Industrie.aktuell
Wasserstoff im Zentralraum OÖ: Gemeinsam Planungssicherheit für den Hochlauf schaffen
Lesedauer: 26 Minuten
Am 7. Juli 2026 veranstaltete die WKOÖ Sparte.Industrie einen C-Level-Roundtable zum Thema "Wasserstoff im Zentralraum Oberösterreich".
Gemeinsam mit Wirtschafts-Landesrat Markus Achleitner sowie Vertreter:innen führender Industrieunternehmen, Energieversorger, Infrastrukturpartner, der Business Upper Austria und der Industriellenvereinigung Oberösterreich wurde die Zukunft der Wasserstoffversorgung für den Industriestandort Oberösterreich diskutiert. Ein zentrales Ziel der Veranstaltung war es, Transparenz über Projekte, Bedarfe und Zeitpläne zu schaffen und damit die Planungssicherheit für alle Beteiligten zu erhöhen.
Die Diskussion machte deutlich, welche Bedeutung Wasserstoff für die Dekarbonisierung der energieintensiven Industrie hat. Gleichzeitig wurde klar, dass gasförmige Energieträger auch langfristig eine zentrale Rolle spielen werden – jedoch mit einem steigenden Anteil von Wasserstoff und Biomethan. Für die Industrie sind dabei insbesondere die Verfügbarkeit von Wasserstoff, der Ausbau der Infrastruktur, die langfristigen Kosten sowie die Auswirkungen auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit von entscheidender Bedeutung.
„Gas ist in Oberösterreich ein zwar rückläufiger - aber weiterhin absolut entscheidender - Energieträger. Gasförmige Energieträger werden auch langfristig in großen Mengen benötigt. Neben Planungssicherheit bei Preis und Verfügbarkeit sind die Anrechenbarkeit im Emissionshandel und Förderungen bei der Transformation essenziell“, analysiert Joao Paulo Pereira da Silva, Energiesprecher der WKOÖ sparte.industrie.
Ein wesentliches Fazit des Roundtables: Entlang der gesamten Wasserstoff-Wertschöpfungskette sind in den vergangenen Monaten viele Projekte deutlich konkreter geworden. Der weitere Erfolg wird jedoch weniger von einzelnen Vorhaben abhängen als vielmehr davon, Informationen zu teilen, Aktivitäten zu koordinieren und Angebot und Nachfrage frühzeitig zusammenzuführen.
Als nächste Schritte vereinbarten die Teilnehmer:innen, den strukturierten Austausch fortzusetzen, Transparenz über Infrastrukturvorhaben, Bedarfe und Zeitpläne zu schaffen sowie gemeinsame Positionen gegenüber Politik, Regulierung und Förderstellen zu erarbeiten. Die Sparte Industrie der WKO Oberösterreich wird dafür auch künftig einen geeigneten Rahmen bieten und den Dialog aktiv begleiten.
„Wasserstoff ist ein Schlüsselfaktor für die Dekarbonisierung der Industrie. Der Hochlauf braucht Planungssicherheit: Infrastruktur, Energieversorgung und industrielle Nachfrage müssen daher frühzeitig abgestimmt werden“, erklärt Erich Frommwald, Obmann der WKOÖ sparte.industrie.
Ein besonderer Dank gilt der Business Upper Austria für die Kooperation bei der Vorbereitung der Veranstaltung sowie den Impulsgebern Michael Haselauer (Netz Oberösterreich), Peter Stöckler (Energie AG Oberösterreich), Johannes Zimmerberger (LINZ NETZ GmbH) und Markus Mitteregger (RAG Austria AG) für ihre fachlichen Beiträge.
Bildung
Termin: Mittwoch | 10. Februar 2027 | Beginn: 8:00 Uhr
Ort: Hinterstoder-Wurzeralm Bergbahnen AG, Hinterstoder 5a, 4573 Hinterstoder
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Die Klägerin war vom beklagten Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen gekündigt worden, sie focht in der Folge die ihr gegenüber ausgesprochene Arbeitgeberkündigung wegen Sozialwidrigkeit an.
Gegen die ablehnende Entscheidung des Berufungsgerichtes machte in ihrer Revision beim Obersten Gerichtshof (OGH) vorrangig geltend, dass das Berufungsgericht die betriebliche Rechtfertigung zum Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses beurteilt habe, anstatt auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung abzustellen, zu dem die betrieblichen Erfordernisse der Arbeitgeberin nach den Feststellungen (noch) nicht vorgelegen seien.
Der OGH bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Wesentlichen mit folgender Begründung:
Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Beurteilung des Anfechtungsgrundes des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG auf den Zeitpunkt der durch die angefochtene Kündigung herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Konkretisierungszeitpunkt) abzustellen. Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Beurteilung der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung, sondern auch für die Betriebsbedingtheit der Kündigung. Die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung im Konzern des Arbeitgebers im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung, infolge Anteilsveräußerung aber nicht mehr im (Konkretisierungs-)Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht der Annahme der Betriebsbedingtheit der Kündigung daher nicht entgegen.
Künftige Entwicklungen nach der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind zu berücksichtigen, wenn sie in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Kündigung stehen und im Rahmen einer rational nachvollziehbaren Prognose objektiv vorhersehbar waren. Im vorliegenden Fall kam das Berufungsgericht zum Schluss, dass die Beendigung des Dienstverhältnisses mit der Klägerin zum 30.4.2024 auch angesichts der vollständigen Auflösung der Vertriebsabteilung, in der die Klägerin tätig war, aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt gewesen und die soziale Gestaltungspflicht der Arbeitgeberin nicht dadurch verletzt worden sei, dass sie andere (Vertriebs-) Mitarbeiter erst einige (wenige) Monate später gekündigt habe. Auch dies bewegt sich im Rahmen des den Gerichten im Einzelfall notwendigerweise zukommenden Beurteilungsspielraums, zumal das Berufungsgericht auch auf die nach den Feststellungen letztlich für das Jahr 2025 konkret geplante Stilllegung des gesamten Betriebs und der Liquidierung (oder Verschmelzung) der Arbeitgeber-Gesellschaft Bedacht nahm.
