den Jahren 2025 und 2026 auf 3,5 Prozent im Jahr 2027 und unter 3 Prozent im Jahr 2028 senken. Dafür sind zusätzliche Konsolidierungen von netto 1,5 Mrd. Euro 2027 und 2,5 Mrd. Euro 2028 vorgesehen, brutto beträgt das Volumen 2,1 Mrd. Euro 2027 und 5,0 Mrd. Euro 2028.

Gleichzeitig sieht das Budget Offensivmaßnahmen von 550 Mio. Euro 2027 und 2,5 Mrd. Euro 2028 vor. Wichtigster industriepolitischer Punkt ist die Senkung des Dienstgeberbeitrags zum FLAF ab 2028 um einen Prozentpunkt. Dies entspricht einer Entlastung der Unternehmen von rund 2 Mrd. Euro.

Bewertung des Doppelbudgets

  1. Planbarkeit ist positiv:
    Ein Doppelbudget schafft grundsätzlich Verlässlichkeit für Investitions-, Personal- und Standortentscheidungen. Gerade bei schwacher Weltkonjunktur, Energiepreisrisiken und geopolitischer Unsicherheit ist ein klarer Budgetpfad relevant. Die mehrjährige Planbarkeit ist daher grundsätzlich positiv, bei konjunkturellen Schocks ist aber ebenso Flexibilität wichtig.
  2. Lohnnebenkostensenkung ist ein Schritt in die richtige Richtung:
    Die Reduktion des FLAF-Dienstgeberbeitrags von 3,7 Prozent auf 2,7 Prozent ab 2028 adressiert ein Kernproblem des Standorts: die hohen Arbeitskosten. Besonders für beschäftigungsintensive Industrieunternehmen ist die Senkung der Lohnnebenkosten klar positiv. Allerdings wird die Entlastung durch Gegenmaßnahmen teilweise relativiert, insbesondere durch den Entfall der Befreiung für Dienstnehmer über 60 Jahren beim FLAF-Dienstgeberbeitrag sowie weitere lohnabgabennahe Maßnahmen.
  3. Energiepolitik ist ein wichtiger Standortanker:
    Das Industriestrompaket ist für energieintensive Betriebe wesentlich. Vorgesehen sind 750 Mio. Euro für ein Industriestrompreismodell, die Verlängerung des Stromkostenausgleichs 2027 bis 2029 und eine Ausweitung der anspruchsberechtigten Betriebe. Der Industriestrompreis soll rund 400 energieintensive Unternehmen erfassen. Für Stahl, Papier, Chemie, Glas, Maschinenbau, Lebensmittel und weitere Branchen ist dies ein wichtiger Beitrag.
    Auch das Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) wird aus Sicht der oberösterreichischen Industrie als wichtiger Impuls für den Bürokratieabbau begrüßt. Verfahrensbeschleunigende Regelungen, die bereits im Zuge der UVP-G-Novelle 2023 und des Regierungsprogramms erfolgreich hineinverhandelt wurden, sind im Gesetz verankert und können als Vorbild für weitere Verfahrensbeschleunigungen dienen. Während bewährte Erleichterungen bei Anzeige- und Genehmigungsfreistellungen gesichert wurden, bringen Detailänderungen, wie etwa die Ausweitung Strategischer Umweltprüfungen (SUPs), jedoch auch neue administrative Hürden mit sich. Das EABG gibt damit insgesamt aber wichtige Impulse für die dringend notwendige Beschleunigung der Energiewende.
  4. Progressive Körperschaftssteuer erhöht Komplexität:
    Die Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz enthält einen progressiven Körperschaftsteuersatz sowie die Verlängerung des Banken-Sonderbeitrags. Aus Industriesicht ist insbesondere die geplante KöSt-Erhöhung auf 24 Prozent für Einkommensteile über 1 Mio. Euro ab 2028 problematisch, insbesondere da die Komplexität des Steuerrechts damit weiter zunimmt.
  5. Zu wenig strukturelle Ausgabenkonsolidierung:
    Es muss an den grundlegenden Kostenstrukturen gearbeitet werden: Verwaltung, Förderwesen, Föderalismus, Pensionen, Effizienz des Gesundheitssystems und des Bildungssystems. Zukünftige Budgetsanierungen müssen primär ausgabenseitig erfolgen, zusätzliche Steuerbelastungen schwächen den Standort.

