Zum Inhalt springen
Person
© Edwin Enzlmüller Fotografie, WKOÖ – sparte.industrie
Sparte Industrie

Industrie.aktuell

Oberösterreichs beste Industrielehrlinge 2026 prämiert

Lesedauer: 20 Minuten

29.06.2026

Im Rahmen des diesjährigen Lehrlingswettbewerbs der WKOÖ Sparte Industrie und des Verbands der Ausbildungsleiter Oberösterreich traten an vier Wettbewerbstagen 744 engagierte Lehrlinge aus 82 oö. Industrieunternehmen in den direkten Vergleich. Die Besten der Besten wurden im Business Club des LASK-Stadions mit dem Lehrlingsaward 2026 ausgezeichnet.

In den Kategorien technischer und kaufmännischer Lehrlingswettbewerb sowie im innovativen Teamwettbewerb „Industrie 4.0“ hatten die Teilnehmer die Möglichkeit, ihr Wissen, ihre Fähigkeiten und ihre Kreativität unter Beweis zu stellen. An insgesamt 22 Austragungsorten quer durch Oberösterreich zeigten die jungen Fachkräfte von morgen mit beeindruckendem Einsatz und großer Begeisterung, was sie im Zuge ihrer Ausbildung gelernt haben. Die Veranstaltung wurde damit nicht nur zu einem Schaufenster für das Talent und den Ehrgeiz der Lehrlinge, sondern auch zu einem eindrucksvollen Beweis für die hohe Qualität der dualen Ausbildung in der oö. Industrie. Die Teilnehmer demonstrierten eindrucksvoll, dass ihnen sowohl digitale als auch handwerkliche Kompetenzen systematisch vermittelt werden, Fähigkeiten, die in der modernen Arbeitswelt von zentraler Bedeutung sind.

„Die Gewinner des mittlerweile 23. Lehrlingsawards haben eindrucksvoll unter Beweis gestellt, dass sie mit Fachwissen, Einsatzfreude und Zielstrebigkeit ihren ganz persönlichen Erfolgsweg beschreiten wollen und können. Sie sind die allerbesten in ihren Ausbildungsberufen und damit die Basis für eine erfolgreiche Zukunft. Die Preisträger sind es, die die Zukunft unserer Unternehmen und unserer Wirtschaft mitgestalten werden.“, so Spartenobmann KR Mag. Erich Frommwald.

„Die Berufswelt verändert sich aktuell durch KI und die Digitalisierung extrem schnell. Das fordert uns stark heraus und wir brauchen den Mut, neue Wege zu beschreiten, offen sein für diese Veränderungen wird notwendig sein, aber handwerkliches Wissen wird auch wichtig bleiben. Mit dem Lehrlingsaward möchten wir nicht nur Leistungen sichtbar machen, sondern auch bewusst ein Zeichen setzen. Fleiß, Engagement und Lernbereitschaft sollen sich lohnen und außergewöhnliche Leistungen sollen gebührend gefeiert werden“, betonte Spartenobmann-Stellvertreterin Mag. Valborg Burgholzer-Kaiser bei der Verleihung.

„Die duale Ausbildung in Österreich ist Weltklasse, das sehen wir jedes Jahr bei den internationalen Wettbewerben, wir müssen uns aber für die Zukunft rüsten“, lobte WKOÖ-Vizepräsident DI Clemens Malina-Altzinger ergänzend. „Die Industrielehre bietet die Möglichkeit, Hochtechnologie kennen zu lernen und auch Verantwortung zu übernehmen. Wir brauchen diese jungen Menschen, sie werden uns weitertragen, aber es ist wichtig, mit dem Lernen nie aufzuhören“, betonte KR Mag. Gregor Dietachmayr, Bildungssprecher der WKOÖ Sparte Industrie.

„Eine gute Lehre ist ein gutes Fundament für die berufliche Karriere und dieser Wettbewerb ist einzigartig und der größte in Österreich, man sieht das hohe Niveau der Lehrlinge“, ist Ing. Werner Grubmüller, Präsident des Verbands der Ausbildungsleiter Oberösterreich, überzeugt. „Für uns ist die Finanzbildung wichtig, sie ist die Basis für ein gesundes Geldleben und darum unterstützen wir diesen Bewerb.“, sagte Mag. Stefanie Christina Huber, Generaldirektorin der Sparkasse OÖ. „Lehrlinge sind das Fundament der oberösterreichischen Wirtschaft und eine gute und fundierte Ausbildung ist der beste Schutz gegen Arbeitslosigkeit“, so Andrea Joos, Leiterin der Abteilung Service für Unternehmen beim AMS OÖ.

Die Sieger des Lehrlingsawards 2026:

Ausgezeichnet wurde in insgesamt 13 Fachkategorien. Zusätzlich wurden besondere Leistungen in der Sonderkategorie „Frau in der Technik“, im „Teambewerb Industrie 4.0“ sowie mit dem prestigeträchtigen Titel „Bester Lehrling des Jahres 2026“ gewürdigt.

