Industrie.aktuell
Lehrlingswettbewerbe 2026 stellen Stärke der dualen Ausbildung in der oö. Industrie eindrucksvoll unter Beweis
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Der diesjährige Lehrlingswettbewerb der WKOÖ sparte.industrie hat einmal mehr eindrucksvoll gezeigt, welch hohes Ausbildungsniveau die oberösterreichische Industrie bietet und mit welchem Engagement junge Fachkräfte ihre berufliche Zukunft gestalten. Mehr als 750 Lehrlinge aus über 80 Industrieunternehmen traten in unterschiedlichen Bewerbskategorien gegeneinander an und stellten dabei ihr fachliches Können, ihre Präzision, ihre Kreativität und ihre Teamfähigkeit unter Beweis.
Die Wettbewerbe umfassten sowohl technische als auch kaufmännische Disziplinen und spiegelten damit die große Vielfalt moderner Industrieberufe wider. In den technischen Bewerben standen unter anderem Metalltechnik, Elektrotechnik, Mechatronik und Prozesstechnik im Mittelpunkt. Hier waren neben exaktem Arbeiten vor allem Problemlösungskompetenz und ein sicherer Umgang mit modernen Technologien gefragt. Gleichzeitig zeigten die Teilnehmer:innen in den kaufmännischen Wettbewerben ihr Know-how in Organisation, Kommunikation und wirtschaftlichem Denken. Einen besonderen Stellenwert nahm auch der Teambewerb „Industrie 4.0“ ein, bei dem analytische Fähigkeiten, Zusammenarbeit und digitale Kompetenzen im Fokus standen.
„Die Leistungen der jungen Teilnehmerinnen und Teilnehmer verdienen höchste Anerkennung. Unsere Lehrlinge beweisen eindrucksvoll, dass die oberösterreichische Industrie über hervorragend ausgebildete Nachwuchsfachkräfte verfügt. Sie sind ein wesentlicher Erfolgsfaktor für die Zukunft unseres Wirtschafts- und Industriestandorts“, betont Spartenobmann KommR Mag. Erich Frommwald. Gerade angesichts der technologischen Transformation, der Digitalisierung und des steigenden Fachkräftebedarfs seien gut ausgebildete junge Menschen wichtiger denn je.
Besonders hervorzuheben ist dabei das große Engagement der Ausbildungsbetriebe der oberösterreichischen Industrie. Sie investieren tagtäglich Zeit, Know-how und persönliche Betreuung in die Ausbildung ihrer Lehrlinge und leisten damit einen entscheidenden Beitrag zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses. Die hohe Qualität der Ausbildung zeigt sich nicht nur in den hervorragenden Leistungen bei den Wettbewerben, sondern auch in der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Industrieunternehmen.
Der Lehrlingswettbewerb der sparte.industrie ist damit weit mehr als ein Leistungsvergleich: Er ist eine Bühne für junge Talente, ein sichtbares Zeichen für die Stärke der dualen Ausbildung und ein klares Bekenntnis der oö. Industrie zur Förderung qualifizierter Nachwuchsfachkräfte. Die gezeigten Leistungen machen deutlich, dass Oberösterreich auch in Zukunft auf bestens ausgebildete junge Menschen bauen kann.
Bildung
Der Kläger war im Unfallzeitpunkt als Montagetischler auf einer Dienstreise und übernachtete in einem Hotel. Er benötigt seine Gleitsichtbrille, um seine Tätigkeit als Montagetischler verrichten zu können. Am zweiten Tag der Dienstreise stand der Kläger gegen 5:45 Uhr auf, wusch sich, putzte sich die Zähne und zog seine Arbeitskleidung an. Gegen 6:15 Uhr verließ er das Hotelzimmer und machte sich auf den Weg zum Firmenbus. Als der Kläger dort ankam, stellte er fest, dass er - weil er die Funkfernbedienung für das Auto nicht ablesen konnte – seine Gleitsichtbrille im Hotelzimmer vergessen hatte. Er ging zurück in das Hotelzimmer, um die im Badezimmer auf dem WC-Spülkasten abgelegte Gleitsichtbrille zu holen. Dabei rutschte der in Eile befindliche Kläger am Übergang zwischen Bade- und Zimmerbereich des Hotelzimmers aus und verletzte sich an der Hüfte.