Bildung

Unternehmen, die in KI-Systemen nicht sichtbar sind, verlieren zunehmend an Relevanz, Reichweite und damit die Chance auf Präsenz in frühen Phasen der Kaufentscheidung.

Wenn Kunden, Mitarbeitende und Stakeholder von heute und morgen nicht mehr googlen, sondern in Claude, ChatGPT, Mistral oder Perplexity fragen: Wird Ihr Unternehmen dann genannt? Für die meisten Unternehmen lautet die Antwort (noch) nein.

In diesem Online-Workshop zeigt Andi Schwantner, warum semantische Sichtbarkeit zum entscheidenden Wettbewerbsfaktor wird. Wie und wo KI-Systeme Unternehmen wahrnehmen und einordnen, welche konkreten Schritte nötig sind, um in KI-Antworten sichtbar zu werden und warum agentische Infrastruktur mehr bringt als jede Tool-Flut.

Andi Schwantner ist Co-Founder & CEO von ALL MEDIA AI, die KI-Infrastruktur für Unternehmenskommunikation mit Multi-Agenten-Architektur mit Sitz in Linz. Als Ex-Mitglied der Chefredaktion der Kronen Zeitung in Oberösterreich bringt er über 20 Jahre Erfahrung in Medien und Kommunikation mit und versteht, wie Sichtbarkeit wirklich entsteht.

Die Veranstaltung findet online statt.

Die Teilnahme ist kostenlos.

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Anlässlich der Aufteilung einer Abteilung in zwei Abteilungen entzog die beklagte Arbeitgeberin dem klagenden Arbeitnehmer am 9.10.2019 seine Führungsfunktion als Abteilungsleiter und alle bisherigen Arbeitsaufträge. Der Kläger wurde organisatorisch einer der beiden neuen Abteilungen zugeordnet. Er hielt sich arbeitsbereit, rief seine dienstlichen E-Mails ab, blieb telefonisch erreichbar, nahm an Meetings teil, absolvierte verpflichtende Aus- und Weiterbildungen, erfasste seine Arbeitszeit, schloss mit der Arbeitgeberin Urlaubsvereinbarungen ab und bewarb sich wiederholt (erfolglos) auf Abteilungsleiterpositionen. Konkrete Arbeitsaufträge erhielt er ab 9.10.2019 nicht mehr.

Am 12.6.2023, nach einer weiteren Umorganisation der Abteilungen, betraute die Arbeitgeberin den Kläger mit einer neuen Tätigkeit ohne Führungsfunktion. Der Kläger trat diese "unter Protest" an. Der Betriebsrat hatte weder dem Entzug der Führungsfunktion als Abteilungsleiter (2019) noch der Zuweisung der neuen Tätigkeit (2023) zugestimmt.

Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des auf § 101 ArbVG gestützten Feststellungsbegehrens, dass der Kläger (mangels Zustimmung des Betriebsrats) nicht verpflichtet sei, die ihm zugewiesene neue Tätigkeit zu verrichten (weil sie mit keiner Führungsfunktion verbunden sei). Bereits der Entzug der Führungsfunktion als Abteilungsleiter ohne nähere Zeitangabe sei eine dauernde Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz gewesen, die mit einer Verschlechterung der sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden gewesen sei. Da der Kläger die Klage nicht zeitgerecht danach eingebracht habe, könne er die Rechtsunwirksamkeit der im Entzug der Führungsfunktion als Abteilungsleiter gelegenen verschlechternden Versetzung nicht mehr geltend machen (Verstoß gegen die Aufgriffsobliegenheit). Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf:

Der Kläger bezweifelt nicht, dass ein Arbeitnehmer die Rechtswidrigkeit einer verschlechternden Versetzung nur zeitlich begrenzt geltend machen kann (sog "Aufgriffsobliegenheit"). Er meint aber, der ihm dafür zur Verfügung stehende Zeitraum - der stets nur nach den Umständen des Einzelfalls bemessen werden kann - habe nicht bereits mit dem Entzug der Führungsfunktion als Abteilungsleiter (2019) begonnen, sondern erst mit der Zuweisung der neuen Tätigkeit (2023). Eine unvertretbare Beurteilung dieser Rechtsfrage durch das Berufungsgericht liegt aber nicht vor.

