Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG): Winterfeiertage

Geltungsbereich - Zuschlagsberechnung - Refundierung an den Betrieb - Auszahlung der Winterfeiertagsvergütung

Lesedauer: 2 Minuten

Allgemeines

Durch die Unterbrechung während des Winters kommen Bauarbeiter oft nicht in den Genuss der während des Winters anfallenden Feiertage. Um diesen Nachteil auszugleichen, wurde in Bauindustrie und Baugewerbe eine Regelung eingeführt, die Arbeitgeber zur Bezahlung eines Zuschlages für diese Feiertage während der Sommermonate verpflichtet.
 
Die so eingezahlten Zuschläge kommen dann während der Winterfeiertage zur Auszahlung. Zwei Fälle sind zu unterscheiden:
 
  • Beschäftigt der Betrieb während der Winterfeiertage Arbeitnehmer, erhält er eine Refundierung für die geleisteten Feiertagsentgelte.
  • Steht der Arbeitnehmer während der Winterfeiertage nicht in Beschäftigung, erhält er eine Vergütung für die Winterfeiertage, die sich nach der Zahl der geleisteten Anwartschaftswochen richtet.

Vorsicht! 
Der Anspruch auf Winterfeiertagsvergütung ist im Falle einer Beschäftigung und Antragstellung durch den Betrieb höher, da der Betrieb Nebenleistungen in Anspruch nehmen kann. Weiters sind im Falle einer Antragstellung durch den Betrieb die Abschläge aufgrund einer geringen Anzahl von geleisteten Anwartschaftswochen, die im Falle einer Auszahlung an den Arbeitnehmer zur Anwendung kommen, nicht beachtlich.

Geltungsbereich

Diese Regelung erfasst derzeit ausschließlich Betriebe des
 
  • Baugewerbes und der Bauindustrie,
  • Betriebe der Wildbach- und Lawinenverbauung, sowie
  • in solche Betriebe überlassene Dienstnehmer.

Welche Feiertage gelten als Winterfeiertage?

Feiertage gemäß den Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes sind:
 
  • 25. und 26. Dezember,
  • 1. Jänner,
  • 6. Jänner.
Feiertage gemäß den Bestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe sind:
 
  • 24. Dezember,
  • 31. Dezember.

Zuschlagsberechnung

In den Monaten April bis November hat jeder Betrieb, der unter die Winterfeiertagsregelung fällt, einen Tageszuschlag zu bezahlen, der sich wie folgt berechnet: 
 
KV-Lohn + 20 %) x 1,2
5
 

Refundierung an den Betrieb

Unterliegt ein Betrieb der Winterfeiertagsregelung und hat er während der Winterfeiertage Arbeitnehmer beschäftigt, richtet sich der Anspruch auf pauschalierte Refundierung (der von ihm an die Arbeitnehmer geleisteten gesetzlichen Feiertagsentgelte) gegen die BUAK.
 
Die Refundierung wird nach folgender Formel berechnet: 
 
(KV-Lohn + 20 %) x Wochenstunden x Anzahl der Winterfeiertage
5
                                        
 
Dem Betrieb stehen zusätzlich 17 % Nebenleistungen für die zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge und gesetzlichen Abgaben während der Winterfeiertage zu.
 
Die Refundierung wird mit der laufenden Zuschlagsvorschreibung des Sachbereiches Urlaub gegenverrechnet, d.h. die Vergütungen erfolgen im Jänner und Februar.

Antrag Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmer kann selbst einen Antrag auf Auszahlung einer Winterfeiertagsvergütung stellen, wenn während der Winterfeiertage keine Beschäftigung vorliegt und die Anwartschaftswochen bei einem Betrieb erworben wurden, der der Winterfeiertagsregelung unterliegt.
 
Die Höhe der dem Arbeitnehmer zustehenden Vergütung richtet sich nach der Anzahl der von ihm geleisteten Anwartschaftswochen:
 
  • Bei 14 bis 19 Anwartschaftswochen ergeben sich 50% der Winterfeiertagsvergütung,
  • bei 20 bis 25 Anwartschaftswochen ergeben sich 75% der Winterfeiertagsvergütung,
  • und ab 26 Anwartschaftswochen erhält der Arbeitnehmer 100% der Winterfeiertagsvergütung.
   

Stand: 01.07.2015

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