Einen lebendigen Eindruck vom Lehrlingsaward 2026 der WKOÖ Sparte Industrie erhalten Sie hier.

Bildung

Die Beklagte ist ein Bauunternehmen, das als Subunternehmerin von der H*** beauftragt wurde, auf einer (in öffentlicher Hand befindlichen) Baustelle Arbeiten durchzuführen. Bauherrin des Bauvorhabens war bzw. ist eine Stadt. Das Projekt wurde bzw. wird durch die J*** GmbH abgewickelt, die als vergebende Stelle iSd BVergG 2018 auftritt. Die H*** wurde als Generalunternehmerin mit den Bauarbeiten beauftragt. Die Firma K*** GmbH wurde von der Beklagten als Sub-Subunternehmerin mit den Eisenbiegerarbeiten an dieser Baustelle beauftragt.

Die Kläger waren als Bauarbeiter bei der K*** GmbH beschäftigt, über deren Vermögen im April 2024 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Kläger nehmen die Beklagte nach § 1357 ABGB als Bürge und Zahler für Ansprüche auf ihr kollektivvertragliches Entgelt als vom Subunternehmer zur Leistungserbringung eingesetzte Arbeitnehmer in Anspruch. Sie brachten u.a. vor, dass die Weitergabe des Auftrags durch die Beklagte an die K*** GmbH nicht zulässig gewesen sei. Es handle sich um eine nach dem BVergG rechtswidrige Weitergabe. Den Subunternehmer träfen dieselben Haftungsfolgen wie den Generalunternehmer. Es sei davon auszugehen, dass die H*** ihre Verpflichtung, gegenüber der Bauherrin sicherzustellen, dass es nicht zu Sub-Sub-Vergaben komme, an die Beklagte weitergegeben habe.

Das Erstgericht gab den Klagebegehren statt. Es bejahte eine Haftung der Beklagten als Bürgin und Zahlerin nach § 10 LSD-BG iVm § 1357 ABGB, weil die Weitergabe des Auftrags an eine Sub-Subunternehmerin entgegen vertraglicher Bestimmungen ohne erforderliche schriftliche Zustimmung und damit unzulässig erfolgt sei. Das Berufungsgericht teilte diese Ansicht des Erstgerichts und wies die Berufung der Beklagten ab, im Wesentlichen mit folgender Begründung:

§ 10 LSD-BG setzt einen öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber voraus. Haftende nach dieser Bestimmung können jedoch nur der Generalunternehmer oder der Subunternehmer oder jeder weitere Subunternehmer bei Auftragsweitergabe in der Auftragskette sein. Anknüpfungspunkt für die Haftung ist die unzulässige Auftragsweitergabe. Die vergaberechtliche (Un-)Zulässigkeit jedes Subunternehmereinsatzes ist als Vorfrage der Haftung zu klären. War die Auftragsweitergabe zulässig, besteht keine Haftung. Mit Zulässigkeit ist gemeint, ob die Auftragsweitergabe an den Subunternehmer bekannt und genehmigt war, also im Angebot der Subunternehmer und alle weiteren Subunternehmer genannt waren, damit deren Eignung geprüft werden konnte, oder erst bei später erforderlichem Subunternehmereinsatz nachträglich bekannt gegeben wurde oder sonst vertragswidrig erfolgt ist (V. Schrank in Schrank/Schrank/Lindmayr [Hrsg], Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz Kommentar2 [2021] zu § 10 LSD-BG Rz 20).

Für die Unzulässigkeit der Auftragsweitergabe kommen drei Tatbestände in Betracht:

1. die vergaberechtlich unzulässige Weitergabe; diese erfasst insbesondere die Weitergabe an ein nicht dem öffentlichen Auftraggeber zuvor gemeldetes, ungeeignetes Unternehmen;

2. der Verstoß gegen dem Vergaberecht gleichartige Rechtsvorschriften;

3. vertragswidrige Weitergaben; diese können sich aus dem konkreten Auftrag oder Werkvertrag ergeben, etwa wenn die Weitergabe vertraglich untersagt war oder nicht vertragsgemäß die vorherige Zustimmung des Auftraggebers eingeholt wurde oder es liegen Verstöße gegen sonstige vertragliche Bedingungen und Auflagen betreffend die Weitergabe an Subunternehmen vor.