Nach der ständigen Rechtsprechung ist bereits die (dauernde) Entziehung von wichtigen, das Schwergewicht der Tätigkeit des Arbeitnehmers bildenden Aufgaben eine verschlechternde Versetzung. So kann insbesondere der Verlust einer Leiterfunktion eine Verschlechterung der "sonstigen Arbeitsbedingungen" iSd § 101 ArbVG sein. Erfolgt eine verschlechternde Versetzung ohne nähere Zeitangabe, also ohne Befristung, ist sie als "dauernd" anzusehen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, nicht erst die Zuweisung der neuen Tätigkeit (2023) sei eine verschlechternde Versetzung gewesen, sondern bereits die ohne nähere Zeitangabe erfolgte Entziehung der Führungsfunktion als Abteilungsleiter (2019), bewegt sich im Rahmen dieser Rechtsprechung.

Soweit der Kläger argumentiert, er habe die "konkrete" Verschlechterung erst nach der Zuweisung der neuen Tätigkeit beurteilen können, übergeht er, dass die verfahrensgegenständliche Verschlechterung seiner "sonstigen Arbeitsbedingungen" in der Entziehung der Führungsfunktion als Abteilungsleiter lag. Diese Verschlechterung war dem Kläger bereits 2019 umfassend bekannt.

OGH 20.11.2025, 9 ObA 71/25v

Dieses Seminar informiert Sie über Auflösungsmöglichkeiten eines Lehrvertrages und zeigt die Risiken und Rechtsfolgen von unwirksamen Auflösungserklärungen auf. Weiters werden Fallen und Fehler im Zusammenhang mit der Behaltepflicht, Berufsschulpflicht und Ausbildungspflicht sowie der Abwicklung von Krankenständen aufgezeigt. Ein arbeitsrechtliches Update ideal für jeden Lehrbetrieb, Lehrberechtigten, Ausbilder und alle, die mit der Lehrlingsausbildung im Betrieb befasst sind.

Inhalte:

  • Auflösungsmöglichkeiten eines Lehrverhältnisses
  • Probezeit
  • Einvernehmliche Auflösung
  • Ausbildungsübertritt
  • Entlassung und Austritt
  • Grundlagen und Spezielles zur Behaltepflicht
  • Handlungstipps für den AG
  • Berufsschulbesuch
  • Lehrling schafft die Klasse nicht -> Rechtsfolgen auf den Lehrvertrag
  • Arbeitspflicht bei Unterrichtsausfall?
  • Anrechnung der Unterrichtszeit auf Arbeitszeit?
  • Müssen Lehrlinge berufsfremde Tätigkeiten ausführen?
  • Krankenstände von Lehrlingen
  • Meldepflichten des Lehrlings
  • Wann muss der Betrieb einen Krankenstand nicht zahlen
  • Pflicht für Anschlusslehrverträge

Termin/Ort: Mittwoch, 24.6.2026, 14:00 – 16:00 Uhr, Online

Trainer: Mag. Dr. Andreas Gattinger, WKOÖ

Preis: EUR 89,- für WKOÖ-Mitglieder

Anmeldung: https://veranstaltungen.wkooe.at/veranstaltung/2026-5964

Energie

Auf den ersten Fördercall für Investitionszuschüsse für Photovoltaikanlagen im Mai 2026 folgt ab 16. Juni 2026 der zweite Fördercall für PV-Anlagen. Auch dieses Mal werden in Europa hergestellte Komponenten wie PV-Module, Wechselrichter und Speicher durch den Made-in-Europe-Bonus als Zuschlag auf die geltenden Fördersätze zusätzlich gefördert.

Erster Fördercall für Investitionszuschüsse für Photovoltaik abgeschlossen

Beim ersten Fördercall im Jahr 2026 wurden fast 29.000 Förderanträge eingereicht. Insgesamt konnten durch die vorhandenen Fördermittel mehr als 12.500 Anträge bedeckt werden.