Strittig war, ob es sich dabei um einen geschützten Arbeitsunfall handelt und dem Kläger eine Versehrtenrente zusteht. Anders als noch vom Erstgericht wurde dies vom OLG Linz verneint:
Auch während einer Dienstreise ist zwischen Betätigungen, die mit der versicherten Tätigkeit rechtlich wesentlich zusammenhängen, und solchen Verrichtungen zu unterscheiden, die der privaten Sphäre des Dienstreisenden angehören. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ist nämlich nicht schon deshalb gegeben, weil sich der Versicherte im betrieblichen Interesse außerhalb seines Beschäftigungsorts aufhalten und bewegen muss. Der Versicherungsschutz entfällt vielmehr, wenn sich der Dienstreisende rein persönlichen, für die Betriebstätigkeit nicht mehr wesentlichen und von dieser nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet. Allerdings wird bei Unfällen während einer Dienstreise ein innerer Zusammenhang mit der betrieblichen (dienstlichen) Tätigkeit auch außerhalb der eigentlichen dienstlichen Beschäftigung im Allgemeinen eher anzunehmen sein als am Wohn- oder am Betriebsort.
Der Versicherungsschutz während einer Dienstreise kann sich daher auch auf die notwendigen und selbstverständlichen Dinge erstrecken, denen jeder Mensch unabhängig von seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen pflegt (z.B. Schlafen, Essen, Waschen, Wechseln der persönlichen Wäsche udgl). Ungeachtet des privaten Charakters dieser Verrichtungen kann somit während einer Dienstreise innerhalb eines Hotels oder eines Privatquartiers ein rechtlich wesentlicher innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Dienstreisenden auch bei einer dem privaten unversicherten Bereich zuzurechnenden Verrichtung gegeben sein, wenn gefahrbringende Umstände den Unfall wesentlich bedingt haben, die in ihrer besonderen Eigenart dem Beschäftigten am Wohn- oder Beschäftigungsort nicht begegnet wären. Als dienstreisebedingt und damit in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehend sind aber nur solche Unfallgefahren zu bewerten, die sich nach Art und Ausmaß von den vielfältigen alltäglichen Risiken abheben, denen jeder Mensch ausgesetzt ist.
Das Ausrutschen im Hotelzimmer nach dem Ablegen der Toilettetasche im Badezimmer wurde vom OGH ebenso wenig als Arbeitsunfall anerkannt wie der Sturz auf den nassen Badezimmerfliesen beim Heraussteigen aus einer unüblich hohen Duschwanne. Die Verunfallten waren jeweils durch die Umstände der Dienstreise keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt.
Im vorliegenden Fall rutschte der Kläger im Hotelzimmer beim Holen seiner auf dem WC-Spülkasten deponierten Gleitsichtbrille am Übergang zwischen Badezimmer und Wohnbereich aus, ohne dass sich die Unfallgefahr nach Art und Ausmaß von alltäglichen Risiken abgehoben hätte. Der Umstand, dass er ob des Vergessens in Eile war, kommt auch im Alltag regelmäßig vor. Anhaltspunkte für eine unerwartete Stolperfalle, etwa durch eine Türschwelle oder Sichtprobleme, etwa durch einen besonders schlechten Lichteinfall, haben sich nicht ergeben.
Bleibt noch zu klären, ob es einen Unterschied macht, dass der Kläger schon seinen Arbeitsweg angetreten hat.
