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Detailansicht einer Wasserlacke auf Pflastersteine, darin spiegelt sich kopfüber eine stehende Person mit rotem Regenschirm
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ÖWAV-Regelblatt „Oberflächenentwässerung durch Versickerung in den Untergrund“ in Überarbeitung

Vorabinfo zum überarbeiteten Regelblatt 45

Lesedauer: 5 Minuten

01.10.2025

Das Regelblatt 45 (RB 45) wurde überarbeitet und wird voraussichtlich Endes 2025/Anfang 2026 veröffentlicht.

Nachstehend einige der wichtigsten Änderungen, damit auch bei der Planung von Projekten in den nächsten Monaten diese Informationen bereits bekannt sind und gegebenenfalls berücksichtigt werden können. 

Am 02.12.2025 wird dazu eine Veranstaltung in Graz stattfinden. 

Hauptgrund für die Überarbeitung des RB 45 war die Novellierung der QZV Chemie GW im Jahr 2019. Weiters wurden neue technische Erkenntnisse und praktische Erfahrungen auf Grund der Anwendung des bisher gültigen RB 45 eingearbeitet. Ein Regelblatt soll ua für Anlagenerrichter, Planer, Behörden, Sachverständige, Bauunternehmen, Verarbeiter, Hersteller von Baumaterialien als Fachinformation dienen.  

1. Anwendungsbereich (hat sich nicht geändert gegenüber dem RB aus 2015) 

Anzuwenden ist das Regelblatt in Bezug auf die Einbringung von Niederschlagswasser durch Versickerung in den Untergrund auf ua Dachflächen, Flächen für den fließenden und ruhenden Verkehr, Lager- und Manipulationsflächen.  

Es gilt nicht,

  • für Niederschlagswasser, das vor seiner Versickerung als Abwasser verwendet wird (§ 1 Abs 3 Z 1 AAEV)
  • für Kontaktwasser zB aus Holz oder Rindenlagerungen, das versickert wird
  • für Sickerwasser aus Abfalllagerungen (zB Drehspäne)
  • für Flughäfen
  • Gleisanlagen der freien Strecke
  • Wirtschaftswege zur Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Flächen ohne gebundene Tragschicht 

2. Rechtsgrundlagen (aktualisiert mit QZV Chemie GW 2019) 

  • Unionsrecht (RL 2000/60/EG in Verbindung mit RL 2006/118/EG)
  • Nationales Recht (WRG 1959, QZV Chemie GW)
  • Landesrecht ( ev durch Raumordnung, Flächenwidmung, Bau- und Kanalisationswesen, Naturschutz zusätzliche Bestimmungen zur Versickerung) 

Grundsätzlich ist jede Versickerung von Niederschlagswasser bewilligungspflichtig, die

  • eine unmittelbare oder mittelbare Beeinträchtigung der Beschaffenheit des Grundwassers verursacht und
  • das geringfügige Ausmaß übersteigt 

Die Einbringung bestimmter Stoffe oder Stoffgruppen direkt in das Grundwasser ist verboten, außer wenn bei der Versickerung

  • Stoffe nach Anhangs 2 der QZV Chemie GW in so geringer Menge und Konzentration enthalten sind, dass jede gegenwärtige oder zukünftige Gefahr einer Beeinträchtigung des Grundwassers ausgeschlossen werden kann
  • Die eingeleiteten Mengen auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt bleiben
  • Und das Erreichen bzw Erhalten der für den betroffenen GW-Körper geltenden Güteziele nicht gefährdet wird (§ 32 Abs 1 lit a WRG 1959) 

Es muss also geprüft werden, ob bei einer Einbringung von Niederschlagswasser in den Untergrund oder in das Grundwasser

  • das Maß der Geringfügigkeit überschritten wird

=> wasserrechtliche Bewilligungspflicht

  • welche technischen Maßnahmen gesetzt werden müssen, um eine Verschlechterung bzw Verschmutzung des GW zu verhindern

=> keine Verschmutzung, wenn Schwellenwerte bei Eintritt in das Grundwasser eingehalten werden (Anlage 1 QZV Chemie GW) 

3. Herkunftsflächen von Niederschlagsabflüssen und deren Bewertung  

Je nach Herkunftsfläche und der zu erwartenden Belastung der anfallenden Niederschlagswässer werden die Flächentypen F1 bis F5 definiert, die Aufzählung ist demonstrativ und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit. 