§ 10 LSD-BG lässt zwar einen objektiven Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gegen Vereinbarungen genügen, verlangt aber kein Verschulden, sodass Auftragnehmer schon für die objektiv rechts- oder vertragswidrig unzulässige Auftragsweitergabe haften (V. Schrank in Schrank/Schrank/Lindmayr [Hrsg], Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz Kommentar2 [2021] zu § 10 LSD-BG Rz 34). Nach V. Schrank (aaO, Rz 36) wird die Haftung immer nur in der unmittelbaren Beziehung zwischen Generalunternehmer und Subunternehmer begründet. Gehaftet wird also grundsätzlich immer nur im Zweierverhältnis, gegenüber den vom direkten Auftragnehmer und Vertragspartner eingesetzten Arbeitnehmern (V. Schrank, aaO Rz 38).

Als Generalunternehmer iSd § 10 gilt jeder erste Auftragnehmer eines öffentlichen Auftraggebers. Den Umfang des Auftrags bestimmt der nach dem BVergG 2018 nach Ausschreibung durch Zuschlag abgeschlossene Vertrag.

Die Unzulässigkeit der Weitergabe von Auftragsteilen kann sich aus dem Gesetz (etwa § 98 BVergG 2018) oder aus dem vertraglichen Verbot der Weitergabe des Auftrags oder von dessen Teilen im Rahmen des abgeschlossenen Werkvertrags zwischen öffentlichem Auftraggeber und Generalunternehmer ergeben. Ebenso liegt eine unzulässige Weitergabe vor, wenn der Einsatz des Subunternehmers zwar bekannt gegeben, zulässigerweise aber vom Auftraggeber abgelehnt wurde. So hat der Bieter nach § 98 BVergG 2018 alle Subunternehmer, die er beabsichtigt einzusetzen, bereits im Angebot zu nennen. Die Pflicht der Nennung umfasst auch die sogenannten Sub-Subunternehmer, an die Teile des vom Subunternehmen übernommenen Auftrages weitergegeben werden. Ein Wechsel der Subunternehmer bzw. jeder Einsatz eines nicht im Angebot genannten Subunternehmens ist dem Auftraggeber schriftlich bekannt zu geben. Eine Haftungsgleichstellung ist auch für jeden Subunternehmer vorgesehen, der iZm der Auftragsvergabe durch den Auftraggeber und den Anforderungen von § 98 BVergG 2018 eine unzulässige Auftragsweitervergabe vornimmt. Ebenso haftet ein Subauftragnehmer, der Teile seines Auftrags weitergibt. Die Unzulässigkeit der Weitergabe muss nicht bei diesem, sondern lediglich beim ersten Auftragnehmer gegeben sein.

§ 98 Abs 1 BVergG 2018 verbietet die gänzliche Weitergabe des Auftrags. Andere (insbesondere gewerbe- oder berufsrechtliche) Bestimmungen können strengere Standards normieren. Es kann dahingestellt bleiben, ob angesichts des nicht bestrittenen Vorbringens der Beklagten von einer gänzlichen Weitergabe des Auftrags durch die Beklagte an die K*** GmbH auszugehen ist. Dann wäre ihr ein Verstoß gegen § 98 BVergG 2018 anzulasten. Nach den festgestellten Allgemeinen Vertragsbedingungen der Stadt als Bauherrin für Bauleistungen war nämlich die Weitergabe von Teilen der Leistung durch Subunternehmer an weitere Sub-Subunternehmer grundsätzlich unzulässig. Gegen diese Regelung hat die Beklagte auch bei einer nur teilweisen Weitergabe des Auftrags an die K*** GmbH verstoßen.

Nach § 10 LSD-BG ist ein objektiver Verstoß gegen Rechtsvorschriften (Vergabebestimmungen und ähnliche Vorschriften) oder gegen Vereinbarungen (Weitergabeverbote oder Weitergabe-beschränkungen) ausreichend. Ein Verschulden ist nicht erforderlich. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Beklagten die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Stadt für Bauleistungen bekannt waren. Dass das BVergG 2018 zur Anwendung kommt, musste der Beklagten im Übrigen bewusst sein. Aus dem Auftragsschreiben ergibt sich die Stadt als Bauherrin und damit als öffentliche Auftraggeberin. Aufgrund der objektiv unzulässigen Auftragsweitergabe haftet die Beklagte demnach als Bürge und Zahler gemäß § 10 LSD-BG.

(Urteil rechtskräftig)

OLG Wien 27.11.2025, 8 Ra 82/25z

Mit diesem Seminar wissen Sie, auf welche Klauseln es tatsächlich bei Arbeitsverträgen ankommt. Obendrein lernen Sie rechtssicher zu formulieren. Arbeitsverträge bieten der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer eine einzigartige Möglichkeit, Gestaltungsspielräume zu nutzen und Rechtssicherheit zu schaffen.

Inhalte:

  • Auf welche Klauseln kommt es wirklich an?
  • Welche Formvorschriften sind zu beachten?
  • Gestaltungsspielräume optimal nutzen!
  • Abgrenzung Arbeitsvertrag, Werkvertrag & freier DV
  • Klauseln und Formulierungen zu: Befristung, Probezeit, Arbeitszeit, Überstunden, All-In-Vertrag, Schadenersatz, Kündigung, Urlaub, Konkurrenzklausel, Ausbildungskosten, Krankenstand, etc.