Als Arbeitsweg ist grundsätzlich nur der direkte Weg zwischen der Arbeits- oder Ausbildungsstätte und der Wohnung geschützt. Dies wird im Normalfall die streckenmäßig oder zeitlich kürzeste Verbindung zwischen dem Ausgangspunkt und dem Zielpunkt sein. Auf einem durch einen Umweg längeren Weg besteht in der Regel mit Blick auf die Gefahrtragung für die örtlich verschobene Risikosphäre kein Versicherungsschutz, weil durch einen Um- oder Abweg im Allgemeinen und durch eine erhebliche Verlängerung der Wegstrecke im Besonderen in den meisten Fällen eine vermeidbare Gefahrenerhöhung eintritt.
Der Versicherungsschutz beginnt bzw. endet an der Außenfront des Wohnhauses, also in der Regel an dem ins Freie führenden Haustor (Haustür) oder Garagentor. Selbst wenn man nunmehr zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass der Arbeitsweg auf Dienstreisen an der Tür des Hotelzimmers beginnt, ereignete er sich örtlich in seinem zur privaten Sphäre gehörigen Hotelzimmer.
Hinzu kommt auch noch ein weiterer Aspekt: Rückwege aus privaten Gründen, etwa um vergessene Wohnungsschlüssel, eine vergessene Geldbörse oder vergessene Fahrzeugpapiere zu holen, sind unversichert, kann doch einem Versicherten zugemutet werden, der versicherten Beschäftigung mittelbar dienende bzw. für den Arbeitsweg erforderliche Vorbereitungshandlungen rechtzeitig zu treffen. Auch wenn sie das Zurücklegen des versicherten Arbeitswegs und die Aufnahme der versicherten Tätigkeit erst ermöglichen, stehen sie der betrieblichen Sphäre noch so fern, dass sie noch dem nicht versicherten privaten Lebensbereich zuzuordnen sind. Selbst der direkte Weg (also nicht ein Umkehren während des Arbeitswegs) von der Arbeitsstätte zurück in die Wohnung, um die vergessene und für einen geplanten Behördenweg erforderliche E-Card zu holen, steht nicht unter Versicherungsschutz, weil der Weg nach Hause nicht zurückgelegt wurde, um die Wohnfunktion in Anspruch zu nehmen.
Nichts anderes kann für das Holen der vergessenen Brille gelten. Abgesehen davon, dass es sich um eine Vorbereitungshandlung für die Berufstätigkeit handelte, hätte der Kläger auch im privaten Bereich die Brille zum Lesen benötigt, sodass er im Regelfall nicht ohne sie außer Haus gehen oder eine Fahrt antreten wird. Der Sturz ist daher - zusätzlich zu den oben angestellten Überlegungen zum Unfallort - auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit der Brille für die Montagetätigkeit nicht unfallversichert. (Urteil rechtskräftig)
OLG Linz 8. 10. 2025, 12 Rs 91/25a
Was Vorfälle sexueller Belästigung auslösen können, kann aktuell am Fall ORF in Echtzeit mitverfolgt werden. Was kann die Privatwirtschaft aus diesem Fall lernen? Welche Handlungserfordernisse stellen sich und wann liegt überhaupt eine sexuelle Belästigung im arbeitsrechtlichen Sinne vor? Dieser Impulsvortrag klärt auf und informiert über den rechtlich korrekten Umgang mit dieser heiklen Materie.
Termin/Ort: Dienstag, 9.6.2026, 10:00 – 11:00 Uhr, Online
Trainer: Mag. Dr. Andreas Gattinger, WKOÖ
Preis: Kostenlos durch eine Förderung des Landes OÖ – exklusiv für oö Unternehmen
Hier geht’s zur Anmeldung.
Energie
Der OÖ Energiebericht 2025 wurde veröffentlicht. Er enthält energiewirtschaftliche Daten und Informationen zu den einzelnen Sektoren von der Energieerzeugung bis zum Energieverbrauch und bietet eine periodische Bewertung der Gesamtentwicklung. Der Bericht liefert jährlich einen Überblick über die Energiesituation in Oberösterreich und dokumentiert die Entwicklung relevanter Kennzahlen.
Zentrale Ergebnisse:
- Der gesamte Endenergieverbrauch in Oberösterreich ist in den vergangenen Jahren leicht rückläufig.
