Anwartschaft, Dauer und Höhe des Arbeitslosengeldes

Dauer des Arbeitslosengeldbezuges - Grundbetrag - Familienzuschläge - Ergänzungsbetrag

Lesedauer: 2 Minuten

Anwartschaft

Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben, müssen in den letzten 24 Monaten vor der Geltendmachung (Rahmenfrist) 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen. (Bei Beantragung vor dem 25. Lebensjahr genügen 26 Wochen innerhalb der letzten 12 Monate). Bei einer wiederholten Beantragung sind 28 Wochen in den letzten 12 Monaten ausreichend. Diese Regelungen gelten auch für Gewerbetreibende. 

Tipp!

Bestimmte Zeiten sind auf die Anwartschaft anrechenbar oder verlängern die Rahmenfrist. Letzteres ist zum Beispiel beim Erwerb von selbständigen Versicherungszeiten der Fall. Siehe dazu unser Infoblatt „Arbeitslosenversicherungsschutz für Unternehmer“. 

Anspruchsdauer

Die Bezugsdauer hängt vom Alter des Arbeitslosen und vom Zeitraum ab, in dem er (arbeitslosen)versichert war. Das Arbeitslosengeld wird bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer von 20 Wochen gewährt. Es gebührt für 30 Wochen, wenn der Arbeitslose 156 Wochen (= 3 Jahre) versichert war.

Die Bezugsdauer erhöht sich auf

  • 39 Wochen, wenn der Arbeitslose innerhalb der letzten 10 Jahre 312 Wochen (= 6 Jahre) versichert war und das 40. Lebensjahr vollendet hatte,
  • 52 Wochen, wenn der Arbeitslose innerhalb der letzten 15 Jahre 468 Wochen (= 9 Jahre) versichert war und das 50. Lebensjahr vollendet hatte
  • 78 Wochen nach Absolvierung einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung, die nach dem 31. Dezember 2010 begonnen hat.


Vorsicht!
Diese Rahmenfristen verlängern sich nicht um die Dauer einer selbständigen Tätigkeit! Selbständig Erwerbstätige haben aus diesem Grund nach Aufgabe ihrer selbständigen Tätigkeit nur eine verhältnismäßig kurze Bezugsdauer zu erwarten.



Beispiel:
Ein Tischler war vom 1.7.1994 bis 31.10.2005 als Arbeiter in einem Großbetrieb beschäftigt. Mit 1.11.2005 übernahm er als Einzelunternehmer den elterlichen Betrieb. Am 1.6.2023 schließt er das Unternehmen.

Er erhält Arbeitslosengeld nur für die Dauer von höchstens 30 Wochen, weil sich die Rahmenfristen, die für die Bezugsdauer maßgebend sind, nicht um den Zeitraum einer (kranken)versicherungspflichtigen selbständigen Erwerbstätigkeit erstrecken.


Höhe des Arbeitslosengeldes

Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag, möglichen Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.

Antragstellung und Grundbetrag

Das Arbeitslosengeld ist beim zuständigen Arbeitsmarktservice zu beantragen.

Für die Berechnung des Grundbetrages wird das arbeitslosenversicherungspflichtige Entgelt herangezogen, welches in Form von monatlichen Beitragsgrundlagen beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeichert ist. Die von den Dienstgebern gemeldeten Beitragsgrundlagen können von diesen innerhalb von einem Jahr (= Berichtigungsfrist) berichtigt werden. Als Zeitraum werden zur Berechnung die letzten 12 monatlichen Beitragsgrundlagen vor der Berichtigungsfrist herangezogen.


Vorsicht!
Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als 12 monatliche Beitragsgrundlagen vor, so genügen 6 derartige Beitragsgrundlagen vor der Berichtigungsfrist. Bei weniger als 6 monatlichen Beitragsgrundlagen werden auch monatliche Beitragsgrundlagen innerhalb der Berichtigungsfrist herangezogen. Das Einkommen als selbständig Erwerbstätiger hat niemals einen Einfluss auf das Ausmaß des Arbeitslosengeldes.


Die Bemessungsgrundlage ist in einen Nettowert umzurechnen. Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebührt ein Tagsatz in der Höhe von 55 % des täglichen Nettoeinkommens.

Familienzuschläge

Familienzuschläge gebühren für Angehörige, zu deren Unterhalt der Arbeitslose wesentlich beiträgt. Für den Ehepartner/die EhepartnerIn, den/die LebensgefährtIn bzw. den/die eingetragene/n PartnerIn gebührt der Familienzuschlag nur dann, wenn auch für minderjährige Kinder ein Familienzuschlag zusteht.

Tipp!

Mit minderjährigen Kindern gleichgestellt sind volljährige Kinder, für die Familienbeihilfe wegen Behinderung bezogen wird.

Ergänzungsbetrag

Durch den Ergänzungsbetrag wird das Arbeitslosengeld (Grundbetrag und Familienzuschläge) jedenfalls auf die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes aufgestockt.

Voraussetzung dafür ist, dass durch diese Erhöhung der Leistung

  • Arbeitslose, denen kein Familienzuschlag zusteht, nicht mehr erhalten als maximal 60% des täglichen Nettoeinkommens laut Bemessungsgrundlage bzw.
  • Arbeitslose, denen Familienzuschläge zuzuerkennen sind, nicht mehr erhalten als 80% des täglichen Nettoeinkommens laut Bemessungsgrundlage.

Stand: 01.01.2024

Weitere interessante Artikel