Termin/Ort: Mittwoch, 2.9.2026, 12:30 – 16:30 Uhr, Online

Trainer: Mag. Dr. Andreas Gattinger, WKOÖ

Preis: EUR 179,00 pro Termin, inkl. Arbeitsunterlagen

Anmeldung:https://veranstaltungen.wkooe.at/veranstaltung/2027-6449

Energie

Die Wasserstoffverordnung (WstV) des BMWET wurde veröffentlicht und ist mit 16. Juni in Kraft getreten. Sie legt erstmals die nationalen Anforderungen für die Herstellung, Verwendung und Zertifizierung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs fest. Gemeint ist insbesondere Wasserstoff, der mittels Elektrolyse unter Einsatz von erneuerbarem Strom erzeugt wird, sogenannter RFNBO-Wasserstoff.

Betroffen sind Unternehmen, die solchen Wasserstoff produzieren, handeln oder im Rahmen von Förderungen nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) einsetzen. Dazu zählen insbesondere Produzenten, Händler, Förderwerber sowie Unternehmen, die erneuerbaren Wasserstoff in industriellen Prozessen verwenden wollen.

Wesentliche Vorgaben:

Treibhausgaseinsparung von mindestens 70 Prozent erforderlich: Wasserstoff, der für EAG-Zwecke (z. B. Förderungen) angerechnet werden soll, muss gegenüber dem fossilen Vergleichswert eine Treibhausgaseinsparung von mindestens 70 Prozent nachweisen. Die Berechnung erfolgt nach den EU-Vorgaben (delegierte Verordnung nach Art. 29a der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie). Die Berechnungen müssen mindestens 7 Jahre aufbewahrt werden.

EU-Produktionsanforderungen einhalten: Die Produktion muss den Vorgaben der delegierten EU-Verordnung 2023/1184 (in der Fassung 2024/1408) entsprechen. Das betrifft u. a. den Nachweis der Herkunft des eingesetzten Stroms bzw. Einhaltung der Additionalitätsvorgaben sowie die zeitliche und geografische Korrelation mit erneuerbaren Erzeugungsanlagen.

Massenbilanzsystem verpflichtend: Unternehmen müssen über die gesamte Herstellungs- und Lieferkette ein Massenbilanzsystem einsetzen, das die lückenlose Rückverfolgbarkeit des Wasserstoffs sicherstellt. Die genauen Anforderungen legt das jeweilige Zertifizierungssystem fest.

Zertifizierung über EU-anerkannte Systeme: Der Nachweis der Einhaltung aller Anforderungen muss über ein von der Europäischen Kommission anerkanntes Zertifizierungssystem (gemäß Art. 30 Abs. 4 der EU-RED) erfolgen. Die Zertifikate werden durch akkreditierte Zertifizierungsstellen ausgestellt.

Meldepflichten für Wirtschaftsteilnehmer

  • Bis 30. April jeden Jahres: elektronische Übermittlung der erhaltenen Zertifikatskopien und der produzierten Wasserstoffmengen an das Umweltbundesamt.
  • Bei Produktion ohne gültiges Zertifikat: unverzügliche Meldung an das Umweltbundesamt sowie (bei EAG-Förderungen) an die EAG-Förderabwicklungsstelle.

Registrierung von Zertifizierungsstellen: Zertifizierungsstellen, die für in Österreich ansässige Anlagenbetreiber Zertifikate ausstellen wollen, müssen sich (unabhängig von ihrem Sitz) beim Umweltbundesamt registrieren. Die Registrierung wird auf der Website des Umweltbundesamtes veröffentlicht. Das Umweltbundesamt ist auch zur Überwachung der Zertifizierungsstellen und zur Begleitung von Vor-Ort-Kontrollen berechtigt.

Den vollständigen Rechtsakt findet ihr hier: BGBLA_2026_II_139.pdf

Die zyprische Ratspräsidentschaft und Vertreter des Europäischen Parlaments haben eine vorläufige Einigung über die gezielte Änderung der Marktstabilitätsreserve für das Emissionshandelssystem der EU für Gebäude, den Straßenverkehr und weitere Sektoren (ETS2) erzielt. Die Marktstabilitätsreserve adressiert Angebots- und Nachfrageungleichgewichte in ETS2, indem sie die Anzahl der im Umlauf verfügbaren Emissionszertifikate anpasst. Das Abkommen soll die Marktstabilitätsreserve stärken und einen stabilen und vorhersehbaren Markt für Zertifikate vor dem derzeit für 2028 geplanten Start des ETS2 Systems sicherstellen.

Zur Pressemitteilung

Technologie

Das CERN möchte den Anteil österreichischer Lieferanten und Technologiepartner gezielt erhöhen.