- Der Endenergieverbrauch elektrischer Energie liegt seit 10 Jahren mit Ausnahme des Corona-Jahres 2020 nahezu konstant bei etwa 14 TWh.
- Im Jahr 2025 wurden Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von rund 300 MW neu installiert. Damit sind derzeit PV-Anlagen mit mehr als 2.300 MW am oberösterreichischen Stromnetz angeschlossen.
- 2025 wurden rund 14.000 geförderte Stromspeicher mit einer Speicherkapazität von insgesamt 220,6 MWh installiert.
Die Europäische Kommission hat am 7. Mai 2026 die Ergebnisse der dritten Auktion der Europäischen Wasserstoffbank veröffentlicht. Neun Projekte aus sieben EWR-Staaten erhalten rund 1,09 Mrd. Euro Förderung. Erstmals wird mit den Wiener Stadtwerken auch ein österreichisches Projekt direkt aus dem EU-Budget gefördert. Der regionale Schwerpunkt liegt erneut in Skandinavien: Fünf Projekte befinden sich in Dänemark, Finnland und Norwegen. Weitere Zuschläge gehen nach Deutschland, Spanien und Griechenland.
Bis zum Auktionsschluss am 19. Februar 2026 wurden 58 Gebote aus elf Ländern mit einem beantragten Gesamtvolumen von rund 8,4 Mrd. Euro eingereicht. Die Auktion war damit mehr als sechsfach überzeichnet. Die Förderprämien der ausgewählten Projekte liegen zwischen 0,44 und 1,10 Euro pro Kilogramm Wasserstoff. Die Förderung wird über zehn Jahre als feste Prämie pro Kilogramm verifizierter Produktion ausgezahlt.
Die zweite Auktion hat allerdings gezeigt, dass nicht alle Zuschläge auch zu Förderverträgen führen: Von damals fünfzehn ausgewählten Projekten unterzeichneten letztlich nur sechs einen Fördervertrag.
Die Wiener Stadtwerke erhielten mit dem Projekt Hy4IND einen Zuschlag bei 0,98 Euro pro Kilogramm. Geplant ist eine 5-MW-Elektrolyseanlage zur Versorgung industrieller Abnehmer. Hy4IND ist das erste österreichische Projekt, das direkt aus dem EU-Budget der Wasserstoffbank gefördert wird.
Deutschland und Spanien nutzen zusätzlich Auctions-as-a-Service, um die EU-Förderung mit nationalen Mitteln aufzustocken. Damit können Projekte unterstützt werden, die im EU-Ranking knapp unterhalb der Förderschwelle lagen, aber die Qualifikationskriterien erfüllen. Die Förderverträge zwischen der Exekutivagentur CINEA und den ausgewählten Projekten sollen im vierten Quartal 2026 unterzeichnet werden.
ENTSO-E hat am 8. Mai 2026 den Bericht „Data centres and the power system: expected trends, challenges and opportunities“ veröffentlicht. Der Bericht beleuchtet die Wechselwirkungen zwischen Rechenzentren und dem Stromsystem aus Sicht der Übertragungsnetzbetreiber.
Hintergrund ist der rasche Ausbau von Künstlicher Intelligenz, Cloud-Anwendungen und digitalen Diensten. Mit zunehmender Größe und steigendem Strombedarf entwickeln sich Rechenzentren zu systemrelevanten Stromverbrauchern, deren Verhalten den Betrieb des Stromsystems zunehmend beeinflusst. Verstärkt wird diese Entwicklung durch den bevorstehenden Cloud and AI Development Act und die Strategic Roadmap for Digitalisation and AI, die Teil des Tech-Sovereignty-Pakets der Europäischen Kommission sind, das bis Ende Mai 2026 erwartet wird.
Der Bericht untersucht, wie Rechenzentren Strom verbrauchen, welche Auswirkungen dies auf einen sicheren Netzbetrieb hat und wie sich Anforderungen an Netzanschlüsse weiterentwickeln. Zudem werden Folgen für die Netzplanung sowie mögliche Lösungsansätze dargestellt.