F1: zB Dachflächen: gering belastet; Dachflächen nicht größer als 200 m², Rad- und Gehwege, nicht befahrene Vorplätze und Zufahrten für Einsatzfahrzeuge

F2: zB Dachflächen, die nicht F1 zugeordnet werden; Parkflächen nicht größer 20 PKW oder Parkflächen nicht größer 75 PKW mit nicht häufigem Fahrzeugwechsel; Gleisanlagen mit 5.000 BTO

F3: zB größere Parkflächen (bis 1000 Stellplätze, bei häufigem Stellwechsel bis 75 Stellplätze); Park- und Stellflächen für LKW; Lage- und Manipulationsflächen ohne wesentliche Verschmutzung

F4: zB Parkflächen größer 1000 Stellplätze (zB Einkaufszentren), betriebliche Fahrflächen mit einer JDTV über 15.000 KFZ/24h

F5: Park- und Stellflächen, sofern wesentliche Verschmutzung des Niederschlagswassers durch Emissionen nicht ausgeschlossen werden kann; Dachflächen, Fassaden und Terrassen – stark belastet; sonstige Flächen – stark belastet 

Für Dachflächen gilt: Je nachdem, welche Materialen verwendet werden, insbesondere bei Abdichtungsplanen oder metallgedeckten Dächern, können diese Flächen als F1 Flächentyp, F2 oder als F5 eingestuft werden.  

Dafür ist ausschlaggebend ,ob eine sog. „geringe“ Belastung des Niederschlagswassers gegeben ist oder nicht. Sie ist dann gegeben, wenn eine spezifische Fracht des maßgeblichen Pestizidwirkstoffs kleiner /gleich 1 mg/m² Abdichtungsbahn (Labortest über einen Zeitraum von 64 Tagen) gem. ÖNORMEN EN 16105 oder ÖNORM EN 16637-2 beträgt.  

In diesem Fall kann die gedeckte Fläche in die Flächenkategorie F1 eingestuft werden. 

Bei metallgedeckten Dächern können Flächen kleiner 200 m² unter F1 eingestuft werden (gering belastet), Flächen über 200 m² können je nach Beschichtung F1 oder F2 eingestuft werden.  

Fassaden können, wenn sie mit pestizidfreien Fassadenputzen oder -farben behandelt werden, als F1 eingestuft werden. Werden sie mit Pestiziden behandelt, die rasch abbaubar sind und eine geringe Belastung zu erwarten ist, können die Flächen als F1 eingestuft werden. Der Nachweis muss vom Hersteller erbracht werden. Ist das nicht möglich, fallen diese Flächen unter F5. 

Für Planer und Verarbeiter wird es Sinn machen, Produkte mit geringer Auswaschung zu wählen, um keine zusätzlichen Genehmigungsverfahren durchlaufen zu müssen. 

4. Behandlung von Niederschlagswasser 

Es gibt die Varianten Retention (Speicherung), Reinigung (zB mineralische Filter, Rasen, Bodenfilter, technische Filter) sowie Versickerung bzw Einbringung in den Untergrund (durch bauliche Einrichtungen).  

Zum Regelblatt gibt es auch noch ein Berechnungsprogramm zur Versickerung, das insbesondere Planern helfen soll, jeweils notwendige Anlagen und Systeme zu dimensionieren.  

5. Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechts 

Wesentlich bei einer Wiederverleihung ist der Stand der Technik. Derzeit ist keine Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Wasserwirtschaft und Klima erlassen, deshalb ist bei einer derartigen Anlage die Behörde – unabhängig davon, ob die Bewilligung erstmalig oder wiederkehrend erfolgt – verpflichtet, den Stand der Technik maßgeschneidert für den Einzelfall festzulegen. Dies erfolgt unter Zuhilfenahme von einschlägigen Publikationen der Fachliteratur (zB Normen) oder Regelwerke einschlägig befasster Institutionen (ÖWAV Regelblatt), bewährte Spruchpraktiken, Erfahrungsaustausch mit Fachleuten.  

6. Was bedeutet das für zukünftige Projekte? 

Das überarbeitete RB 45 ist noch nicht veröffentlicht, sobald es veröffentlicht ist, wird es aber auch angewendet werden (können). Es gibt keine Übergangsfrist etc, da es sich ja nicht um einen Rechtstext handelt sondern nur um eine Hilfestellung in Verfahren. Theoretisch kann es ab Veröffentlichung angewendet werden, jedoch sinnvollerweise nur für zukünftige Projekte. Für Projekte, die bereits genehmigt und in der Umsetzung sind, wird das neue RB unserer Annahme nach noch keine Anwendung finden. Für zukünftige jedoch muss mit den neuen Anforderungen an Dachbahnen und Beschichtungen bereits in den Ausschreibungen bzw Angeboten geachtet werden – am besten ist es hier, klar mit den Behörden zu kommunizieren, was sie für Anforderungen haben und ob diese erfüllt werden können. Für Hersteller wird es darum gehen, Produkte mit möglichst geringen Pestizidanteilen zu produzieren, die jedoch trotzdem die Qualitätskriterien erfüllen, die von Verarbeitern benötigt werden. 

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