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Um ein Gewässer sind grüne Wiesen mit vereinzelten Bäumen sowie eine Hütte. Im Vordergrund ragt ein Holzsteg in das Gewässer. Im Hintergrund sind Berge. Der Himmel ist blau mit einigen Wolken und spiegelt sich im Wasser.
© Richard Semik | stock.adobe.com

Europaschutzgebiet und Naturschutzgebiet „Offensee und angrenzendes Verlandungsmoor“

Schutz des Offensees und angrenzenden Pfeifengraswiesen bzw. kalkreichen Niedermooren

Lesedauer: 1 Minute

27.12.2024

Das Europaschutzgebiet „Offensee und angrenzendes Verlandungsmoor“, das flächenident mit dem Naturschutzgebiet ist, besitzt eine Größe von etwa 66 ha. Das Europaschutzgebiet mit der Gebietskennziffer AT3143000 besteht aus drei Zonen, für die jeweils gestattete Eingriffe/Maßnahmen in der Naturschutzgebietsverordnung festgelegt sind. Die Neuveröffentlichung der Naturschutzgebietsverordnung ist erforderlich, da rechtliche Bestimmungen für die Ausweisung als Europaschutzgebiet angepasst werden müssen und das Gebiet von ca. 58,8 ha auf etwa 66 ha vergrößert wurde. 

Schutzwürdig sind insbesondere der gesamte Offensee, der als geschützter Lebensraum mit der Zuordnung als oligo- bis mesotrophe kalkhaltiges Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen geführt wird, sowie den angrenzenden Pfeifengraswiesen bzw. kalkreichen Niedermooren. Unter Schutz steht auch das Firnisglänzende Sichelmoos. 

Die rechtlichen Bestimmungen für Naturschutzgebiete gelten ausschließlich für das ausgewiesene Gebiet. Bei Europaschutzgebieten werden Einflüsse auch von außen mitberücksichtigt. Bei Genehmigungsverfahren von Vorhaben in oder nahe von Europaschutzgebieten (gemäß FFH-Richtlinie) werden zusätzlich die Auswirkungen des Vorhabens auf das ausgewiesen Gebiet berücksichtigt. Vor Verhandlung des Projekts wird durch die Behörde ein Screening bzw. eine Naturverträglichkeitsprüfung zur Eruierung der Gesamtheit der Einwirkungen durchgeführt (siehe § 24 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001). Dies kann unter Umständen Auswirkungen auf Inhalte des Genehmigungsbescheides (Auflagen) bis zum Genehmigungsversagen haben.  

Die Verordnungen wurden am 23. Dezember 2024 kundgemacht und sie treten mit 24. Dezember 2024 in Kraft. Die bislang geltende Naturschutzgebietsverordnung (LGBl. Nr. 33/2010) tritt außer Kraft.

Es besteht keine unmittelbare Betroffenheit durch Betriebe.  

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