Chemikalienrecht – Neue Verordnung über Detergenzien und Tenside
Die Verordnung beinhaltet eine Reihe neuer Regelungen für Hersteller, Importeure und Händler
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Die EU-Kommission hat die aktualisierte Verordnung über Detergenzien und Tenside am 02.03.2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Für Hersteller, Importeure und Händler bringt die überarbeitete Verordnung eine Reihe neuer Regelungen:
- Neue Produkttypen basierend auf Mikroorganismen
Detergensprodukte können Mikroorganismen enthalten.
Daher wurde der Begriff „Detergens“ neu definiert.- „Detergens“ ist ein Stoff, ein Gemisch oder ein Mikroorganismus oder eine Kombination davon, der/das bzw die dazu bestimmt ist,
- Textilien, Geschirr oder Oberflächen zu reinigen,
- Textilien, Geschirr oder Oberflächen einzuweichen (vorzuwaschen), zu spülen oder zu bleichen,
- den Griff oder Geruch von Textilien in Prozessen, die die Textilwäsche ergänzen, zu verändern,
- den Reinigungsprozess bei gleichzeitiger Verwendung eines Waschmittels oder Maschinengeschirrspülmittels zu unterstützen.
Tierversuche
Nur Produkte, die unter Verwendung tierversuchsfreier Testverfahren entwickelt wurden, werden am EU-Binnenmarkt zugelassen. In einigen wenigen Ausnahmefällen wird die Kommission ermächtigt, eine Abweichung von dieser Vorschrift zuzulassen. Dies gilt nur für Inhaltsstoffe, die wesentlich und unersetzlich sind und bei denen die Notwendigkeit von Tierversuchen hinreichend begründet ist.
- Digitale Kennzeichnung und Digitaler Produktpass
Digitaler Produktpass (DPP):
Vor dem Inverkehrbringen eines Detergensprodukts muss ein digitaler Produktpass erstellt werden.
Das heißt, es muss ein strukturierter digitaler Datensatz mit Konformitätsinformationen gemäß Anhang VI Teil A der aufgeführten Pflichtinformationen und Teil B vorliegen.
Es ist eine Registrierung im Unionsregister vorzunehmen, welches eine Registrierungskennung vergibt.
Mittels eines Datenträgers (zB zweidimensionales Symbol – QR-Code) muss der DPP verknüpft sein. Dieser Datenträger kann zB auf einem Etikett oder der Verpackung gedruckt sein oder in Begleitpapieren von als Massengut beförderten Detergenzien oder für Endnutzer bestimmten Tensiden angebracht sein.
Die Verfügbarkeit des DPP muss 10 Jahre ab dem letzten Inverkehrbringen des Produkts oder dem Ende seiner Vermarktung gewährleistet sein.
Der DPP muss mit einem Datenträger verknüpft sein, zB einem auf dem Etikett oder der Verpackung aufgedruckten QR-Code oder einer Beilage zur Dokumentation, wenn das Produkt in loser Form verkauft wird.
Digitale Kennzeichnung
Ziel ist, dass Verbraucher, Anwender oder Behörden schnell über das Produkt informiert werden.
Sicherheitshinweise, Herstellerangaben, Gebrauchsanweisungen und Informationen über Zutaten nehmen am Etikett viel Platz ein.
Daher ermöglicht die neue Verordnung einen Teil dieser Informationen digital bereitzustellen. Die im digitalen Etikett bereitgestellten Informationen sind über genannten Datenträger (siehe DPP) zugänglich zu machen.
- Datenblatt über Inhaltsstoffe
Hersteller sind verpflichtet, ein Datenblatt über Inhaltsstoffe, vor dem Inverkehrbringen von Detergenzien oder für Endnutzer bestimmten Tensiden, bei denen es sich um Gemische handelt, für die keine Informationspflicht gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 besteht, an die Europäische Chemikalien‑Agentur (ECHA) zu übermitteln. Das Datenblatt umfasst unter anderem den Namen oder Handelsnamen, den UFI‑Code sowie eine Liste aller absichtlich hinzugefügten Substanzen (ätherische Öle, Konservierungsstoffe, etc.)