Zweiter Fördercall für Photovoltaikanlagen läuft von 16. bis 30. Juni 2026

Der zweite Fördercall für PV-Anlagen startet am 16. Juni 2026 ab 17:00 Uhr mit der Ticketziehung. Mit dem Ziehen eines Tickets sichern Sie sich einen frühen Einreichzeitpunkt für Ihr Projekt. Ab 17. Juni 2026 um 8:00 Uhr können Projekte während des geöffneten Fördercalls bis 30. Juni 2026 als Antrag eingereicht werden. Zur Unterstützung stehen auf der Homepage Leitfäden zur Antragsstellung zur Verfügung.

Der Made-in-Europe-Bonus kommt auch im kommenden Fördercall als Zuschlag auf die gesetzlich festgelegten Fördersätze zur Anwendung. Bei der Verwendung von Produkten aus europäischer Wertschöpfung ist damit für einzelne Anlagenkomponenten wie PV-Module, Wechselrichter und Stromspeicher jeweils ein zehnprozentiger Aufschlag auf den Investitionszuschuss möglich.

Weitere Informationen finden Sie auf der EAG-Seite

ENTSO-E und ENTSOG haben am 10. Juni 2026 ihre gemeinsamen Entwurfsszenarien für die Ten-Year Network Development Plans (TYNDP) 2026 veröffentlicht. Die Szenarien bilden die Grundlage für die Planung der europäischen Strom-, Wasserstoff- und Gasinfrastruktur.

Die Entwurfsszenarien beschreiben eine strukturelle Veränderung des europäischen Energiesystems auf dem Weg zur Klimaneutralität bis 2050. Insgesamt wird von einem Rückgang des Energiebedarfs ausgegangen, insbesondere aufgrund von Effizienzsteigerungen und zunehmender Elektrifizierung. Gleichzeitig steigt die Nachfrage nach Strom und Wasserstoff, während die Nachfrage nach Methan schrittweise zurückgeht und zunehmend dekarbonisiert wird.

Im Mittelpunkt steht das zentrale Szenario „National Trends+“ (NT+). Es basiert auf aktuellen nationalen Energie- und Klimapolitiken sowie den EU-Klimazielen. Dazu zählen insbesondere die Reduktion der Treibhausgasemissionen um mindestens 55 Prozent bis 2030 sowie das Ziel der Klimaneutralität bis 2050. Der aktuelle Szenarienprozess setzt erstmals von Beginn an die TYNDP Scenarios Framework Guidelines von ACER vollständig um.

Zentrale Aussagen des Szenarios sind:

  • Der Gesamtenergiebedarf geht weiter zurück, getragen durch Effizienzsteigerungen.
  • Die Elektrifizierung nimmt zu und die Stromnachfrage steigt.
  • Die Methannachfrage sinkt und wird schrittweise dekarbonisiert.
  • Wasserstoff entwickelt sich zu einem wichtigen Energieträger, insbesondere für Industrie und Systemflexibilität.

Das veröffentlichte Paket umfasst den Hauptbericht, einen Methodenbericht, Datensätze sowie eine erweiterte Plattform für Daten und Visualisierungen. Die Unterlagen werden ACER zur Stellungnahme übermittelt und mit den Mitgliedstaaten konsultiert. Anschließend erfolgt die Prüfung und Genehmigung durch die Europäische Kommission.

Zum Entwurf des TYNDP 2026

Die Europäische Kommission hat am 3. Juni 2026 die finale Version des „Strategischen Fahrplans für Digitalisierung und KI im Energiebereich“ veröffentlicht.

Der neue Strategische Fahrplan der EU zeigt auf, wie künstliche Intelligenz und andere digitale Technologien dazu beitragen sollen, das Energiesystem effizienter und nachhaltiger zu gestalten. Ein zentraler Punkt ist die umweltverträgliche und transparente Integration von Rechenzentren, die künftig enger mit dem Energiesektor zusammenarbeiten sollen, um eine saubere Energieversorgung sicherzustellen und Ressourcen wie Wasser und Strom zu schonen.