Nutzen Sie daher diese Chance, strategische Partnerschaften zu entwickeln, die Ihnen ermöglichen, die Potenziale, die das CERN österreichischen Unternehmen bietet, optimal auszuschöpfen. Dieser Workshop eröffnet Unternehmen eine einmalige Gelegenheit, kompakte Informationen über die Möglichkeiten der Zulieferung und des Technologietransfers mit CERN zu erhalten.

Die Veranstaltung ist Teil der Internationalisierungsoffensive go-international, einer gemeinsamen Initiative des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus und der Wirtschaftskammer Österreich.

Wann: 9.9.2026 | 8:30 – 13:00 Uhr

Wo: Wirtschaftskammer Österreich | Wiedner Hauptstraße 63 | 1045 Wien

Weiter Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie hier.

Wir freuen uns Ihnen eine neue Fördermöglichkeit der FFG vorzustellen. Mit der Initiative Industry-Scale Reality Check 2026 werden Folgeprojekte von bereits FFG-geförderten F&E-Vorhaben unterstützt, um sie schneller in Richtung industrieller Realität zu bringen. Die im Vorprojekt entwickelten, funktionalen Prototypen können im Rahmen der Ausschreibung unter realen Bedingungen getestet und demonstriert werden. Erproben Sie die Technologie Ihres KMU außerhalb der Entwicklungsumgebung! Hält der Prototyp, was er verspricht?

Erfahren Sie mehr zu Zielen, Voraussetzungen und Einreichmöglichkeiten und stellen Sie Ihre Fragen beim Webinar.

Wann: 23. Juni 2026 | 11:00 – 12:00

Die Möglichkeit zur Anmeldung zum Webinar finden Sie hier.

Weitere Informationen zur Ausschreibung finden Sie hier.

Umwelt

Die EU-Kommission hat gestern das Guidance-Dokument sowie die FAQs zur PPWR veröffentlicht.

Hier die Pressemitteilung dazu: Commission publishes guidance to support implementation of new EU packaging rules

Den Zugang zu dem Dokument in diversen Sparachen finden Sie unter: EUR-Lex - C(2026)3702 - EN - EUR-Lex.

Aus der Pressemitteilung: Die Kommission wird das FAQ-Dokument bei Bedarf aktualisieren. Der Leitfaden und die FAQs dienen zwar der Verdeutlichung wesentlicher Bestimmungen der neuen Verpackungsvorschriften, ersetzen jedoch nicht die Bestimmungen der PPWR, ergänzen diese nicht und ändern sie auch nicht.

  • In dem von der Kommission vorgelegten Leitfaden werden die Vorschriften, in denen die PPWR auslegungsbedürftig ist und die Bereiche, in denen Interessenträger Unterstützung beantragt haben, präzisiert. So wird beispielsweise klargestellt, wann ein Unternehmen als Hersteller oder Hersteller gilt und welche Artikel als Verpackung im Sinne der PPWR gelten.
  • In diesem Dokument werden auch die Beschränkungen für Einwegverpackungen, die Durchsetzung der PFAS-Beschränkung in Lebensmittelkontaktverpackungen und die Anwendung von Wiederverwendungszielen dargelegt. Darüber hinaus sind Leitlinien für die Anwendung der erweiterten Herstellerverantwortung für Verpackungen und für die Verpflichtung zur Einrichtung von Pfand- und Rücknahmesystemen enthalten.
  • Die begleitenden häufig gestellten Fragen (FAQs) befassen sich mit praktischen Fragen, die seit der Annahme der PPWR im vergangenen Jahr von Interessenträgern aufgeworfen wurden. Die Kommission wird das FAQ-Dokument bei Bedarf aktualisieren.

Nächste Schritte

Der Leitfaden der Kommission wird vor seiner förmlichen Annahme in alle EU-Amtssprachen übersetzt. Mehrere delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte werden derzeit ausgearbeitet, unter anderem über harmonisierte Registrierungs- und Berichterstattungsformate für die erweiterte Herstellerverantwortung, die Kennzeichnung für die Abfallsortierung durch die Verbraucher, den Rezyklatgehalt in Kunststoffverpackungen und die Kriterien für die Recyclingfähigkeit.

Hier nochmal die Links zu den neuen Informationen:

Darüber hinaus gibt es auf ein Merkblatt des BMLUK: Merkblatt zur EU-Verpackungsverordnung - Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft

Die Anforderungen des neuen NISG 2026 rücken näher, doch die konkrete Umsetzung wirft oft Fragen auf. Um Ihnen den Einstieg zu erleichtern, haben die NIS-Behörde im Bundesministerium für Inneres (BMI) und die Wirtschaftskammer Österreich gemeinsam praxisorientierte FAQs entwickelt. Diese Hilfestellung bietet Ihnen klare Antworten auf die wichtigsten Umsetzungsfragen: https://www.wko.at/nis-faq

Alle weiteren aktuellen Informationen zum NISG 2026 finden Sie wie gewohnt unter wko.at/nis.

