Berufspraktische Tage
Schulveranstaltungen - schulbezogene Veranstaltungen - Tätigkeit - Dauer und Ausmaß - Versicherungsschutz
An berufspraktischen Tagen beobachten und verrichten Schüler kurzfristig und ohne Entgelt einzelne Tätigkeiten im Betrieb. Die berufspraktischen Tage begründen weder ein Lehr- noch ein sonstiges Arbeitsverhältnis.
- Schulveranstaltungen oder
- schulbezogenen Veranstaltungen (individuelle Berufsorientierung während der Unterrichtszeit).
Hinweis!
Die Berufsorientierung durch das „Hineinschnuppern“ in Betriebe hat zu der bekannten, aber irreführenden Bezeichnung „Schnupperlehre“ geführt. Mit einer Lehre oder einer Ferialpraxis hat diese Berufsorientierung aber nicht das Geringste zu tun.
Für jede individuelle Berufsorientierung in einem Unternehmen sollten die dafür geltenden Rahmenbedingungen auf jeden Fall vorher schriftlich festgelegt werden.
Schulveranstaltungen
Während der berufspraktischen Tage besucht der Großteil der Schüler einer Klasse zeitgleich die Betriebe. Terminwünsche werden meist von der Schule an die Betriebe herangetragen.
Schulbezogene Veranstaltungen
Bei schulbezogenen Veranstaltungen handelt es sich um individuelle Berufsorientierung während der Unterrichtszeit. Die Schüler können individuell zum Zwecke der Berufsorientierung in Betrieben dem Schulunterricht fern bleiben. Voraussetzung dafür ist die Zustimmung des Klassenvorstandes.
Tätigkeit
Durch Zuschauen, Fragen stellen und Ausprobieren einfacher, ungefährlicher Tätigkeiten soll ein interessierter Jugendlicher seinen Wunschberuf praxisbezogen kennen lernen. Den Schüler trifft keine Arbeitspflicht, er hat aber auch keinen Anspruch auf Entgelt.
Es darf unter keinen Umständen eine Eingliederung des Schülers in die betriebliche Organisation stattfinden, da in diesem Fall ein Arbeitsverhältnis mit allen arbeits- und sozialrechtlichen Konsequenzen (Anmeldung bei der Krankenkasse, Entgeltzahlungspflicht, Anwendung des Kollektivvertrages, etc.) entsteht.
Der Schüler darf zu keiner Arbeit verpflichtet werden und unterliegt keinen Weisungen des Betriebsinhabers (mit Ausnahme von jugendschutzrechtlichen Bestimmungen, Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes und arbeitshygienische Vorschriften). Sollte der Schüler einzelne Handgriffe ausprobieren dürfen, ist dabei auf die körperliche und geistige Reife Bedacht zu nehmen. Der Unternehmer verstößt sonst gegen die Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes!
Vorsicht!
Nach der Rechtsauffassung der AUVA und der Krankenkassen sind berufspraktische Tage nach der Schulpflicht in den einschlägigen Berufen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft nicht möglich.
Dauer und Ausmaß
Vorsicht!
Berufspraktische Tage unmittelbar vor Beginn eines Lehrverhältnisses sind rechtlich problematisch und sollten jedenfalls vermieden werden. Ein solcher zeitlicher Zusammenhang könnte dazu führen, dass die Zeit des Berufspraktikums als Lehrzeit mit allen arbeits- und sozialrechtlichen Konsequenzen gilt.
Versicherungsschutz
Da berufspraktische Tage eine Schulveranstaltung darstellen, sind die Schüler in gleicher Weise unfallversichert wie beim Unterricht im Klassenzimmer oder auf Exkursion.
Bei der individuellen Berufsorientierung während der Unterrichtszeit handelt es sich um eine schulbezogene Veranstaltung. Auch hier sind die Schüler in gleicher Weise unfallversichert wie bei Schulveranstaltungen.
Vorsicht!
Besteht bei einem Schüler – aus welchen Gründen auch immer - kein entsprechender Krankenversicherungsschutz, sollte der Betrieb von einem Berufspraktikum Abstand nehmen!