Gleichzeitig sollen digitale Lösungen und KI die Stromnetze modernisieren, intelligenter machen und den flächendeckenden Einsatz intelligenter Zähler beschleunigen, damit Verbraucherinnen und Verbraucher mehr Kontrolle über ihren Energieverbrauch erhalten und Kosten sparen können. Darüber hinaus fördert der Fahrplan die Entwicklung sicherer, europäischer KI-Modelle auf Basis europäischer Daten.

Durch einen erleichterten grenzüberschreitenden Austausch von Energiedaten sollen intelligente Energiedienstleistungen und mehr Flexibilität im Energiesystem ermöglicht werden, wovon letztlich Millionen Menschen in Europa finanziell profitieren können.

Zur Mitteilung der Europäischen Kommission "Strategischer Fahrplan für Digitalisierung und KI im Energiesektor"

Ein wesentlicher Bestandteil des neuen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (ElWG) ist die geplante Neugestaltung der Systemnutzungsentgelte für Stromnetze. Diese neue Entgeltstruktur soll mit 1. Jänner 2027 wirksam werden.

Die Regulierungsbehörde E-Control arbeitet bereits seit einiger Zeit an der Ausarbeitung der neuen Regelungen. Erste Konsultationen wurden durchgeführt, zahlreiche Stellungnahmen eingebracht und analysiert sowie intensive fachliche Diskussionen geführt.

Im Mittelpunkt stehen unter anderem folgende Fragen: Welche grundlegenden neuen Regelungen sind vorgesehen? Welche Überlegungen stehen hinter dem aktuellen Konsultationsentwurf? Und wie wird der weitere Prozess bis zur Umsetzung ausgestaltet?

Diese und weitere Themen werden im Rahmen der Fachveranstaltung gemeinsam diskutiert.

Die Veranstaltung findet am Dienstag, 14. Juli 2026, von 10:00 Uhr bis ca. 13:00 Uhr im Flemings Hotel Wien Stadthalle, Neubaugürtel 26–28, 1070 Wien, statt. Bei Bedarf ist auch eine Online-Teilnahme möglich.

Weitere Informationen und Anmeldung

Steuern

Preisabsprachen schränken den Wettbewerb ein und sind verboten. Bagatellausnahmen gibt es nicht. Egal, ob die Preisabsprache bewusst oder unbewusst erfolgt, drohen drastische Bußgelder, deren Verhängung regelmäßig eine Hausdurchsuchung der Kartellbehörden vorausgeht. In diesem Fall stellt sich die Frage, was zu tun ist, wenn die Kartellbehörden plötzlich und unangekündigt vor der Türe stehen.

Inhalte:

Was sind Preisabsprachen?

  • Viele Preisabsprachen geschehen unbewusst deswegen, weil im Unternehmen nicht bekannt ist, was Preisabsprachen sind und dass gewisse Praktiken, Abläufe und Verhaltensweisen eine Preisabsprache darstellen.

Risikovermeidung, Präventionsmaßnahmen (Compliance):

  • Welche Maßnahmen können ergriffen werden, um Preisabsprachen (insbesondere in der Vertriebskette) zu vermeiden, zu erkennen und abzustellen?

Krisenmanagement:

  • Was ist zu tun, wenn das Unternehmen mit einer Preisabsprache konfrontiert wird? Was kann vorab für den Fall einer Hausdurchsuchung getan werden?

Richtiges Verhalten bei Hausdurchsuchungen:

  • Mit schon einer einzigen Antwort kann sich das Unternehmen jeglicher Rechte bei einer Hausdurchsuchung entledigen. Richtiges Verhalten mag daher gelernt sein... 

Termin/Ort: Di, 7.7.2026, 14:00 – 16:00 Uhr, WIFI Linz

Trainer: Dr. Stefan Ettmayer, Dumfarth Klausberger Rechtsanwälte GmbH & Co KG

Preis: EUR 89,-- für WKOÖ-Mitglieder; EUR 119,-- für Nicht WKOÖ-Mitglieder

Anmeldung: https://veranstaltungen.wkooe.at/veranstaltung/2026-5870

Technologie

Quantencomputer nutzen die einzigartigen Prinzipien der Quantenmechanik, um Probleme zu lösen, die für klassische Computer unlösbar oder extrem zeitaufwändig sind. Sie versprechen, bestimmte Berechnungen deutlich schneller und präziser durchzuführen – mit disruptivem Potenzial für Industrie, Forschung und Wirtschaft.