Neben den Herausforderungen behandelt der Bericht auch das Flexibilitätspotenzial von Rechenzentren. Dieses könnte künftig genutzt werden, um das Stromsystem zu unterstützen und eine stärkere Teilnahme an Strommärkten zu ermöglichen.
Der OÖ Energiesparverband bieten ein Kurz-Trainingsseminar zum Thema "Wasserstoff: Einsatzmöglichkeiten in Unternehmen" an. Das Trainingsseminar beschäftigt sich mit den Möglichkeiten für den Einsatz von Wasserstoff in stationären Anwendungen im Energiebereich in Unternehmen und wo dieser in Zukunft technisch, wirtschaftlich und ökologisch sinnvoll erfolgen könnte. Es bietet einen Einblick in technologische Entwicklungen und Einsatzbereiche.
Für die Qualifikation zur/zum EnergieauditorIn und EnergieberaterIn (§ 44 EEffG) bringt dieses Trainingsseminar 1 Ausbildungspunkt für Gebäude, 2 für Produktionsprozesse und 1 für Transport.
Themenüberblick:
- Überblick Anwendungen im stationären Einsatz
- Einsatzbereiche in der Industrie
- Grundlagen H2-Erzeugung und Nutzung
- Praktische Beispiele
Termin: 3. Juni 2026, 9:00 – 13:00 Uhr
Ort: OÖ Energiesparverband – Energy Academy
Landstraße 45, 6. Stock, 4020 Linz
Zielgruppen: EnergiemanagerInnen sowie CSR- und Nachhaltigkeitsverantwortliche in Unternehmen, Energie-AuditorInnen, PlanerInnen, Anbieter von Produkten und Dienstleistungen für die Industrie Etc.
Anmeldung bis spätestens 27. Mai 2026
Der Fachverband Gas Wärme veranstaltet am 2. Juni 2026 in Wien das Zukunftsforum Grünes Gas unter dem Motto „Zwischen Aufbruch und Umbruch“. Die Veranstaltung bringt Vertreterinnen und Vertreter aus Politik, Wirtschaft und Forschung zusammen, um über die nächsten Schritte der Energiezukunft zu diskutieren.
Grünes Gas und Wasserstoff stehen 2026 an einem entscheidenden Wendepunkt. Während ambitionierte Ziele auf neue wirtschaftliche und politische Realitäten treffen, rückt eine ehrliche Standortbestimmung in den Fokus: Welche Strategien bewähren sich und wo müssen Prioritäten neu gesetzt werden? Welche Weichen müssen jetzt gestellt werden? Und welchen Platz haben Grüne Gase im Energiesystem der Zukunft?
Das Zukunftsforum Grünes Gas bietet Ihnen die ideale Plattform, um:
- sich mit rund 300 Teilnehmenden aus Energiewirtschaft, Politik und Fachöffentlichkeit zu vernetzen,
- aktuelle Entwicklungen und Strategien der Energiewende mitzunehmen,
- und sich an der Diskussion über die Zukunft Grüner Gase zu beteiligen.
Steuern
Der Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie hat auf folgende Fragen nachstehende Antworten erhalten:
- Kann ein Untersuchungsergebnis bei Brot und Gebäck z.B. von 5,23 Prozent Fett bezogen auf die Trockenmasse auf 5 Prozent abgerundet werden oder gilt prinzipiell 5 Prozent für die steuerrechtliche Einstufung?
Im Legaltext der Unterposition 1905 9030 ist der Grenzwert mit der Einheit GHT (Massenprozent %m) in ganzen Zahlen angegeben, dies bedeutet, dass auch die Analysenergebnisse auf ganze Zahlen zu runden sind. In der Praxis führt dies dazu, dass die betreffenden Gehälter bis zu einem Wert von 5,4 GHT zu tolerieren sind. - Ein Kunde kauft in einer Bäckerei-Filiale z.B. eine Semmel, ein Stück Butter und einen halben Liter Milch (alle Produkte sind ab 1. Juli 2026 mit 4,9 Prozent steuerbegünstigt), bezahlt an der Theke, aber konsumiert dann anschließend diese Produkte in der Bäckerei-Filiale. Fällt dieser Verkauf grundsätzlich unter Restauration, der ja unseres Wissens weiterhin mit 10 Prozent zu versteuern wäre, oder gilt auch hier, weil an der Theke dieser Bäckerei-Filiale bereits bezahlt wurde, die Steuerbegünstigung für diese Produkte?