Mehr als 3,5 Mio. Krankenstandsfälle pro Jahr in Österreich fordern Unternehmen beim Krankenstandsmanagement immer aufs Neue heraus. Wappnen Sie sich mit dem rechtlichen Know-How (inkl. den aktuellsten Entscheidungen rund um das Thema Krankenstand), das Sie für den richtigen, sicheren und selbstbewussten Umgang mit Krankenstandsfällen benötigen.
Inhalte:
- Ist ein Krankenstand immer zu bezahlen?
- Fehlende Krankmeldung –> Was sind die Rechte des Arbeitgebers?
- Verdacht auf Krankenstandsmissbrauch -> Was kann/soll der Arbeitgeber tun?
- Entgeltfortzahlungskontingente -> Wie lange ist ein Krankenstand zu bezahlen?
- Der/Die Arbeitnehmer:in hat den Krankenstand selbst verschuldet -> Was sind die Konsequenzen?
- Kündigung im Krankenstand – Achtung Risiko!
- Kündigung wegen häufiger Krankenstände – was vorab zu bedenken ist
- Krank im Urlaub -> Was nun?
- Was ist anders, wenn es um einen Lehrling geht?
Termin/Ort: Mittwoch, 9.9.2026, 14:30 – 16:30 Uhr, Online
Trainer: Mag. Dr. Andreas Gattinger, WKOÖ
Preis: EUR 89,00,- für WKOÖ-Mitglieder
Anmeldung: https://veranstaltungen.wkooe.at/veranstaltung/2027-4990
Energie
Die Internationale Energieagentur (IEA) hat am 18. Juni 2026 den Global Hydrogen Review für 2026 veröffentlicht. Die diesjährige Ausgabe ist stark vom Krieg am Persischen Golf beeinflusst, der zugleich die Erzeugung sowie den Handel mit wasserstoffbasierten Produkten erheblich belastet. Auf die Region entfällt rund ein Sechstel der weltweiten Wasserstofferzeugung und hält bedeutende Anteile am Handel mit Ammoniak, Harnstoff und Methanol. Eine Schließung der Straße von Hormus trifft daher insbesondere die Düngemittelmärkte. Daraus leitet die IEA ihr Leitthema ab: Wasserstoff und wasserstoffbasierte Brennstoffe können die Resilienz des Energiesystems stärken, kurzfristig steht emissionsarmer Wasserstoff jedoch nicht in ausreichendem Maßstab zur Verfügung.
Die globale Nachfrage überschritt 2025 erstmals 100 Millionen Tonnen. Weiterhin entfiel davon aber nur rund ein Prozent auf emissionsarm erzeugten Wasserstoff, während die Projektpipeline bis 2030 um 10 auf 27 Millionen Tonnen schrumpfte. Als zentralen Engpass sieht die IEA nach wie vor die Nachfrage, wobei Impulse vor allem aus der europäischen Regulierung kommen. Für Österreich hält der Bericht konkrete Fortschritte fest: Vier Projekte erhielten auf Grundlage des Wasserstoffförderungsgesetzes Zusagen über 275 Millionen Euro; die Förderverträge sind inzwischen allesamt unterzeichnet.
Der Rat der Europäischen Union hat am 26. Juni 2026 seine allgemeinen Ausrichtungen zu den beiden Gesetzgebungsvorschlägen des European Grid Package festgelegt. Das Paket umfasst eine Verordnung über Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur (TEN-E-Verordnung) und eine Richtlinie zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren.
Das European Grid Package wurde am 10. Dezember 2025 von der Europäischen Kommission vorgestellt. Hintergrund ist unter anderem die weiterhin unzureichende Vernetzung der Mitgliedstaaten. Mehrere Mitgliedstaaten sind derzeit nicht auf Kurs, das für 2030 vorgesehene Stromverbundziel von 15 Prozent zu erreichen. Zudem besteht nach wie vor eine hohe Abhängigkeit von Energieimporten: Im Jahr 2022 wurden 98 Prozent des in der EU verwendeten Öls und Gases importiert. Darüber hinaus stellen die hohen Energiepreise eine erhebliche Belastung für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft dar.
Die Überarbeitung verfolgte das Ziel, die Planung grenzüberschreitender Energieinfrastrukturen deutlich zu verbessern und damit eine effizientere europäische Vernetzung zu ermöglichen. Ein zentraler Schwerpunkt liegt auf der Verkürzung der Genehmigungsverfahren für Projekte von gemeinsamem Interesse, um den Ausbau wichtiger Leitungen und Netze zu beschleunigen.
Gleichzeitig soll die grenzüberschreitende Energieinfrastruktur widerstandsfähiger und besser geschützt werden, insbesondere angesichts wachsender Risiken durch Cyberangriffe und extreme Wetterereignisse. Darüber hinaus sieht die Reform wirksamere Mechanismen für die Aufteilung der Kosten und des Nutzens grenzüberschreitender Projekte vor. Dadurch sollen die finanziellen Lasten gerechter zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten verteilt und Investitionen erleichtert werden.
Mit den General Approaches ist der Rat für die Trilog-Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament positioniert. Diese können beginnen, sobald auch das Parlament seine Positionierungen festgelegt hat. Dies wird für die TEN-E-VO voraussichtlich im Herbst 2026 erfolgen.
Weiterführende Links:
Presseaussendung des Rates der EU: European grids package: Council backs modernised energy network for decarbonisation - Consilium
Stromspeicher gewinnen für Unternehmen zunehmend an Bedeutung. Sie ermöglichen es, mehr selbst erzeugten Solarstrom direkt im Betrieb zu nutzen, Energiekosten zu senken und die Abhängigkeit von externen Faktoren zu verringern.