Die Europäische Kommission (EK) hat im Rahmen eines Gesundheitspakets einen Biotech Act vorgelegt, der das regulatorische Umfeld für Biotechnologie in der Europäischen Union (EU) stärken, Innovation beschleunigen und die europäische Wettbewerbsfähigkeit im Biotech-Sektor verbessern soll. Der Biotech Act besteht aus einer Richtlinie und einer Verordnung.

Nun liegt auch die deutsche Sprachfassung des Verordnungsentwurfes vor (Text und Anhänge). Nähere Informationen dazu finden Sie hier: Initiative details

Die Frist für Rückmeldungen zur Konsultation ist 5. August 2026.

Biotech Act Verordnung

Der Vorschlag zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung der Biotechnologie und der Bioproduktion in der Union, insbesondere im Bereich der Gesundheit, und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 1394/2007, (EU) Nr. 536/2014, (EU) 2019/6, (EU) 2024/795 und (EU) 2024/1938 (Europäische Biotech-Verordnung) ist ein EU-Maßnahmenpaket zur Förderung biotechnologischer Innovationen und industrieller Kapazitäten in Europa.

Die Verordnung verfolgt drei Ziele:

  1. den Binnenmarkt stärken und die Wettbewerbsfähigkeit der Gesundheitsbiotechnologie fördern,
  2. Innovationen schneller entwickeln und auf den EU-Markt bringen,
  3. dabei hohe Schutzstandards für Gesundheit, Umwelt, Sicherheit und Ethik gewährleisten.

Mit der Verordnung (COM(2025) 1022) sollen die Rahmenbedingungen für Maßnahmen in der Industriepolitik definiert und Vereinfachung betreffend der EU-Regularien zu klinischen Prüfungen, Arzneimitteln für neuartige Therapien, Stoffen menschlichen Ursprungs (SoHO), Tierarzneimitteln und dem allgemeinen Lebensmittelrecht vorgesehen werden. Zusätzlich soll die Verordnung betreffend die Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) angepasst werden.

Inhalte der Biotech Act Verordnung:

Kapitel I – Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Kapitel II – Gesundheitsbiotechnologie und Bioproduktion in der Union

  • Strategische Projekte der Gesundheitsbiotechnologie und strategische Projekte der Gesundheitsbiotechnologie mit großer Wirkung
  • Mobilisierung von Investitionen und beschleunigte Genehmigungsverfahren
  • Europäische Lenkungsgruppe für die Gesundheitsbiotechnologie

Kapitel III – Zugang zu Finanzmitteln

  • Pilotprojekt für Investitionen in Gesundheitsbiotechnologie in Partnerschaft mit der Europäischen Investitionsbank-Gruppe und anderen
  • Möglichkeit staatlicher Beihilfen

Kapitel IV – Verlängerung des ergänzenden Schutzzertifikates

  • Verlängerung des ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel, die durch biotechnologische Verfahren entwickelt wurden, und für Arzneimittel für neuartige Therapien um zwölf Monate

Kapitel V – Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit bei Biosimilars

  • Ausarbeitung von EMA-Leitlinien zur Erleichterung der Zulassung von Biosimilars
  • Maßnahmen zur Unterstützung strategischer Projekte der Gesundheitsbiotechnologie im Bereich Biosimilars

Kapitel VI – Künstliche Intelligenz und Daten als Wegbereiter der Biotechnologie

  • Einführung und Integration von KI in Maßnahmen zur Unterstützung der Biotechnologie
  • EMA-Leitlinien für den Einsatz von KI während des gesamten Lebenszyklus von Arzneimitteln
  • Vertrauenswürdige KI-Testumgebungen und Datenqualitätsbeschleuniger als strategische Projekte der Gesundheitsbiotechnologie

Kapitel VII – Regulierungsinstrumente für neuartige Gesundheitsbiotechnologie

  • Flexibler, kooperativer und vorausschauender Ansatz zur Regulierung neuartiger Gesundheitsbiotechnologieprodukte insbesondere in Bezug auf
    • Überarbeitete Richtlinie 2001/83/EG über die Wechselwirkungen und Kombinationswirkungen zwischen Arzneimitteln und Medizinprodukten und über Reallabore eingeführte Mechanismen und
    • [überarbeitete] Verordnung über Medizinprodukte, der Verordnung über In-vitro-Diagnostika, der überarbeiteten Arzneimittelverordnung und der SoHO-Verordnung

Kapitel VIII – Biologische Abwehr und Prävention des missbräuchlichen Einsatzes der Biotechnologie