Der Ort der Bezahlung (z.B. an der Theke) ist für die Qualifikation, ob eine Lieferung von Nahrungsmitteln oder eine Restaurantdienstleistung vorliegt, ohne Bedeutung. Restaurantdienstleistungen bestehen aus der Lieferung von zubereiteten oder nicht zubereiteten Speisen und/oder Getränken zum menschlichen Verzehr in der Lokalität des Erbringers, die von einer ausreichenden unterstützenden Dienstleistung begleitet wird, welche den sofortigen Verzehr dieser Speisen und/oder Getränke ermöglicht (siehe Rz 641e UStR). Werden die Lebensmittel an der Theke bestellt und bezahlt und ohne weitere Leistung vor Ort konsumiert, wird von einer Lieferung, die dem 4,9 Prozent Steuersatz unterliegt, auszugehen sein. - Sind beim KN-Code 1905 9030 auch jene bei den KN-Codes 1905 9070 und 1905 9080 angeführten Zucker (Saccharose, Invertzucker oder Isoglucose) gemeint oder müssen alle Zucker, also auch Spaltprodukte der Stärke, bei der Berechnung des Zuckergehalts bezogen auf die Trockenmasse bei Brot und Gebäck verbindlich berücksichtigt werden?
Für den Gehalt an Zuckern in Brot und Gebäck der KN-Unterposition 1905 9030 sind sämtliche Zuckern ohne Einschränkungen relevant. - Gibt es auch hier eine vorgeschriebene Standardmethode für die Berechnung des Zuckergehalts in Brot und Gebäck und wenn ja, welche?
Der Gehalt an Zuckern in Brot und Gebäck der KN-Unterposition 1905 9030 wird mittels HPLC (High Performance Liquid Chromatography) festgestellt und nach Ermittlung der Trockenmasse (bei 105 °C) auf diese berechnet.
Entgelte an beschränkt steuerpflichtige Berater:innen, Zahlungen für den Einsatz von Arbeitskräften aus dem Ausland (Arbeitskräfteüberlassung, auch innerhalb der Unternehmensgruppe), Auftrittshonorare beschränkt steuerpflichtiger Künstler:innen, Sportler:innen und Vortragender, Engagements beschränkt steuerpflichtiger Fotomodelle, Lizenzzahlungen für Software- und Rechteüberlassung aus dem Ausland, uvm. haben eines gemeinsam: sie unterliegen einem Steuerabzug beim österreichischen Leistungsempfänger und sind Thema bei jeder Betriebsprüfung. Ein „vergessener“ Steuerabzug kann aufgrund der haftungsrechtlichen und finanzstrafrechtlichen Folgen teuer sein.
Inhalte:
- Fallbeispiele aus der Praxis: Abzugsteuerfälle für Unternehmer:innen
- Einsatz von Arbeitskräften aus dem Ausland (Arbeitskräfteüberlassung, auch innerhalb der Unternehmensgruppe, unter Berücksichtigung jüngster Rechtsentwicklungen)
- Lizenz- und Softwarezahlungen ins Ausland
- Engagement von beschränkt steuerpflichtigen Künstlern, Sportlern, Fotomodellen, Fotographen, Musikergruppen, Bloggern etc.