Eine neue Broschüre des OÖ Energiesparverbandes informiert über Einsatzgebiete, Planung und Wirtschaftlichkeit von Stromspeichern in Unternehmen. Sie zeigt Schritt für Schritt den Weg zum betrieblichen Stromspeicher und gibt einen kompakten Überblick darüber, worauf Betriebe bei der Umsetzung achten sollten.
Darüber hinaus stellt die Broschüre erfolgreich umgesetzte Anlagen in oberösterreichischen Unternehmen aus verschiedenen Branchen vor. Die Praxisbeispiele zeigen, wie Stromspeicher in Betrieben eingesetzt werden können und welchen Beitrag sie zur betrieblichen Energiewende leisten.
Die E-Control, Energieeffizienz-Monitoringstelle, informiert aktuell über Neuerungen und Fristen im Zusammenhang mit Energieeffizienz-Meldungen sowie der elektronischen Liste der Energiedienstleister. Zudem wird auf das Umrechnungstool zur Umrechnung von Energieträgern in Terajoule (TJ) hingewiesen. Die weiterführenden Informationen finden Sie nachstehend.
Elektronische Meldeplattform , Requalifizierung - Verbleib in der elektronischen Liste
Nach § 66 Abs. 6 Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014 idF BGBl. I Nr. 29/2024 ist für Energiedienstleister:innen verpflichtend alle 5 Jahre eine fachliche Requalifizierung zum Verbleib in der elektronischen Liste erforderlich.
- Für erstmalige Zulassungen bis zum Jahr 2020 sind gem. § 76 Abs. 2 EEffG Übergangsfristen vorgesehen. Bitte beachten Sie, dass bei einer Zulassung in den Jahren 2017 und 2018 bis 31. Dezember 2026 eine Requalifizierung erforderlich ist.
- Die Mitteilung einer Requalifizierung kann ausschließlich über die elektronische Meldeplattform übermittelt werden und ist ab sofort möglich. Bitte füllen Sie das Formular „Folgemitteilung für den Verbleib in der elektronischen Liste“ aus und laden Sie die entsprechenden Nachweise für Ausbildungen und Referenzprojekte in der elektronischen Meldeplattform hoch. Meldefrist: 31. Dezember 2026
- Nähere Informationen zu den erforderlichen Nachweisen sowie zum Einstieg in die elektronische Meldeplattform finden Sie auf der Website der Energieeffizienz-Monitoringstelle.
- Für Fragen stehen wir Ihnen die Energieeffizienz-Monitoringstelle gerne per E-Mail an energieeffizienz@e-control.at oder telefonisch am Montag sowie Mittwoch bis Freitag von 9:30 bis 12:30 Uhr zur Verfügung.
Elektronische Meldeplattform, Standardisierter Kurzbericht: Meldeformular verfügbar
Das neue Meldeformular für jene Unternehmen, die 2026 zur Meldung eines standardisierten Kurzberichts verpflichtet sind, ist ab sofort verfügbar.
- Der Standardisierte Kurzbericht ist das Berichtsformat zur Meldung der Umsetzung von Energieaudits und von anerkannten Managementsystemen gemäß EEffG.
- Die Mindestvorgaben zum Energieaudit und Managementsystem sind im Anhang I zu § 42 EEffG festgehalten. Der standardisierte Kurzbericht dient einer einheitlichen digitalen Erfassung auswertungsrelevanter Kennzahlen und ist in § 43 EEffG und der darauf basierenden Standardisierte-Kurzberichte-Verordnung (EEff-SKV) geregelt.
- Die Meldung erfolgt ausschließlich über die Formulare in der elektronischen Meldeplattform! Meldefrist: 30. November 2026
- Nähere Informationen und Anleitungen finden Sie auf der Website:
Elektronische Meldeplattform zum Bundes-Energieeffizienzgesetz
Einstieg in die elektronische Meldeplattform
Meldungen für Unternehmen: Der standardisierte Kurzbericht
Ausfüllhilfe zum standardisierten Kurzbericht
Energieeffizienz-Richtlinie (EED III), Umrechnung von Energieträgern in Terajoule (TJ)
Die Energieeffizienz-Richtlinie (EED III) sieht vor, dass anstelle von „großen Unternehmen“ künftig „energieintensive Unternehmen“ in die Verpflichtung fallen. Eine österreichische Umsetzung ist in Vorbereitung.
Nachdem die Umsetzung der EED III zeitkritisch ist, ist zu erwarten, dass im Falle einer Umsetzung eine rasche Reaktion seitens der Unternehmen erforderlich ist. Aus diesem Grund stellt die Monitoringstelle eine Umrechnungstabelle als Unterstützung zur Verfügung. Das Ergebnis dient der Orientierung und entfaltet keine Rechtswirkung.
Das TÜV AUSTRIA bietet ab Herbst erstmals die Personenzertifizierung zur/zum CBAM-Beauftragte:n an. Zur Vorbereitung auf die Zertifizierungsprüfung stellt der Kitzler Verlag einen eigens konzipierten Lehrgang bereit, der im Herbst/Winter startet. Die Prüfung selbst wird durch TÜV AUSTRIA abgenommen. Referenten sind Mitarbeiter des BMF und des Zollamts Österreich.
Der zertifizierte Lehrgang CBAM-Beauftragte:r vermittelt umfassendes Praxiswissen zur Verordnung (EU) 2023/956 und bereitet Teilnehmende gezielt auf die neuen organisatorischen, rechtlichen und operativen Anforderungen vor. Dabei stehen insbesondere die Umsetzung im Unternehmen, die Zusammenarbeit zwischen unterschiedlichen Fachbereichen sowie der Aufbau eines funktionierenden CBAM-Monitorings im Mittelpunkt.