- Bevollmächtigter
Außerhalb der Union niedergelassene Hersteller, die ein Detergens oder Tensid auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, müssen gemäß Artikel 9 einen Bevollmächtigten benennen.
- Nachfüllstationen
Ein Wirtschaftsakteur, der ein Detergens oder Tensid durch Nachfüllen direkt für den Endnutzer auf dem Markt bereitstellt, muss ein physisches Etikett und einen digital gekennzeichneten Datenträger für jede nachgefüllte Verpackung dem Endnutzer zur Verfügung stellen.
- Biologische Abbaubarkeit
Zusätzlich zur Abbaubarkeit der Inhaltsstoffe müssen nun auch:
- spätestens am 23. März 2032 Folien oder Polymere in Folien gewisse Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit erfüllen.
- spätestens am 23. März 2034 organische Stoffe — außer Tenside, Folien und Polymere in Folien —, die absichtlich in Detergenzien in einer Konzentration von mindestens 10 Gewichtsprozent der Gesamtmasse an Stoffen, ausgenommen Wasser, zugesetzt werden, gewisse Kriterien für die biologische Abbaubarkeit erfüllen, sofern keine Ausnahmen vorgesehen ist.
- Phosphorgehalt
In der neuen Verordnung werden Phosphorbeschränkungen konkretisiert und Gehaltsobergrenzen für Phosphor bei gewissen Produktkategorien festgelegt.
Bis zum 23. März 2028 bewertet die Kommission die Durchführbarkeit einer weiteren Senkung der bestehenden Grenzwerte für Phosphor und Phosphorverbindungen in für den Verbraucher bestimmten Maschinengeschirrspülmitteln und für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln sowie der Festlegung von Grenzwerten für den Verbraucher bestimmte Reinigungsmittel für harte Oberflächen, für den Verbraucher bestimmte Handgeschirrspülmittel, für den industriellen und institutionellen Bereich bestimmte Waschmittel und für den industriellen und institutionellen Bereich bestimmte Maschinengeschirrspülmittel. Bei dieser Bewertung werden die Auswirkungen auf die Umwelt, die Verfügbarkeit geeigneter Alternativen mit weniger Phosphor oder ohne Phosphor und die sozioökonomischen Auswirkungen der Substitution berücksichtigt.
- Dosierung
- Angaben zur Dosierung am Etikett von für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln, Maschinengeschirrspülmitteln und bestimmten Detergenzien für Oberflächen.
- Angabe der Maßeinheiten in: Milliliter, Gramm oder Anzahl der Einheiten in Abhängigkeit von der Wasserhärte.
- Fassungsvermögen des Messbechers für die Dosierung in Millilitern oder Gramm und deutlich sichtbare Markierungen, die der Dosierung des Waschmittels in Abhängigkeit von der Wasserhärte entsprechen.
- Das Etikett von für den Verbraucher bestimmten Detergenzien für Oberflächen enthält die empfohlene Verdünnung und die pro Oberfläche zu verwendende Menge oder andere einschlägige Gebrauchsanweisungen.
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Die Verordnung (EU) 2026/405 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 2. März 2026 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 wird mit Wirkung vom 23. September 2029 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.
Detergenzien und Tenside, die vor dem 23. September 2029 in Verkehr gebracht werden und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in der am 22. September 2029 geltenden Fassung erfüllen, dürfen weiterhin auf unbestimmte Zeit auf dem Markt bereitgestellt werden.
Detergenzien und Tenside, die nach dem 22. September 2029 und vor dem 23. September 2030 in Verkehr gebracht werden und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in der am 22. September 2029 geltenden Fassung erfüllen, dürfen bis zum 23. September 2030 auf dem Markt bereitgestellt werden.
Ansonsten gelten die Bestimmungen, ausgenommen Artikel 4 Absätze 3 und 4, ab dem 23. September 2029.
Links:
- Verordnung (EU) 2026/405 über Detergenzien und Tenside und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004
- Information des BMLUK - Übersicht zu den EU-Verordnungen zum Thema Chemiepolitik