- Beratungsleistungen und Aufsichtsräte
- Praktische Tipps und Tricks zur effizienten Abwicklung von Abzugsteuerfällen
- Dokumentationsanforderungen und Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Abzugsteuern & Haftungsrisiken
- Finanzstrafrechtliche Risiken iZm Abzugsteuern und Verteidigungsstrategien
Termin/Ort: Di, 9.6.2026, 14:00 – 16:30 Uhr, Online
Trainer:
- Mag. Johannes Prillinger, Steuerberater | Partner
- Dr. Clemens Nowotny, Steuerberater | Partner
- Mag. Martin Eckerstorfer, Steuerberater | Director bei LeitnerLeitner Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Preis: EUR 99,-- für WKOÖ-Mitglieder; EUR 129,-- für Nicht WKOÖ-Mitglieder
Technologie
Leichtbau war lange der Hidden Champion der Industrie. Jetzt wird er zur strategischen Zukunftsfrage. Mit ihrem neuen Positionspapier zeigt die österreichische Leichtbauplattform A2LT (Austrian Advanced Lightweight Technology), wie Österreich seine internationale Technologieführerschaft ausbauen, Wertschöpfung sichern und Klimaziele erreichen kann – entschlossener, breiter und vernetzter als bisher.
Leichtbau erwirtschaftet rund 20 Milliarden Euro Bruttowertschöpfung, sichert mehr als 180.000 Arbeitsplätze und ist Schlüsseltechnologie für Mobilität, Energie, Bau sowie Luft- und Raumfahrt.
Das neue Positionspapier geht deutlich über seinen Vorgänger hinaus. Es definiert weiter sechs Handlungsfelder, macht aber neue Vorschläge. Aus drei Handlungsfeldern zu Forschung und Entwicklung sind zwei geworden. Bildung wird erstmals als eigenes Handlungsfeld verankert – von Lehre und HTL über Hochschulen bis zur inner- und überbetrieblichen Weiterbildung. Ziel ist, Kompetenzlücken zu schließen und Fachkräfte systematisch aufzubauen.
A2LT fordert eine eigene europäische Leichtbaustrategie und positioniert Leichtbau klar als resilienzrelevante Schlüsseltechnologie für Europa. Das ELN – European Lightweighting Network und der European Lightweight Cluster Alliance (ELCA) sollen ausgebaut werden. Die Beteiligung an Forschungsprogrammen wie Horizon Europe oder EUREKA soll forciert werden.
Dazu kommen konkrete Instrumente: ein eigenes thematisches Förderprogramm Leichtbau und die stärkere Nutzung von COMET Zentren sowie der Christian Doppler Gesellschaft für den Technologietransfer. Leichtbau als Schlüsseltechnologie für das Erreichen der Klimaziele und Forcieren von Kreislaufwirtschaft rückt stärker in den Fokus. Das Positionspapier fordert Förderung für die Entwicklung kreislauffähiger Materialien sowie Demonstratoren und Pilotanlagen für kreislauffähige Leichtbaulösungen.
Das gesamte Positionspapier samt Executive Summary finden Sie auf der A2LT-Website: www.a2lt.at
Mit der Ausschreibung „Transformation der Industrie“ (TDI) unterstützt der Bund Unternehmen bei der Dekarbonisierung industrieller Produktionsprozesse. Seit 8. Mai 2026 stehen dafür zwei Förderungsinstrumente zur Verfügung: der Investitionszuschuss (CAPEX) sowie der Transformationszuschuss (OPEX).
Ziel der Förderung ist es, energie‑ und emissionsintensive Tätigkeiten nachhaltig umzugestalten, Treibhausgasemissionen deutlich zu reduzieren und den langfristigen Übergang zu einer klimaneutralen Industrie zu ermöglichen. Gefördert werden unter anderem Investitionen in neue Technologien, der Einsatz erneuerbarer Energieträger sowie begleitende Maßnahmen im Rahmen eines Transformationsplans.
Die Ausschreibung richtet sich an Unternehmen mit Produktionsstandorten in Österreich, deren Tätigkeiten unter den Anwendungsbereich gemäß Umweltförderungsgesetz fallen.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Umwelt
Insider wissen es bereits: Die neue EU-Maschinenverordnung (MVO) löst die bestehende Maschinenrichtlinie (MRL) mit 19.1.2027 ab. Was bedeutet das für Sie und Ihr Unternehmen? Was ist zu tun?