Nähere Informationen finden Sie direkt auf der Homepage unter folgendem Link: https://kitzler-verlag.at/produkt/cbam-beauftragter-lehrgang/
RAG Austria hat mit dem Spatenstich für die zusätzliche Elektrolyseanlage mit einer Leistung von 12,5 MW den nächsten Ausbauschritt des RAG Valley im oberösterreichischen Gampern gesetzt. Die Anlage, deren Inbetriebnahme für Ende 2026 geplant ist, wird jährlich rund 17 Millionen m³ beziehungsweise mehr als 1.500 Tonnen grünen Wasserstoff produzieren. Als primäre erneuerbare Energiequelle wird Sonnenstrom genutzt.
Nach der geplanten Inbetriebnahme Ende 2026 wird sie die größte Anlage zur Produktion von grünem Wasserstoff in Österreich sein. Mehrere heimische Energieversorgungsunternehmen – EVN AG, Energie AG, KELAG, LINZ AG und Salzburg AG – haben bereits Elektrolyse-Kapazitäten gebucht.
Steuern
Anfrage
Im Rahmen der Kollektivvertragsverhandlungen 2025 für die Beschäftigten in der Metallindustrie (Arbeiter und Angestellte) wurde neben der prozentuellen Erhöhung der Ist- und Mindestlöhne auch die Bezahlung einer sogenannten Kaufkraftsicherungsprämie vereinbart. Arbeitnehmer, die am 31.10.2025 beschäftigt waren und dies am 30.11.2025 sowie am 30.6.2026 noch sind, erhalten jeweils eine Einmalprämie in Höhe von 500 Euro mit der Dezember-Abrechnung 2025 bzw. der Juli-Abrechnung 2026 zur Sicherung der persönlichen Kaufkraft. Für Lehrlinge sowie Teilzeitbeschäftigte gelten für die Einmalzahlung eigene Regelungen.
Nunmehr wird um Bestätigung ersucht, dass die mit der Juli-Abrechnung 2026 gewährte Kaufkraftsicherungsprämie des Fachverbands der Metalltechnischen Industrie eine steuerfreie Prämie im Sinne der Mitarbeiterprämie 2026 sein kann – auch wenn bereits 2025 eine Kaufkraftsicherungsprämie ausbezahlt wurde.
Antwort des BMF
Erhalten Arbeitnehmer in der Metallindustrie nach dem vorliegenden Gehaltsabschluss zum 1.11.2025 eine zweite Kaufkraftsicherungsprämie iHv 500 Euro, die mit der Juli-Abrechnung 2026 ausbezahlt wird, kann diese Einmalprämie bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen in § 124b Z 478 lit. f EStG 1988 steuerfrei behandelt werden. Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass es sich dabei um eine zusätzliche Zahlung handelt, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Als Vorfrage ist daher stets zu prüfen, ob es im Unternehmen Prämienzahlungen gegeben hat, die nun wegen der Kaufkraftsicherungsprämie reduziert werden, was für die Klassifizierung als steuerfreie Mitarbeiterprämie schädlich wäre. Dabei ist auf das Prämienmodell im Ganzen zu achten und nicht auf die Auszahlung an individuelle Mitarbeiter. In den Kalenderjahren 2020 und 2021 gewährte Corona-Prämien (§ 124b Z 350 EStG 1988), 2022 und 2023 gewährte Teuerungsprämien (§ 124b Z 408 EStG 1988) und/oder eine 2024 und 2025 gewährte Mitarbeiterprämie (§ 124b Z 447 und Z 478 EStG 1988) stellen hingegen keine Zahlungen dar, welche bisher üblicherweise gewährt wurden und stehen daher einer steuerfreien Mitarbeiterprämie 2026 nicht im Wege.
Wird die Kaufkraftsicherungsprämie – z.B. bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder Karenzierung – bereits im ersten Halbjahr 2026 ausbezahlt, kann sie nicht gemäß § 124b Z 478 lit. f EStG 1988 steuerfrei behandelt werden.
Technologie
Forschenden aus Augsburg und Japan ist ein Durchbruch in der Grundlagenforschung gelungen, die künftige Datenspeicherung revolutionieren könnte: Informationen lassen sich erstmals allein mit Licht (ultrakurze Laserpulse), ohne elektrische Ströme oder Magnetfelder in Antiferromagneten schreiben und auslesen. Das neue Verfahren könnte künftig schnellere, energieeffizientere IT-Systeme ermöglichen und optische Kommunikation direkt mit magnetischer Speicherung verbinden.
Antiferromagnetische Materialien gelten als vielversprechend für die nächste Generation von Datenspeichern, da sie besonders schnell reagieren und unempfindlich gegenüber äußeren Störungen sind. Bisher war ihre Anwendung jedoch eingeschränkt, weil sich ihre magnetischen Zustände nur schwer gezielt kontrollieren lassen.
Das Forschungsteam entwickelte nun ein neues Verfahren, bei dem nicht die Polarisation des Lichts, sondern dessen Ausbreitungsrichtung („Impuls“) zur Steuerung genutzt wird. Durch gezielte Bestrahlung kann so zwischen unterschiedlichen magnetischen Zuständen umgeschaltet und Information geschrieben werden. Zusätzlich lässt sich diese Information auch rein optisch wieder auslesen.
Die Methode funktioniert im Telekommunikations-Wellenlängenbereich und ist damit kompatibel mit bestehenden optischen Netzwerken. Perspektivisch könnte sie eine direkte Verbindung zwischen Lichtkommunikation und magnetischer Datenspeicherung ermöglichen – schneller und mit deutlich geringerem Energieverbrauch.
Darüber hinaus konnten die Forschenden zeigen, dass sich komplexe magnetische Muster gezielt in das Material einschreiben und stabil speichern lassen. Durch wiederholtes Umschalten mittels Laserlicht bleiben die Informationen dauerhaft erhalten (nichtflüchtig), was eine zentrale Voraussetzung für praktische Speichertechnologien darstellt.
