Änderung der VOC-Anlagen-Verordnung - VAV
Klarstellung, wenn eine Tätigkeit gleichzeitig Beschichtung und Druck umfasst
Lesedauer: 1 Minute
Am 25.2.2026 wurde die Verordnung, mit der die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung der Emissionen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in gewerblichen Betriebsanlagen (VOC-Anlagen-Verordnung – VAV) geändert wird (BGBl. II Nr. 34/2026) kundgemacht und ist am 26. Februar 2026 in Kraft getreten.
Sie betrifft alle Betreiber von VOC-Anlagen.
Die Änderung der VAV beschreibt unter anderem die Klarstellung, wenn eine Tätigkeit gleichzeitig Beschichtung und Druck umfasst.
Ebenfalls wurde hinsichtlich VAV unterliegenden IPPC-Anlagen (Integrated Pollution Prevention and Control - IPPC) klargestellt, dass zusätzliche oder abweichende Anforderungen zu treffen sind, wenn diese sich aus BVT‑Schlussfolgerungen (Besten Verfügbaren Techniken) ergeben.
Die Änderungen im Detail:
1. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:
„BVT-Schlussfolgerungen
§ 1a. Abweichende oder zusätzliche Maßnahmen, die bei IPPC-Anlagen (§ 71b Z 1 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2024), zu treffen sind, um den sie betreffenden BVT-Schlussfolgerungen (§ 71b Z 3 GewO 1994) zu entsprechen, bleiben von dieser Verordnung unberührt.“
2. In § 12 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 1a samt Überschrift, § 15 sowie Anhang 1 Allgemeiner Teil in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 34/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
3. § 15 lautet:
„§ 15. Durch diese Verordnung wird Kapitel V („Sondervorschriften für Anlagen und Tätigkeiten, bei denen organische Lösungsmittel eingesetzt werden“) der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25, umgesetzt.“
4. Dem Allgemeinen Teil des Anhangs 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wird im Zuge der Beschichtungstätigkeit derselbe Artikel in einer beliebigen Technik auch bedruckt, so gilt das Bedrucken als Teil der Beschichtungstätigkeit.“
Links:
- Verordnung mit der die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung der Emissionen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in gewerblichen Betriebsanlagen (VOC-Anlagen-Verordnung – VAV) geändert wird
- VOC-Anlagen-Verordnung – VAV
- VOC-Anlagen-Verordnung: Information auf wko.at