Dazu findet in der Wirtschaftskammer Österreich in Wien eine Informationsveranstaltung statt.
Wann: 16. Juni 2026
Wo: WKO Österreich | 1040 Wien | Wiedner Hauptstraße 63
Kosten: Für WKO-Mitglieder kostenfrei
Hier finden Sie alle Infos und gelangen zur Anmeldung
Der Delegierte Beschluss (EU) 2026/429 ist maßgeblich für alle Unternehmen, die Transportverpackungen verwenden.
Grundsätzlich sind Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder Transportverpackungsformate, die unter die Wiederverwendungsziele gemäß Art 29 Abs 1, 2 und 3 der PPWR fallen.
In den Absätzen 2 und 3 werden dabei unter bestimmten Umständen 100-Prozent-Wiederverwertungsziele festgeschrieben. Mit dem neuen delegierten Beschluss werden nun Unternehmen, die Palettenumhüllungen oder Umreifungsbänder zur Stabilisierung und zum Schutz von auf Paletten transportierten Produkten verwenden, von diesem Ziel ausgenommen. In den Erwägungsgründen stellt die Kommission fest, dass es Belege dafür gibt, dass die ausschließliche Verwendung von wiederverwendbaren Palettenumhüllungen und Umreifungsbändern zu unverhältnismäßig hohen Anpassungskosten für die betroffenen Unternehmen führen kann.
Die Anforderungen von Art 29 Abs 1 PPWR sind von der Ausnahme jedoch nicht erfasst. Das hat folgenden Hintergrund: In Artikel 29 Abs 1 PPWR wird für Wirtschaftsakteure, die in einem Kalenderjahr bestimmte Transportverpackungsformate verwenden, ein Wiederverwendungsziel von insgesamt 40 Prozent festgelegt. Das bedeutet, dass die Unternehmen ein verwendetes Format mit einer niedrigen Wiederverwendungsquote durch ein Format mit einer hohen Wiederverwendungsquote ausgleichen können.
Links zum Beschluss und weiteren Infos in den Umweltnews auf wko.at.
Ab 1. Mai 2026 ist die Novelle zum Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz in Kraft getreten und somit die Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank.
Durch die Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank soll ein Überblick über die Heizsysteme in Oberösterreich geschaffen werden.
Mit der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbankverordnung sind nähere Bestimmungen zur Einrichtung und zum Betrieb einer Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank festgelegt worden.
Die Verordnung enthält daher insbesondere Regelungen über die Struktur der zu erfassenden Anlagenstammdaten, die Form der Dokumentation von Prüf- und Inspektionsdaten, die Vergabe einer eindeutigen Anlagenidentifikationsnummer (Anlagen-ID) sowie über Aufbau und Anbringung einer Kennzeichnungsplakette.
Links zur Verordnung und weiteren Infos in den Umweltnewsauf wko.at.
Allgemeines
In diesem Seminar wird der richtige Umgang mit Ausschreibungsunterlagen dargestellt: Welche Probleme treten häufig auf und wie können sie vermieden werden? Wie sichert man sich als Unternehmer:in seine Rechtsposition im Vergabeverfahren? Was gilt es im Rahmen der verpflichtenden e-Vergabe zu beachten?
Inhalte:
- Wer ist öffentliche:r Auftraggeber:in?
- Auswahl- und Zuschlagskriterien
- Bestbieterermittlung
- Häufigste Fehler beim Ausscheiden von Angeboten bei der Angebotslegung und deren Vermeidung
- Rechtsschutz und Schadenersatz
- Praxisbezogene Tipps
- e-Vergabe: verpflichtend für alle Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
Termin/Ort: Mo, 15.6.2026: 16:00 – 18.00 Uhr, WIFI Linz
Trainer: Mag. Bernhard Scharmüller, Prof. Haslinger & Partner Rechtsanwälte
Preis: EUR 89,00 für WKOÖ-Mitglieder; EUR 119,00 für Nicht WKOÖ-Mitglieder
Anmeldung: https://veranstaltungen.wkooe.at/veranstaltung/2026-3626