Langfristig eröffnet dieser Ansatz neue Perspektiven für die Entwicklung leistungsfähiger Informationstechnologien: So könnten künftig Daten direkt mit Licht geschrieben und in magnetischen Materialien gespeichert werden, ohne den Umweg über elektrische Signale. Dies verspricht nicht nur deutlich höhere Geschwindigkeiten, sondern auch eine spürbare Reduktion des Energieverbrauchs – etwa in Rechenzentren oder Kommunikationssystemen.
Unter hohem Druck kann ein Quantenmaterial bei einer deutlich höheren Temperatur supraleitend werden als ohne Druck. Das haben Forschende am Paul Scherrer Institut PSI nun mithilfe von Myonen untersucht. Ihre Studie liefert neue Einblicke in die Entstehung unkonventioneller Supraleitung. Damit trägt sie zur Suche nach Supraleitern bei, die bei praxistauglichen Temperaturen funktionieren: eine wichtige Voraussetzung für die Entwicklung energieeffizienter Technologien.
Supraleiter gelten schon lange als Geheimtipp für die Energiewirtschaft der Zukunft. Sie können elektrischen Strom ohne Widerstand leiten, deshalb entfallen sowohl Leitungsverluste als auch Abwärme. Doch bislang kommen Supraleiter nur in Spezialfällen zum Einsatz, etwa bei den immens starken Magnetspulen von Teilchenbeschleunigern wie dem Large Hadron Collider am CERN. Denn Supraleiter müssen gut gekühlt sein, bei manchen Materialien sogar auf extrem tiefe Temperaturen. Neuartige Materialien mit besonderen Quanteneigenschaften sollen Supraleitung künftig auch bei leichter erreichbaren Minusgraden möglich machen. Ein Forschungsteam am Paul Scherrer Institut PSI hat ein solches Quantenmaterial nun erstmals umfassend charakterisiert. Das ermöglicht ein detailliertes Verständnis dieser Prozesse und erleichtert die Suche nach technologisch nutzbaren Supraleitern.
Tantaldisulfid gehört zu einer Klasse von Materialien, die aus extrem dünnen Schichten aufgebaut sind. Es weist zwar keine Hochtemperatur-Supraleitung auf, bietet aber aufgrund seiner interessanten Eigenschaften spannende Experimentiermöglichkeiten. Trotz seiner einfachen chemischen Formel findet man im Innern ein enorm komplexes Material mit geradezu paradoxen Eigenschaften.
Wenn man Tantaldisulfid auf die richtige Weise herstellt, bilden sich stets abwechselnd zwei Schichten mit unterschiedlicher atomarer Anordnung. Das führt dazu, dass auch die elektronischen Eigenschaften dieser beiden Schichten sich völlig gegensätzlich verhalten. Beide Schichten sind bei hohen Temperaturen metallisch und können Elektronen leiten. Beim Abkühlen geschieht nun etwas Sonderbares: Die eine Schicht wird zum Isolator, während die andere supraleitend wird.
Kühlt man das Material jedoch bis auf ein Grad über dem absoluten Temperatur-Nullpunkt, wird das ganze Material supraleitend, die isolierenden Schichten werden also auch leitend und nehmen an der Supraleitung teil. Setzt man das Material unter hohen Druck, dann steigt die Temperatur, bei der dies passiert. Der genaue Grund dafür war bislang nicht bekannt, weil das Zusammenspiel der Elektronen auf atomarer Ebene nicht gut verstanden ist.
Genau hier setzen die Experimente des PSI-Teams an. Dabei stehen den Forschenden hochmoderne experimentelle Methoden zur Verfügung. Ein wichtiges Verfahren ist die sogenannte Myonenspinspektroskopie.
Myonen sind Elementarteilchen – ähnlich wie Elektronen, aber etwa 200-mal schwerer und mit einer Lebensdauer von nur wenigen Millionstelsekunden. Lässt man sie gezielt in Materialien eindringen, reagieren sie äußerst empfindlich auf die magnetischen Eigenschaften ihrer Umgebung. Damit können Forschende auf kleinster Grössenskala untersuchen, was im Inneren eines Materials geschieht.
Bei sehr hohem Druck werden die Kristallebenen von Tantaldisulfid stark zusammengequetscht. Das führt erstens dazu, dass die supraleitenden Schichten näher miteinander in Kontakt kommen, sodass die trennende, isolierende Atomlage weniger störend wirkt. Und zweitens wird ein Teil der Elektronen in der isolierenden Schicht freigesetzt und kann dann ebenfalls an der Supraleitung teilnehmen.
Druck erhöht nicht nur die Temperatur, bei der Supraleitung auftritt, sondern verändert auch die eigentliche Natur des supraleitenden Zustands. Er verändert die Art und Weise, wie sich Elektronen zu Paaren verbinden und sich gemeinsam durch das Material bewegen, was zu einer robusteren Form der Supraleitung führt.
Diese präzisen Ergebnisse sind eine wertvolle Hilfe für die theoretischen Physikerinnen und Physiker, um solche Quantenmaterialien künftig besser beschreiben zu können. Damit will man dem Fernziel näherkommen: maßgeschneiderte Materialien, die bei hohen Temperaturen – im Optimalfall bei Raumtemperatur – und unter Atmosphärendruck supraleitend sind. Der Weg zu diesem Ziel birgt noch einige Herausforderungen, doch die Forschung kommt voran.
Die Plattform Industrie 4.0 und Innovation Salzburg laden zum diesjährigen Summit Industrie 4.0 in Salzburg ein.
Es erwartet Sie ein abwechslungsreiches Programm mit zahlreichen Industrie-4.0-Best-Practices und informativen Beiträgen.
Ergänzt wird das Programm durch die Präsentation innovativer Schüler:innenprojekte durch MINT Salzburg, einen vielfältigen Ausstellungsbereich sowie die feierliche Verleihung des ÖWGP-Zukunftspreises als krönenden Abschluss der Veranstaltung.
