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Berufspraktische Tage

Schulveranstaltungen - schulbezogene Veranstaltungen - Tätigkeit - Dauer und Ausmaß - Versicherungsschutz

An berufspraktischen Tagen beobachten und verrichten Schüler kurzfristig und ohne Entgelt einzelne Tätigkeiten im Betrieb. Die berufspraktischen Tage begründen weder ein Lehr- noch ein sonstiges Arbeitsverhältnis.

Die berufspraktischen Tage ermöglichen den Schülern das Kennenlernen von Berufen, das Korrigieren falscher Berufsvorstellungen und die selbstkritische Überprüfung der persönlichen Eignungen und Neigungen. Zusätzlich erhält der Unternehmer durch berufspraktische Tage Unterstützung bei der Personalauswahl.

Berufspraktische Tage sind
  • Schulveranstaltungen oder
  • schulbezogenen Veranstaltungen (individuelle Berufsorientierung während der Unterrichtszeit).

Hinweis!
Die Berufsorientierung durch das „Hineinschnuppern“ in Betriebe hat zu der bekannten, aber irreführenden Bezeichnung „Schnupperlehre“ geführt. Mit einer Lehre oder einer Ferialpraxis hat diese Berufsorientierung aber nicht das Geringste zu tun.

Für jede individuelle Berufsorientierung in einem Unternehmen sollten die dafür geltenden Rahmenbedingungen auf jeden Fall vorher schriftlich festgelegt werden.

Schulveranstaltungen 

Während der berufspraktischen Tage besucht der Großteil der Schüler einer Klasse zeitgleich die Betriebe. Terminwünsche werden meist von der Schule an die Betriebe herangetragen.

Die Schüler betätigen sich im Rahmen ihres Unterrichtes im jeweiligen Betrieb. Die Verantwortung über Ablauf, Inhalt, Dauer, Betreuung und Begleitung liegt beim jeweiligen Lehrer bzw. beim verantwortlichen Betreuer im Betrieb.

Schulbezogene Veranstaltungen 

Bei schulbezogenen Veranstaltungen handelt es sich um individuelle Berufsorientierung während der Unterrichtszeit. Die Schüler können individuell zum Zwecke der Berufsorientierung in Betrieben dem Schulunterricht fern bleiben. Voraussetzung dafür ist die Zustimmung des Klassenvorstandes.

Tätigkeit 

Durch Zuschauen, Fragen stellen und Ausprobieren einfacher, ungefährlicher Tätigkeiten soll ein interessierter Jugendlicher seinen Wunschberuf praxisbezogen kennen lernen. Den Schüler trifft keine Arbeitspflicht, er hat aber auch keinen Anspruch auf Entgelt.

Es darf unter keinen Umständen eine Eingliederung des Schülers in die betriebliche Organisation stattfinden, da in diesem Fall ein Arbeitsverhältnis mit allen arbeits- und sozialrechtlichen Konsequenzen (Anmeldung bei der Krankenkasse, Entgeltzahlungspflicht, Anwendung des Kollektivvertrages, etc.) entsteht.

Der Schüler darf zu keiner Arbeit verpflichtet werden und unterliegt keinen Weisungen des Betriebsinhabers (mit Ausnahme von jugendschutzrechtlichen Bestimmungen, Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes und arbeitshygienische Vorschriften). Sollte der Schüler einzelne Handgriffe ausprobieren dürfen, ist dabei auf die körperliche und geistige Reife Bedacht zu nehmen. Der Unternehmer verstößt sonst gegen die Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes!

Vorsicht!
Nach der Rechtsauffassung der AUVA und der Krankenkassen sind berufspraktische Tage nach der Schulpflicht in den einschlägigen Berufen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft nicht möglich.

Dauer und Ausmaß 

Erfahrungsgemäß werden die Zeiten, in denen sich der Schüler im Betrieb aufhalten darf, individuell vereinbart. Regelmäßig dauert ein Berufspraktikum nicht länger als eine Arbeitswoche.
 
Der Schüler sollte nur zu seinen typischen Unterrichtszeiten (Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr) und nicht länger als 8 Stunden täglich im Betrieb sein.

Vorsicht!
Berufspraktische Tage unmittelbar vor Beginn eines Lehrverhältnisses sind rechtlich problematisch und sollten jedenfalls vermieden werden. Ein solcher zeitlicher Zusammenhang könnte dazu führen, dass die Zeit des Berufspraktikums als Lehrzeit mit allen arbeits- und sozialrechtlichen Konsequenzen gilt.

Versicherungsschutz 

Da berufspraktische Tage eine Schulveranstaltung darstellen, sind die Schüler in gleicher Weise unfallversichert wie beim Unterricht im Klassenzimmer oder auf Exkursion.

Bei der individuellen Berufsorientierung während der Unterrichtszeit handelt es sich um eine schulbezogene Veranstaltung. Auch hier sind die Schüler in gleicher Weise unfallversichert wie bei Schulveranstaltungen.

Vorsicht!
Besteht bei einem Schüler – aus welchen Gründen auch immer - kein entsprechender Krankenversicherungsschutz, sollte der Betrieb von einem Berufspraktikum Abstand nehmen!

  

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