Wir laden Sie ein zu unserem exklusiven Workshop „Zeit für Quanten“ – ein praxisorientierter Nachmittag für Entscheider:innen und Technologiebegeisterte.

Wann: 29.6.2026 | 16:00 – 19:00 Uhr

Wo: Open Innovation Center JKU, Altenbergerstraße 69, 4040 Linz

Das Programm und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie hier.

Wir freuen uns Ihnen eine neue Fördermöglichkeit der FFG vorzustellen. Mit der Initiative Industry-Scale Reality Check 2026 werden Folgeprojekte von bereits FFG-geförderten F&E-Vorhaben unterstützt, um sie schneller in Richtung industrieller Realität zu bringen. Die im Vorprojekt entwickelten, funktionalen Prototypen können im Rahmen der Ausschreibung unter realen Bedingungen getestet und demonstriert werden. Erproben Sie die Technologie Ihres KMU außerhalb der Entwicklungsumgebung! Hält der Prototyp, was er verspricht?

Erfahren Sie mehr zu Zielen, Voraussetzungen und Einreichmöglichkeiten und stellen Sie Ihre Fragen beim Webinar.

Wann: 23. Juni 2026 | 11:00 – 12:00

Die Möglichkeit zur Anmeldung zum Webinar finden Sie hier.

Weitere Informationen zur Ausschreibung finden Sie hier.

Umwelt

Hintergrund dieser Novelle ist, dass sich seit ihrem Inkrafttreten, insbesondere im behördlichen Vollzug, einige Ineffizienzen und Unstimmigkeiten gezeigt haben. Vorgesehen sind daher insbesondere Verbesserungen und Klarstellungen in folgenden Bereichen:

  • Adaptierung der Ausnahmebestimmungen für die Verpflichtung zur Durchführung von Messungen zur Bestimmung der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen gemäß § 98 Abs. 1 Z 1 bis 5 StrSchG 2020
  • Anpassung der Messbedingungen zur Ermittlung der Radonkonzentration an betroffenen Arbeitsplätzen
  • Verbesserung der Interaktion zwischen Behörden, ermächtigten Überwachungsstellen und Verpflichteten bei der Durchführung von Messungen zur Bestimmung der Radonkonzentration
  • Präzisierung der Festlegungen für eine neuerliche Erhebung der Radonkonzentration
  • Die wesentlichen Festlegungen zum Radonschutz – etwa die Referenzwerte für die Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden und an Arbeitsplätzen gemäß § 3 RnV oder die Festlegung von Radonschutz- und Radonvorsorgegebieten gemäß § 4 in Verbindung mit Anlage 1 RnV – sollen unverändert bleiben.

Im Detail:

Zu Z 1 und 2 (Inhaltsverzeichnis)

Die Überschriften zu § 11 und Anlage 4 sollen an die vorgesehenen Änderungen angepasst werden.

Zu Z 3 bis 8 (§ 6)

§ 6 soll in mehreren Punkten inhaltlich angepasst werden:

Die Ausnahme nach Z 1 lit. b soll nicht gelten, wenn sich die Arbeitsplätze eines Betriebs in einem privaten Wohngebäude befinden, etwa bei einem Büro einer IT-Firma im Wohngebäude der verantwortlichen Person oder bei einer Ordination im Erd- oder Kellergeschoß eines privaten Wohngebäudes.

Abs. 1 Z 1 lit. c soll klarstellen, dass die Ausnahme nur gilt, wenn an einem Standort im Jahresdurchschnitt kein Arbeitsplatz mehr als zehn Stunden pro Woche genutzt wird. Sie kann daher nur in Anspruch genommen werden, wenn dieses Kriterium für alle Arbeitsplätze am Standort erfüllt ist; trifft dies nur auf einen Teil zu, ist die Ausnahme unzulässig.