Wann: Donnerstag, 10. Dezember 2026 | 9:30-18:00 Uhr
Wo: WIFI Salzburg | Julius Raab Platz 2 | 5027 Salzburg
Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie hier: https://www.einladung.cc/industrie40/summit-industrie-40-2026/54c99a678b2fbdc79f2f91677d374175
Umwelt
Die EU-Kommission hat eine Konsultation zu einem Vereinfachungspaket zum Wohnraum eingeleitet. Ziel der Initiative ist die Identifizierung und Beseitigung von Regelungen und Verwaltungsverfahren, die das Angebot an Wohnraum verteuern oder verzögern. Die Kommission untersucht dabei insbesondere die Auswirkungen von EU-Rechtsvorschriften auf Wohnbau-, Sanierungs- und Genehmigungsverfahren sowie die Wechselwirkungen mit nationalen, regionalen und lokalen Vorschriften.
Davon betroffen könnten insbesondere folgende Bereiche sein:
- Vergaberecht,
- Finanzierung und Besteuerung,
- Raumordnung und Flächenwidmung,
- Kreislaufwirtschaft und Abfallrecht,
- Umwelt- und Naturschutz,
- Energieeffizienz und Gebäudevorschriften,
- Bauprodukte und technische Normen sowie
- Arbeitskräfte und Qualifikationen
Nähere Informationen finden Sie im Anhang.
Darüber hinaus hat uns das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) mitgeteilt, dass nunmehr die Entwürfe der OIB-Richtlinie 1-7, Ausgabe 2027 samt Begleitdokumente vorliegen und auf der Webseite des OIB abrufbar sind.
Sie finden die Dokumente unter folgenden Link: https://www.oib.or.at/kernaufgaben/oib-richtlinien1/richtlinien/oib-richtlinien-2027/
Entsprechend dem vierjährigen Revisionsrhythmus wurden die OIB-Richtlinien überarbeitet, wobei neben Umsetzungsverpflichtungen aufgrund europäischer Rechtsvorschriften auch weitere, teilweise lediglich editorielle Änderungen vorgenommen wurden, die sich durch Anfragen und Rückmeldungen an das OIB ergeben haben.
Zudem wurden in den bestehenden OIB-Richtlinien diverse Erleichterungen, vor allem in Bezug auf Bauführungen im Bestand, vorgenommen und eine neue OIB-Richtlinie 7 „Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen“ samt Begleitdokumenten erarbeitet.
Zu den wesentlichen Änderungen/ Neuerungen:
- OIB-RL 1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit - samt erläuternde Bemerkungen und Leitfaden:
- OIB-RL 1: editorielle Änderungen vor allem hinsichtlich Tragwerke (2.1.2)
- Leitfaden zur OIB-RL 1: editorielle Änderungen vor allem hinsichtlich Ergänzungen um Photovoltaikanlagen (2.1, 4.3)
- OIB-RL 2 Brandschutz - samt erläuternde Bemerkungen, Leitfaden, OIB-RL 2.1, OIB-RL 2.2 und OIB-RL 2.3:
- OIB-RL 2: inhaltliche Änderungen vor allem hinsichtlich Photovoltaik (3.5.14), Batterie/ Batterieanlagen (3.9.9, 3.9.10, 3.9.11, 3.9.12, 3.9.13), Rauchableitungen aus unterirdischen Geschoßen (3.12.1), Sicherheitsbeleuchtung (5.4.2) und Bauführung im Bestand (12.2.); außerdem editorielle Änderungen vor allem hinsichtlich Aufzüge (3.6.4), Gänge und Treppen und Türe im Verlauf von Fluchtwegen (5.3.7)
- Leitfaden zur OIB-RL 2: keine wesentlichen Änderungen;
- OIB-RL 2.1 Brandschutz bei Betriebsbauten: inhaltliche Änderungen vor allem hinsichtlich Rauch- und Wärmeabzug (3.7.1, 3.7.4), Außenwände und Außenwandbekleidungen (3.9.7, 3.9.8), sonstige Brandschutzmaßnahmen (3.12.1), Anforderungen an Lagergebäuden und Gebäuden mit Lagerbereichen in Produktionsräumen (4.4), Bauführungen in Bestand (6.2) und Tabelle 3 Lagerabschnittsflächen in Abhängigkeit von der Kategorie der Lagergüter, der Lagerguthöhen und der brandschutztechnischen Einrichtungen; außerdem editorielle Änderungen vor allem hinsichtlich Sonstige Brandschutzmaßnahmen (3.12.1) und Bauführung im Bestand (6.1);
- OIB-RL 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks: inhaltliche Änderungen vor allem hinsichtlich Überdachte Stellplätze und Garagen mit einer Nutzfläche von jeweils mehr als 50 m2 und nicht mehr als 250 m2 (3.2, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3), Überdachte Stellplätze mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m2 (4.2.) und Bauführung im Bestand (12.2); außerdem editorielle Änderungen vor allem hinsichtlich Garagen und Parkdecks (10.2.7);
- OIB-RL 2.3 Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m: inhaltliche Änderungen vor allem hinsichtlich Bauführung im Bestand (6.2); außerdem editorielle Änderungen vor allem hinsichtlich Allgemeinen Anforderungen (2.1.2);
- OIB-RL 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz - samt erläuternde Bemerkungen:
- OIB-RL 3: inhaltliche Änderungen vor allem hinsichtlich Belichtung und Beleuchtung (9.1.1, 9.1.2), Niveau und Höhe der Räume (11.2.4) und Bauführung im Bestand (14.2, 14.2.2, 14.2.3, 14.2.5. 14.2.6, 14.2.7); außerdem editorielle Änderungen vor allem hinsichtlich Lüftung und Beheizung (10.1.5) und Bauführung im Bestand (14.2.1);
- OIB-RL 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit – samt erläuternde Bemerkungen:
- OIB-RL 4: inhaltliche Änderungen vor allem hinsichtlich Erschließung von Fluchtwegen Allgemeines (2.1.2), Zulässige Einengungen der Durchgangsbreite und Durchgangshöhen von Gängen, Treppen und Rampen (2.5.1), Stellplätze für Fahrräder in Gebäuden und im Freien (2.11.1, 2.11.2, 2.11.3, 2.11.4, 2.11.5), Schutz vor Rutsch – und Stolperunfällen Treppen (3.2.2) und Bauführung im Bestand (9.2, 9.2.2, 9.2.6, 9.2.7, 9.2.8, 9.2.10, 9.2.11, 9.2.13, 9.2.14, 9.2.15, 9.2.17); außerdem editorielle Änderungen vor allem hinsichtlich Bauführung im Bestand (9.1, 9.2.1, 9.2.3, 9.2.4, 9.2.5, 9.2.12, 9.2.16);
- OIB-RL 5 Schallschutz - samt Erläuternde Bemerkungen:
- OIB-RL 5: keine wesentlichen Änderungen;
- OIB-RL 6 Energieeinsparung und Wärmeschutz – samte erläuternde Bemerkungen, Leitfaden und Zusatzdokumente, Muster, Energieausweis.
