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Person in weißer Arbeits- und Schutzbekleidung mit Atemmaske und blauen Handschuhen lackiert ein Auto mit einem Sprüh-Kompressor
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Änderung der VOC-Anlagen-Verordnung - VAV

Klarstellung, wenn eine Tätigkeit gleichzeitig Beschichtung und Druck umfasst 

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27.02.2026

Am 25.2.2026 wurde die Verordnung, mit der die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung der Emissionen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in gewerblichen Betriebsanlagen (VOC-Anlagen-Verordnung – VAV) geändert wird (BGBl. II Nr. 34/2026) kundgemacht und ist am 26. Februar 2026 in Kraft getreten.

Sie betrifft alle Betreiber von VOC-Anlagen. 

Die Änderung der VAV beschreibt unter anderem die Klarstellung, wenn eine Tätigkeit gleichzeitig Beschichtung und Druck umfasst.

Ebenfalls wurde hinsichtlich VAV unterliegenden IPPC-Anlagen (Integrated Pollution Prevention and Control - IPPC) klargestellt, dass zusätzliche oder abweichende Anforderungen zu treffen sind, wenn diese sich aus BVT‑Schlussfolgerungen (Besten Verfügbaren Techniken) ergeben. 

Die Änderungen im Detail: 

1. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt: 

„BVT-Schlussfolgerungen

§ 1a. Abweichende oder zusätzliche Maßnahmen, die bei IPPC-Anlagen (§ 71b Z 1 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2024), zu treffen sind, um den sie betreffenden BVT-Schlussfolgerungen (§ 71b Z 3 GewO 1994) zu entsprechen, bleiben von dieser Verordnung unberührt.“ 

2. In § 12 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt: 

„(2) § 1a samt Überschrift, § 15 sowie Anhang 1 Allgemeiner Teil in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 34/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“ 

3. § 15 lautet: 

„§ 15. Durch diese Verordnung wird Kapitel V („Sondervorschriften für Anlagen und Tätigkeiten, bei denen organische Lösungsmittel eingesetzt werden“) der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25, umgesetzt.“ 

4. Dem Allgemeinen Teil des Anhangs 1 wird folgender Satz angefügt: 

„Wird im Zuge der Beschichtungstätigkeit derselbe Artikel in einer beliebigen Technik auch bedruckt, so gilt das Bedrucken als Teil der Beschichtungstätigkeit.“ 

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