  • Rahmen zur Prävention der missbräuchlichen Verwendung bedenklicher Biotechnologieprodukte
  • Bestimmungen für Überprüfung, Meldung und Verfolgung sowie Durchsetzungsmechanismen

Kapitel IX – Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 1394/2007, (EU) Nr. 536/2014, (EU) 2019/6, (EU) 2024/795 und (EU) 2024/1938

  • Allgemeines Lebensmittelrecht (EG) Nr. 178/2002
    • Straffung der Risikobewertungsverfahren
  • Verordnung über Arzneimittel für neuartige Therapien (EG) Nr. 1394/2007
    • Erleichterungen für klinische Prüfungen, um den Zugang zu GVO enthaltenden oder aus solchen bestehenden Prüfpräparaten für neuartige Therapien zu beschleunigen
    • Ausnahme von der Verpflichtung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
    • Befugnis für delegierte Rechtsakte für Kommission
  • Verordnung über klinische Prüfungen (EU) Nr. 536/2014
    • Verkürzung von Genehmigungsfristen
    • Stärkere grenzüberschreitende Zusammenarbeit
    • Frist für Erstgenehmigung: 47 statt 75 Tage; multinationale klinische Prüfungen 75 statt 106 Tage; Bewertung wesentlicher Änderungen 47 statt 96 Tage (bzw. 33 statt 64 Tage)
  • Verordnung über Tierarzneimittel (EU) 2019/6
    • Verringerung des Verwaltungsaufwands bei biologischen Tierarzneimitteln aus lebenden Quellen
    • Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn Arzneimittel genetisch veränderte Organismen enthält, nur mehr im Rahmen der VO (EU) 2019/6
  • STEP-Verordnung (EU) 2024/795
    • Strategische Projekte der Gesundheitsbiotechnologie, einschließlich strategischer Projekte der Gesundheitsbiotechnologie mit großer Wirkung werden unter STEP-VO anerkannt
  • SoHO (EU) 2024/1938
    • Reallabor wird in den Rahmen der SoHO-VO aufgenommen

Kapitel X – Schlussbestimmungen

  • Überwachung, Befugnisübertragung, Ausschussverfahren, Verpflichtung der EK zu regelmäßigen Berichten, Umgang mit vertraulichen Informationen, Inkrafttreten und Anwendung

Ihre allfällige Stellungnahme senden Sie bitte bis Montag, 13. Juli 2026 an industrie@wkooe.at.

Die Europäische Kommission lädt am 7. Juli 2026, 10:00-12:00h (GMT+2) zum 2. Webinar über den Digitalen Produktpass (DPP) für Batterien ein.

Für eine Teilnahme ist eine Registrierung bis spätestens 3. Juli 2026, 23:59 Uhr (GMT+2) erforderlich.

Das Webinar ist kostenlos. Die weiteren Informationen sind nur auf English verfügbar.

The Batteries Regulation will introduce new transparency and data requirements across the batteries value chain — from raw materials to end‑of‑life.

To continue supporting the batteries sector’s understanding and preparation for the legal implementation deadline as of 18 February 2027, this follow-up webinar on 7 July, will explore what the Digital Product Passport (DPP) means in practice for companies operating in or affected by the batteries ecosystem, including manufacturers, suppliers, recyclers, including SMEs.

We will cover:

  • Main challenges and industry perspectives
  • Recent developments and upcoming implementation milestones for the DPP
  • Updates on responsibilities and data requirements for Batteries
  • Q&A: A live Q&A to ask questions and engage directly with experts

Consult the draft agenda

Who should attend?

This webinar is designed for professionals who need a clear, practical overview of upcoming requirements and how to start preparing — regardless of company size.

  • Battery manufacturers and assemblers
  • Raw material and component suppliers
  • Recycling and circular economy actors
  • SMEs impacted by the Batteries Regulation
  • Industry associations and sustainability professionals
  • Digital, compliance, and data management leads

Bezüglich synthetischer Polymermikropartikel (Mikroplastik) wurden im Anhang XVII der REACH-Verordnung Änderungen für Ausnahmen im Anwendungsbereich bei Human- und Tierarzneimitteln, bei F&E Nutzung und bei Einbettung in einer Fest-Matrix vorgenommen.

Links zur Verordnung und weiteren Infos in den Umweltnews auf wko.at.

Die EU-Kommission hat für die Mitgliedsstaaten eine Liste von Produkten, Bestandteilen und Abfallströmen mit relevantem Potenzial für die Verwertung kritischer Rohstoffe veröffentlicht, welche am 16. Juni in Kraft tritt. Hintergrund ist die EU-Verordnung 2024/1252, dem sogenannten „Critical Raw Materials Act“, mit der ein Rahmen für die sichere und nachhaltige Versorgung mit kritischen Rohstoffen geschaffen werden soll. Die Mitgliedstaaten müssen nationale Programme in Bezug auf kritische Rohstoffe rund um die Kreislaufwirtschaft durchführen. Maßstab für den Anwendungsbereich dieser Maßnahmen sind die auf der Liste angeführten Produkte, Bestandteile und Abfallströme. Die Nationalstaaten können aber auch zusätzliche Produkte aufnehmen.