In Abs. 1 Z 1 lit. f soll das Beispiel „Tiefgarage“ entfallen, weil sich im Vollzug gezeigt hat, dass Tiefgaragen nicht zwingend zwangsdurchlüftet sind.

Abs. 2 soll die Meldepflicht erweitern: Künftig sollen auch verantwortliche Personen für Arbeitsplätze nach § 98 Abs. 1 Z 1 bis 4 StrSchG 2020 Ausnahmen nach Abs. 1 Z 2 bis 5 der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen. Für Arbeitsplätze nach § 98 Abs. 1 Z 5 StrSchG 2020 besteht diese Verpflichtung bereits. Für Ausnahmen nach Abs. 1 Z 1 lit. a und b soll hingegen künftig keine Meldung mehr erforderlich sein, um den Verwaltungsaufwand zu verringern.

Die Pflicht, den Wegfall der Ausnahmevoraussetzungen zu melden, soll in Abs. 3 beibehalten werden.

Abs. 4 soll eine Regelungslücke schließen und § 6 auch auf Arbeitsplätze nach § 98 Abs. 3 StrSchG 2020 erstrecken.

Zu Z 9 (§ 7 Abs. 1)

Da sich im Vollzug gezeigt hat, dass bei manchen Messungen der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 StrSchG 2020 die in Anlage 3 festgelegte Mindestmessdauer geringfügig unterschritten wurde, soll der zuständigen Behörde in Abs. 1 ein entsprechender Handlungsspielraum eingeräumt werden. Eine neuerliche Messung würde in solchen Fällen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu keinem anderen Ergebnis führen; eine rasche Umsetzung von Maßnahmen entspricht daher dem Schutzzweck der Norm. Bei nur geringfügiger Unterschreitung des vorgegebenen Messzeitraums soll die Behörde im Einzelfall die Übermittlung der ermittelten Radonkonzentration an die Radondatenbank veranlassen können, sofern aus fachlicher Sicht keine Bedenken bestehen und auch bei Einhaltung des Messzeitraums keine anderen Maßnahmen für die verantwortliche Person zu erwarten gewesen wären.

Zu Z 10 (§ 7 Abs. 3)

Mit der Verkürzung des Zeitraums für die Übermittlung der Daten von der ermächtigten Überwachungsstelle an die Radondatenbank von drei Monaten auf einen Monat soll der Vollzug beschleunigt werden.

Zu Z 11 (§ 7 Abs. 6)

Mit dieser Ergänzung soll klargestellt werden, dass es sich um jenen Zeitpunkt handelt, zu dem der Datensatz aus der Radondatenbank der Behörde über die EDM-Applikation „eRadon“ zur Verfügung gestellt wird und diese dadurch Kenntnis von der Durchführung der Radonmessungen und deren Ergebnis erlangt.

Zu Z 12 (§ 7 Abs. 8)

Stilistische Korrektur.

Zu Z 13 (§ 9 Abs. 1)

Hier soll präzisiert werden, dass die verantwortliche Person nach Umsetzung der baulichen Änderungen neuerlich die Verpflichtungen nach § 100 StrSchG 2020 zu erfüllen hat.

Zu Z 14, 15 und 16 (§ 11)

Mit der Änderung des § 11 soll klargestellt werden, dass jeder Dosisabschätzung eine neuerliche Ermittlung der Radonkonzentration zugrunde zu legen ist. Die verantwortliche Person hat diese Ermittlung so rechtzeitig in Auftrag zu geben, dass die Messergebnisse und erforderlichenfalls die Dosisabschätzung innerhalb der Fünf-Jahres-Frist vorliegen. Bisherige Erfahrungen zeigen, dass auch geringfügige bauliche oder organisatorische Maßnahmen, die nicht von § 9 erfasst sind, deutliche Änderungen der Radonkonzentration bewirken können. Das fünfjährige Intervall für die periodische Wiederholung der Erhebung der Radonexposition dient daher dazu, Veränderungen der Radonkonzentration zeitnah zu erkennen und gegebenenfalls auf eine Erhöhung oder Verringerung der effektiven Dosen von Arbeitskräften zu reagieren.

