Detailansicht Euroscheine und -münzen auf Dokumenten liegend, daneben Taschenrechner und Kugelschreiber
© zerbor | stock.adobe.com

Abfertigung neu: Beitragspflichtiges Entgelt

Begriff - Sonderzahlungen - beitragsfreies Entgelt

Lesedauer: 2 Minuten

Für Diensteintritte ab 1.1.2003 gilt grundsätzlich die Abfertigung Neu.

Für die BV-Beiträge ist der sozialversicherungsrechtliche Entgeltbegriff heranzuziehen, wobei die Geringfügigkeitsgrenze sowie die Höchstbeitragsgrundlage keine Rolle spielen.

Sozialversicherungsrechtliches Entgelt

sind alle Geld- und Sachbezüge, auf die der Arbeitnehmer aus dem Dienst- oder Lehrverhältnis Anspruch hat, bzw. die er darüber hinaus vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält, wie etwa Lohn bzw. Gehalt, Provisionen, Überstundenentgelt, Prämien. Der arbeitsrechtliche Mindestanspruch stellt dabei die absolute Untergrenze dar, unabhängig davon, ob eine Bezahlung in der Höhe dieses Anspruchs erfolgt ist oder nicht.

Zum Entgelt zählen auch

  • Sachbezüge (bewertet nach den steuerlichen Bewertungsregeln),
  • freiwillige oder überkollektivvertragliche Leistungen (ausgenommen beitragsfreie Leistungen),
  • Trinkgelder und
  • Drittprovisionen (z.B. bei Bankangestellten oder im Autohandel). 

Sonderzahlungen

Die sozialversicherungsrechtliche Abgrenzung zwischen laufendem Entgelt und Sonder¬zahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsbeihilfen) ist bei den BV-Beiträgen ohne Auswirkung und hier daher nicht erforderlich.

Beitragsfreie Entgelte

Folgende Entgeltteile bzw. Vorteile aus dem Dienstverhältnis stellen beispielsweise kein Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dar:

Auslagenersätze

Darunter fallen Fahrtkostenvergütungen (Kilometergelder), Tages- und Nächtigungsgelder (Diäten), soweit sie auch lohnsteuerfrei sind.

Schmutzzulagen

Schmutzzulagen sind beitragsfrei, soweit sie nicht lohnsteuerpflichtig sind, also auf

  • Kollektivvertrag
  • Betriebsvereinbarung oder
  • zumindest einer Vereinbarung zwischen Dienstgeber und allen Dienstnehmern oder Gruppen seiner Dienstnehmer

beruhen und die Tätigkeit des Dienstnehmers zwangsläufig und erheblich zu einer Verschmutzung seiner Person und seiner Kleidung führt. Auch dazu erfolgt eine sehr strenge Beurteilung!

Freiwillige soziale Zuwendungen 

sind nur unter ganz speziellen Voraussetzungen beitragsfrei, z.B. wenn sie dem Betriebsratsfonds gewährt werden oder für die Beseitigung von Katastrophenschäden oder für zielgerichtete Gesundheitsförderung oder für Begräbniskosten oder für Zuschüsse für die Kinderbetreuung bis € 2.000,- pro Kalenderjahr und Kind.  

Weitere Beispiele für Ausnahmen

  • Krankenentgelte und Krankengeldzuschüsse unter 50% des Entgelts vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit,
  • freie oder verbilligte Mahlzeiten unter bestimmten Voraussetzungen,
  • Sachzuwendungen bis € 186,--, bei Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen oder Betriebsfeiern, die der Arbeitgeber finanziert) bis € 365,- oder
  • Pensionskassenbeiträge, soweit sie lohnsteuerfrei sind.

Stand: 01.01.2024