Links zur Verordnung und weiteren Infos in den Umweltnews auf wko.at.

Die neue Verordnung bringt Verbesserungen zur Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln. Neuerungen sind z.B. die Verpflichtung zu Digitalen Etiketten, eine engere Anlehnung an die CLP-Verordnung, die Überarbeitung von Standardsätzen und Regelungen für parallel gehandelte Mittel.

Die Verordnung (EU) 2026/1123 gilt ab dem 1. Jänner 2028.

Links zur Verordnung und weiteren Infos in den Umweltnews auf wko.at.

Mittels einer Kommissionverordnung soll Anhang XVII von REACH (Beschränkungen und Verbote) geändert werden. Konkret soll ein Verbot der Verwendung von Kalziumcyanamid als Düngemittel festgelegt werden.

Dieser Vorschlag wurde bereits WKO intern begutachtet. Die Europäische Kommission hat auf Basis eines längeren Austausches mit dem einzigen europäischen Hersteller von Kalziumcyanamid allerdings einige wesentliche Punkte angepasst. Einiges davon deckt sich mit Forderungen aus unserer Stellungnahme aus dem Jahr 2025. Deshalb ist aus Sicht der Abteilung Umwelt- und Energiepolitik der WKO diese Stellungnahme nicht mehr adäquat für eine Rückmeldung an die Behörde und muss angepasst werden.

Während die ursprüngliche Beschränkung ein allgemeines Totalverbot für das Inverkehrbringen und Verwendung von Kalziumcyanamid war, ist der neue Vorschlag deutlich anders. Die wesentlichen Anpassungen sind:

  • Ein Totalverbot für das Inverkehrbringen und die Verwendung gilt nun nur mehr für die breite Öffentlichkeit (private Endanwender).
  • Das Inverkehrbringen für berufsmäßige Verwender bleibt erlaubt als Granulat, sowie mit entsprechender Kennzeichnung und Verwendungsanweisungen.
  • Eine Abverkaufsfrist von 2 Jahren für bestehende Gebinde ist vorgesehen.
  • Absatz 6 der Beschränkung legt spezifische Anwendungsbedingungen fest. Mit diesen soll der Eintrag von Kalizumcyanamid-Staub in Nicht-Zielgebiete und Wassergebiete verhindert werden.

Konkret geht es um kritische Prüfung der genannten Einschätzung bzw. Input zu den Fragen:

  • Der Beschränkungsansatz ist in dieser Form akzeptabel, d.h. die Verwendung für berufsmäßige Anwender bleibt grundsätzlich erlaubt.
  • Das Totalverbot (Verwendung und Inverkehrbringen) für private Anwender ist akzeptabel.
  • Die Kennzeichnungsanforderung beim Inverkehrbringen für berufsmäßige Anwender ist akzeptabel.
  • Hinsichtlich der Verwendungsanweisungen sollte klargestellt werden, dass diese auch im Rahmen des Sicherheitsdatenblattes zur Verfügung gestellt werden können.
  • Die Abverkaufsfrist sollte auf 4 Jahre verlängert werden.
  • Sind die Anwendungsbedingungen gem. Absatz 6 praktikabel und sinnvoll?

Links:

Entwurf

Anhang

Ihre allfällige Stellungnahme senden Sie bitte bis Mittwoch, 1. Juli 2026 an industrie@wkooe.at.

Allgemeines

In diesem Seminar wird der richtige Umgang mit Ausschreibungsunterlagen dargestellt: Welche Probleme treten häufig auf und wie können sie vermieden werden? Wie sichert man sich als Unternehmer:in seine Rechtsposition im Vergabeverfahren? Was gilt es im Rahmen der verpflichtenden e-Vergabe zu beachten?

Inhalte:

  • Wer ist öffentliche:r Auftraggeber:in?
  • Auswahl- und Zuschlagskriterien
  • Bestbieterermittlung
  • Häufigste Fehler beim Ausscheiden von Angeboten bei der Angebotslegung und deren Vermeidung
  • Rechtsschutz und Schadenersatz
  • Praxisbezogene Tipps
  • e-Vergabe: verpflichtend für alle Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

Termin/Ort: Mo, 14.9.2026: 16:00 – 18:00 Uhr, WIFI Linz

Trainer: Mag. Bernhard Scharmüller, Prof. Haslinger & Partner Rechtsanwälte

Preis: EUR 89,00 für WKOÖ-Mitglieder; EUR 119,00 für Nicht WKOÖ-Mitglieder

Anmeldung: https://veranstaltungen.wkooe.at/veranstaltung/2027-9594

zum PDF