Zu Z 17 (§ 17 Abs. 3)

Mit dem neuen Abs. 3 sollen Übergangsfristen für die nunmehr in § 6 Abs. 2 vorgesehene Meldung einer in § 6 Abs. 1 genannten Ausnahmebestimmung durch verantwortliche Personen von Arbeitsplätzen gemäß § 98 Abs. 1 Z 1 bis 4 StrSchG 2020 vorgesehen werden. Verantwortliche Personen von Arbeitsplätzen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 StrSchG 2020 waren bereits bisher zur Meldung der Ausnahmevoraussetzungen an die Behörde verpflichtet.

Zu Z 18 (Anlage 1)

Stilistische Korrektur.

Zu Z 19 bis 24 (Anlage 3)

Hinsichtlich des Messorts sollen die Vorgaben für die Vorgangsweise bei mehreren Arbeitsplätzen in einem Raum mit einer Grundfläche von mehr als 150 Quadratmetern präzisiert werden.

Für die Messdauer sollen künftig eigene Regelungen gelten, wenn mehr als zwei Monate der Messzeit in einen Zeitraum fallen, in dem am Standort keine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Die Regelung zielt auf klassische Saisonbetriebe ab, die nur während eines bestimmten Teils des Jahres geöffnet haben (zB Freibäder, Schihütten). In diesen Fällen soll die Messung zwingend in jenen Monaten erfolgen, in denen Arbeitskräfte vor Ort tätig sind.

Dies gilt auch dann, wenn der Messzeitraum dadurch weniger oder mehr als sechs Monate beträgt oder nur in Sommer- oder Wintermonaten gemessen wird. Nicht erfasst sind Betriebe, die in der Zwischensaison nur für einige Wochen geschlossen haben, etwa wegen Betriebsurlaubs.

Zu Z 25 (Anlage 4)

Anpassung der Überschrift an jene des § 9 Abs. 1.

Zu Z 26 (Anlage 4 Abschnitt A Z 1)

Mit der Änderung soll präzisiert werden, dass eine Änderung der Lüftungsverhältnisse oder der Luftwechselraten – oder beides – eine neuerliche Erhebung der Radonexposition erforderlich macht. Darüber hinaus soll festgelegt werden, dass auch der Ein- oder Ausbau einer Belüftungsanlage eine neuerliche Erhebung erforderlich macht.

Zu Z 27 und 28 (Anlage 6)

Sprachliche Präzisierungen.

Anbei der Entwurf, Textgegenüberstellung, WFA und Erläuterungen.

Ihre allfällige Stellungnahme senden Sie bitte bis Mittwoch, 24. Juni 2026 an industrie@wkooe.at.

Die Europäische Kommission (EK) hat am 28.5.2026 eine öffentliche Konsultation zum Thema „Territoriale Lieferbeschränkungen“ (Territorial Supply Constraints, TSC) gestartet. Sie schließt damit an den Call for Evidence vom 5.3.2026 an.

Unvorgreiflich der divergierenden Interessen und den dazu erfolgenden Meldungen sei aus rechtspolitischer Sicht darauf hingewiesen, dass die Gesetzgebung auf Basis des Konzept der wirtschaftlichen Abhängigkeit inhaltlich der im österreichischen Kartellgesetz verankerten Rechtsfigur der „relativen Marktmacht“ gleichkommt, wonach „ein Unternehmer, der eine im Verhältnis zu seinen Abnehmern oder Lieferanten überragende Marktstellung hat“ (§ 4a KartG) genauso als marktbeherrschend gilt wie ein Unternehmen mit absoluter Marktmacht (§ 4 KartG). Diese Vorschrift ist dem EU-Wettbewerbsrecht bislang unbekannt. Einen Eingriff unmittelbar in den AEUV wir es nicht geben, weshalb eine solche Erweiterung des europäischen Wettbewerbsrechtes einer Verordnungsregelung bedürfen würde. Jedenfalls wäre aus Sicht der österreichischen Wirtschaft eine solche Regelung bekannt und neue Belastungen wären überschaubar. Es wäre allerdings mit einer stärkeren Durchsetzung auf EU-Ebene zu rechnen.

Ihre allfällige Stellungnahme senden Sie bitte bis Freitag, 3. Juli 2026 an industrie@wkooe.at.

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