- OIB-RL 6: inhaltliche Änderungen vor allem hinsichtlich Mindestvorgaben – Schwellenwerten nach Art 9 (1) der RL (EU) 24/1275 (5) und Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz (Energieausweis) (6);
- Leitfaden: keine wesentlichen Änderungen;
- Zusatzdokumente, Muster, Energieausweis: inhaltliche Änderungen vor allem hinsichtlich Beispiele für die Ausweisung der Energieeffizienzklasse für die Gebäudekategorie 1 bis 12 und Beispiele für die Ausweisung der Energieeffizienzklasse für die Gebäudekategorie 13; außerdem editorielle Änderungen vor allem hinsichtlich Muster für Energieausweis Wohngebäude, Muster für Energieausweis Nicht-Wohngebäude ohne Kühlung, Muster für Energieausweis Nicht-Wohngebäude mit Kühlung und Muster für Energieausweis sonstige konditionierte Gebäude;
- OIB-RL 7 Nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen - samt erläuternde Bemerkungen und OIB-GWP Datenliste:
- Neue OIB-RL samt GWP-Datenliste
- OIB-RL Begriffsbestimmungen:
- inhaltliche Änderungen vor allem hinsichtlich folgender Begriffe: Austausch, Batterieanlage – stationär, Bilanzierungszeitraum, Brutto-Grundfläche – nicht konditioniert, Niederschlagswasser, Nutzungsdauer, Referenznutzungsdauer, Stellplatz für Fahrräder;
- OIB-RL, Normen und Regelwerke:
- inhaltliche Änderungen vor allem auf den Seiten 2, 3, 4, 5 und 6;
- OIB-Leitfaden Zusatzdokument, Zirkuläres Planen und Bauen:
- Keine Änderungen;
Ich bitte um Durchsicht aller 7 OIB-Richtlinien samt den entsprechenden Begleitdokumenten und gegebenenfalls um jeweils eine Stellungnahme je Richtlinie.
Insbesondere ersuche ich um Stellungnahme zur OIB-RL 7 und der GWP-Datenliste.
Bei der Erstellung der Stellungnahmen ist bitte folgendes zu beachten:
- Für jede OIB-Richtlinie (samt Begleitdokument) ist ein eigenes Dokument mit der Stellungnahme nur für diese eine OIB-Richtlinie zu erstellen. Eine Sammelstellungnahme für mehrere OIB-Richtlinien kann nicht entgegengenommen werden.
- Es ist immer der jeweilige Artikel anzuführen, der geändert/ gelöscht/ etc. werden soll. Es ist eine Begründung für den Änderungswunsch/ Löschung/ etc. und ein Änderungsvorschlag zu diesem Artikel anzugeben.
- Allgemeine Ausführungen können grundsätzlich nicht an das OIB übermittelt werden, da vom OIB ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Stellungnahme nur über die Webseite des OIB erfolgen kann. Dies ist bitte bei der Erstellung der Stellungnahme zu berücksichtigen.
Zur Information: Auf der Webseite des OIB ist ein Formular mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zu den einzelnen Artikeln hinterlegt, ein Feld „Allgemeines/ Zusammenfassung/etc.“ gibt es nicht. Es wird trotzdem wieder eine E-Mail mit den unterzeichneten, schriftlichen Stellungnahmen zu den einzelnen OIB-Richtlinien an das OIB übermittelt. Ob diese E-Mails mit den „ausführlicheren“ Stellungnahmen vom OIB berücksichtigt werden, ist jedoch ungewiss.
Ich bitte Sie uns ihre Stellungnahmen ausschließlich mit dem Formular (siehe Excel Anhang) zukommen zu lassen.
Bitte um allfällige Stellungnahme für beide Themenbereiche bis spätestens Montag, 10.8.2026 an industrie@wkooe.at (bei uns einlangend).
Die Flüssiggas-Verordnung aus dem Jahre 2003 wurde überarbeitet. Die Novelle 2025 wurde zur Vorgängerversion an die aktuellen technischen als auch organisatorischen Gegebenheiten angepasst.
Die FGV 2025 umfasst die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an die Lagerung, Abfüllung, Umfüllung und Verwendung von Flüssiggas in genehmigungspflichtigen und bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen.
Nähere Details:
- Umweltnews-Beitrag (wko.at/ooe/Umweltservice unter der Rubrik Betriebsanlagen)
- Webinar vom 24.3.2026 - Aufzeichnung und FAQs (wko.at/ooe/Umweltservice unter der Rubrik Webinare)
Das Forschungsprojekt „LCA³ — Skalierbare, datengetriebene Produkt-Ökobilanz für belastbare Scope-3-Transparenz Einladung zur Konsortialpartnerschaft“ der TU Wien (ICEBE) sucht interessierte Unternehmen. Eine ausführliche Beschreibung finden Sie im beiliegenden Flyer.
