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Detailansicht Druckköpfe von silbernen Spraydosen
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Aerosolpackungslagerungsverordnung wurde kundgemacht

Neue Lagervorschriften für Aerosolpackungen (Spraydosen, Druckgaspackungen)

Lesedauer: 1 Minute

Stand: 05.02.2020

Mit BGBl. II Nr. 347/2018 wurde die Aerosolpackungslagerungsverordnung (APLV) kundgemacht. Sie tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft und ersetzt die Druckgaspackungslagerungsverordnung. Die Verordnung gilt für alle Betriebe, die Aerosolpackungen lagern, unabhängig davon ob eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung vorliegt oder nicht. Die mit 1. Jänner 2019 bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen müssen bis 1. Jänner 2021 der APLV entsprechen. Die neuen Bestimmungen führen zu einem Entfall von Genehmigungspflichten und Vereinfachungen insbesondere durch den Entfall spezieller Anforderungspflichten an Regale und Zusammenlagerungsbestimmungen.

Die APLV enthält Bestimmungen über die Lagerung von Aerosolpackungen (vormals Druckgaspackungen). Lagerung wir definiert als das Vorhandensein von Aerosolpackungen zwecks Aufbewahrung. Darunter fällt auch das kurzzeitig vorrätig halten, zur Schau stellen oder zum Verkauf bereithalten. Nicht darunter fällt das Bereitstellen des Tagesbedarfs für die unmittelbare Verwendung und die Beförderung im Sinne des GGBG. 

Grundsätze für die Lagerung wie Trockenheit, Temperatur, Mindestabstände, Verbot und Hantieren mit offenem Feuer oder Licht und Vorhandensein entsprechender Löschhilfen werden durch Lagerungsverbote (zB an Fluchtwegen) sowie Bestimmungen zur Zusammenlagerung ergänzt. Spezielle Brandschutzvorgaben werden für Verkaufsräume, Vorrats- und Arbeitsräume vorgeschrieben. 

Bei bestimmten Voraussetzungen wird keine Genehmigungspflicht ausgelöst. Dies trifft zu bei Einhaltung der Vorgaben der Grundsätze (§ 4), Bestimmungen zu unzulässige Lagerung (§ 5) und Zusammenlagerung (§ 6) und

  • In der Betriebsanlage nicht mehr als 50 Stück Aerosolpackungen gelagert werden oder
  • In einer Betriebsanlage eine Menge von höchstens 200 kg Aerosolpackungen gelagert wird, wobei die Lagermenge in Räumen 50 Stück Aerosolpackungen übersteigen darf, wenn in Transportverpackungen oder unverpackt in Sicherheitsschränken und die Betriebsanlage über den erforderlichen baulichen Brandschutz verfügt oder
  • In Verkaufsräumen bei einem 50 Stück übersteigenden Tagesverkaufsbedarf bzw. Lagerung für die Darbietung die Betriebsanlage über den erforderlichen baulichen Brandschutz verfügt
  • Die Lagerung von Aerosolpackungen gemäß den beiden letzten Punkten sind gleichzeitig zulässig.

Nicht genehmigungspflichtige Betriebe müssen jedoch den Anforderungen der Verordnung sofort entsprechen! 
 

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