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Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens (Geburten ab 1.3.2017)

Begriff – Erwerbstätigkeit – Dauer – Höhe – Höchstgrenze – Doppelbezug

Begriff

Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens (einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld) besteht, wenn der betroffene Elternteil

  • die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (siehe unsere Info „Kinderbetreuungsgeld-Allgemeines“),
  • vor der Geburt des Kindes, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen werden soll bzw. Beginn des Mutterschutzes, mindestens 182 Tage durchlaufend kranken- und pensionsversicherungspflichtig erwerbstätig war,
  • während des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes keine Erwerbseinkünfte von mehr als €7.800,- pro Kalenderjahr erzielt und 
  • keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhält bzw. keine Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung in den letzten 6 Monaten vor der Geburt des Kindes bzw. des Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG.

Der Anspruch besteht nicht nur für die leiblichen Eltern, sondern auch für Adoptiv- und Pflegeeltern.

Tipp!

Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt nicht mehr als 14 Kalendertagen in den letzten 182 Tagen unmittelbar vor der Geburt des Kindes vor dem Mutterschutz sind unbeachtlich.

Erwerbstätigkeit

Unter Erwerbstätigkeit versteht man die tatsächliche Ausübung einer in Österreich sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit. Der Erwerbstätigkeit gleichgestellt sind Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung der Erwerbstätigkeit

  • während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetzes und
  • zum Zweck der Kindererziehung während einer Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres eines Kindes.

Dauer

Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens kann als „Kurzleistung“ in Anspruch genommen werden:

  • längstens bis zur Vollendung des 365. Tages ab der Geburt des Kindes bzw.
  • bei Betreuungswechsel zwischen den Elternteilen zusätzlich für den Zeitraum, den der zweite Elternteil beansprucht, längstens bis zum 426. Tag ab der Geburt des Kindes.

Höhe für Bezieherinnen von Wochengeld

Unselbständig oder selbständig tätige weibliche Erwerbstätige erhalten an Kinderbetreuungsgeld 80 % des auf den Kalendertag entfallenden, von ihnen anlässlich der Geburt desjenigen Kindes bezogenen Wochengeldes, für das Kinderbetreuungsgeld beantragt wird.

Tipp!

Aufgrund der Anhebung des Wochengeldes für Unternehmerinnen auf € 61,25,- (Wert 2023) beträgt das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld zumindest € 49 täglich (80 % des Wochengeldes). Die tatsächlichen Einkünfte der Selbständigen sind daher nur dann maßgeblich, wenn sich daraus – nach der Berechnungsformel (Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4000): 365– ein höheres Kinderbetreuungsgeld als € 49 täglich ergibt.

Höhe für unselbständig erwerbstätige Väter

Unselbständig erwerbstätige Väter erhalten an Kinderbetreuungsgeld 80 % des auf den Kalendertag entfallenden Teiles des durchschnittlich in den letzten drei Kalendermonaten vor den letzten acht Wochen vor der Geburt des Kindes gebührenden Monatsbezuges. Dieser Monatsbezug ist um die auf diesen Zeitraum entfallenden Sonderzahlungen zu erhöhen und um die gesetzlichen Abzüge zu vermindern. 

Höhe für Selbständige

Bei männlichen Selbständigen ergibt sich die Höhe des täglichen Kinderbetreuungsgeldes aus folgender Formel: (Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4000): 365. Bei weiblichen Selbständigen wird diese Formel nur dann herangezogen, wenn das (pauschale) Wochengeld niedriger ist.

Maßgebliche Einkünfte sind

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
  • Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit,
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Diese Einkünfte sind mit jenem Betrag zu berücksichtigen, der in dem - zum Zeitpunkt der Antragstellung - geltenden Einkommensteuerbescheid für das letzte Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes ausgewiesen ist.

Hinweis für Geburten im Jahr 2021:

Aufgrund der Corona-Krise wird ausnahmsweise bei Geburten von 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2021 der Steuerbescheid des Jahres 2019 statt 2020 herangezogen, wenn dies einen höheren Tagsatz ergibt (Höchstgrenze).

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt höchstens € 69,83- täglich.

Eine Berichtigung der Leistungshöhe aufgrund späterer Änderungen und Aufhebungen des Einkommenssteuerbescheides erfolgt, wenn

  • die Berichtigung ausdrücklich verlangt wird oder
  • eine amtswegig eingeleitete Überprüfung ergibt, dass die Abänderung und Aufhebung des Bescheides nicht auf überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.

Doppelbezug

Beim erstmaligen Wechsel im Bezug vom Kinderbetreuungsgeld ist der gleichzeitige Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch beide Elternteile bis zu höchstens 31 Tagen zulässig.

Vorsicht!
Zum Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens gebührt keine Erhöhung des Tagsatzes bei einer Mehrlingsgeburt. Auch die Beihilfe zum KBG kann nicht beantragt werden.

Stand: