Überbrückungsgeld für Bauarbeiter

Voraussetzungen - Höhe und Dauer - Ruhen des Auspruchs - Antragstellung - Finanzierung

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Seit 1.1.2015 besteht für Bauarbeiter die Möglichkeit, vor Antritt einer Pension Überbrückungsgeld zu beziehen. Die Finanzierung erfolgt durch einen Zuschlag zum Lohn, der vom Arbeitgeber an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) zu leisten ist. 

Anspruchsvoraussetzungen

Das Überbrückungsgeld kann von Arbeitnehmern einmalig beantragt werden, die

  • nach Vollendung des 58. Lebensjahres in keinem Arbeitsverhältnis mehr stehen,

  • im unmittelbaren Anschluss an den Bezug des Überbrückungsgeldes einen Anspruch auf eine Pension (Alters-, Korridor- oder Schwerarbeitspension) haben,

  • mindestens 520 Beschäftigungswochen nach Vollendung des 40. Lebensjahres in einem oder mehreren BUAG-pflichtigen Arbeitsverhältnissen erworben haben und

  • in den letzten zwei Jahren vor Inanspruchnahme des Überbrückungsgeldes mindestens 30 Beschäftigungswochen in einem oder mehreren BUAG-pflichtigen Arbeitsverhältnissen gestanden haben.

Höhe und Dauer des Überbrückungsgeldes

Die monatliche Höhe des Überbrückungsgeldes beträgt das 169,5-fache des kollektivvertraglichen Stundenlohnes. Dabei ist die überwiegende Einstufung des Mitarbeiters in den letzten 52 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses heranzuziehen.


Beispiel:
Ein Hilfsarbeiter erhält einen Stundenlohn in der Höhe von € 11,45. Der monatliche Bruttobezug an Überbrückungsgeld errechnet sich wie folgt:

€ 11,45 x 169,5 = € 1.940,77 monatlicher Bruttobetrag 


Die maximale Bezugsdauer des Überbrückungsgeldes beträgt derzeit 18 Monate. Es besteht kein Anspruch auf Sonderzahlungen.

Tipp!

Durch Verordnung des Sozialministers kann die Bezugsdauer auf 24 Monate und die Anzahl der jährlich gebührenden Monatsentgelte auf 14 erhöht werden.

Für die Dauer des Überbrückungsgeldes übernimmt die BUAK die Arbeitgeberfunktion und führt auch alle sozialversicherungsrechtlichen Abgaben inkl. der Dienstnehmerbeiträge sowie die Lohnsteuer ab.

Ruhen des Überbrückungsgeldes

Das Überbrückungsgeld ruht,

  • während des Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zu einem dem BUAG unterliegenden Betriebes.
  • während des Bezuges eines Einkommens aus Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2018: € 438,05) bzw
  • während des Bezuges einer Urlaubsersatzleistung oder einer Urlaubsabfindung.

Das Ruhen des Anspruches führt zu keiner Verlängerung des Gesamtanspruches.

Antragstellung auf Überbrückungsgeld

Der Antrag auf Gewährleistung von Überbrückungsgeld ist vom Arbeitnehmer bei der BUAK mindestens zwei Monate vor Beginn des Bezuges zu stellen. Der Antrag hat den Beginn und die Dauer des Bezuges zu enthalten.

Die BUAK prüft nach Antragsstellung in Zusammenarbeit mit der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), ob der Arbeitnehmer alle erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere das Nichtvorliegen eines Arbeitsverhältnisses, erfüllt.

Finanzierung des Überbrückungsgeldes

Das Überbrückungsgeld wird aus einem Zuschlag zum Lohn finanziert, der vom Arbeitgeber an die BUAK abzuführen ist. Der Zuschlag beträgt für

  • jeden Arbeitnehmer und
  • jede Kalenderwoche (Beschäftigungswoche)

das 1,5-fache des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.

Zeiten des Urlaubes sind von der Verpflichtung zur Zuschlagsleistung ausgenommen.

Überbrückungsabgeltung

Wenn der Bauarbeiter kein Überbrückungsgeld bezieht, obwohl er die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen würde, kann er bei Pensionsantritt einen Antrag auf Überbrückungsabgeltung stellen. 

Stand: 01.03.2019

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