Die Einladung richtet sich insbesondere an Lieferanten und Produzenten von Produkten (inkl. KMU), um bestehende firmeninterne Daten z.B. zur Produktion, Produktionsstandort, In- und Outputströmen in die Lebenszyklusanalyse (LCA) einbauen zu können. Dies soll helfen die Umweltauswirkungen als Wettbewerbs- und Optimierungsvorteil zu berechnen und die Beschaffung dadurch in der LCA bilanzierbarer zu machen.
Bitte wenden Sie sich bei Interesse bzw. wegen weiterer Informationen an DI Bianca Köck, TU Wien (ICEBE), Getreidemarkt 9/166-1, 1060 Wien, T +43 1 58801-166153, E bianca.koeck@tuwien.ac.at. Frist für eine Beteiligung ist Ende Juli 2026. Eine partnerneutrale Projektskizze (Arbeitspakete, KPIs, Rollen) kann auf Anfrage übermittelt werden.
Die WKO ist weder Teil dieser Studie noch wurde von unserer Seite eine inhaltliche Prüfung der Studie vorgenommen.
Der vorliegende Verordnungsentwurf verfolgt das Ziel, die bislang in der Bäderhygieneverordnung 2012 enthaltenen Bestimmungen für Kleinbadeteiche in einem eigenständigen Regelungswerk zusammenzuführen und zugleich an den aktuellen Stand der Technik anzupassen.
Hintergrund ist, dass Kleinbadeteiche aufgrund ihrer spezifischen Eigenschaften weder mit klassischen Schwimmbecken noch mit natürlichen Oberflächengewässern gleichgesetzt werden können und daher besondere hygienische und sicherheitsrelevante Anforderungen aufweisen. Darüber hinaus sollen neue technische Systeme zur Wasseraufbereitung, die in der bestehenden Rechtslage bislang nicht ausdrücklich berücksichtigt sind, rechtlich erfasst werden. Der Entwurf bezweckt damit insbesondere die Schaffung größerer Rechtssicherheit, die Gewährleistung eines einheitlichen Vollzugs sowie die Berücksichtigung praktischer Vollzugserfahrungen und aktueller Evaluierungsergebnisse.
Die betroffenen Wirtschaftskreise waren in zahlreiche Expertenrunden eingebunden, um eine praxisnahe und wirtschaftstaugliche Formulierung zu finden, die aber auch den hygienischen Anforderungen entspricht.
Bislang wurden unsere Anregungen berücksichtigt.
Nachfolgend die wesentlichen Punkte:
- § 1: Festlegung des Anwendungsbereichs; private Kleinbadeteiche in kleinen Wohnanlagen bleiben wie bisher ausgenommen.
- § 2: Präzisierung und Erweiterung der Begriffsbestimmungen, insbesondere betreffend Kleinbadeteiche, Regenerationsbereiche und Schönungsteiche.
- § 3: Zulassung aller Bauformen von Kleinbadeteichen sowie ausdrückliche Berücksichtigung neuer technischer Systeme ohne Regenerationsbereich.
- §§ 4–9: Zusammenführung und Aktualisierung der allgemeinen technischen und betrieblichen Anforderungen; Klarstellungen insbesondere zur Wasseraufbereitung, Nennbelastung und Anlagengestaltung.
- § 10: Einführung eines verpflichtenden Präventionskonzeptes und Benennung einer fachkundigen Person zur Sicherstellung eines hygienisch einwandfreien Betriebs.
- §§ 11–14: Übernahme und punktuelle Ergänzung der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit, insbesondere hinsichtlich der Qualität des Füllwassers.
- § 15: Einführung erweiterter Informations- und Warnpflichten gegenüber Badegästen aufgrund des erhöhten Gesundheitsrisikos von Kleinbadeteichen.
- §§ 16–18: Beibehaltung der Regelungen zur Eigenkontrolle bei gleichzeitiger Ausweitung der Untersuchungs- und Meldepflichten für neu errichtete Anlagen.
- §§ 19–20: Fortführung der bisherigen Bestimmungen zur behördlichen Kontrolle.
- §§ 21–27: Übernahme der bestehenden Anforderungen an Ausstattung und hygienisch-technische Betriebsführung.
- § 28: Befristete Datenerhebung und Evaluierung der neuen Regelungen über einen Zeitraum von sechs Jahren.
- Artikel 2: Streichung der bisherigen Kleinbadeteich-Bestimmungen aus der Bäderhygieneverordnung 2012 und Durchführung redaktioneller Anpassungen.
Alle Wichtigen Anlangen finden Sie hier.
Bitte um allfällige Stellungnahme bis spätestens Montag, 20.7.2026 an industrie@wkooe.at (bei uns einlangend).
Es wurden die Referenzwerte teilfluorierter Kohlenwasserstoffe für die betreffenden Unternehmen für den Zeitraum 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2029 neu festgelegt. Diese Festlegung betrifft Hersteller und Einführer (Liste siehe Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1382), denen der jeweilige Referenzwert gesondert mitgeteilt wird.
Links zur Verordnung und zu weiteren Infos in den Umweltnews auf wko.at.
Die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1497/2007 und (EG) Nr. 1516/2007 hinsichtlich Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit ortsfester Brandschutzsysteme und ortsfester Kälte- und Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen sind nicht mehr erforderlich und wurden in der Praxis durch aktuelle Methoden zur Dichtheitskontrolle ersetzt, die in der gesamten Union für die betreffenden Einrichtungen angewandt werden. Daher werden die Verordnungen aufgehoben.
Links zur Verordnung (EU) 2026/1444 und zu weiteren Infos in den Umweltnews auf wko.at.