Überstunden - Höchstgrenzen

Erhöhter Arbeitsbedarf - Vor-/ Abschlussarbeiten - 10-Stunden-Grenze

Lesedauer: 1 Minute

Überstundenarbeit ist grundsätzlich nur bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes erlaubt. Dabei sind die gesetzlich festgelegten Höchstgrenzen zu beachten.

Die Tageshöchstarbeitszeit darf grundsätzlich 12 Stunden und die Wochenarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten.  


Vorsicht!
Für Lenker gelten spezielle und zumeist sehr komplexe Regelungen.


Höchstzulässige durchschnittliche Gesamtwochenarbeitszeit

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf jedoch innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen 48 Stunden im Durchschnitt nicht überschreiten.

Der Zeitraum von 17 Wochen ist ein rollierender, dh ein nach vorne und zurück verschiebbarer Zeitraum. Der 48-Stunden-Schnitt in einem 17-wöchigen Durchrechnungszeitraum darf zu keinem Zeitpunkt überschritten werden.


Vorsicht!
Ein Verstoß gegen die Höchstgrenzen der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit kann verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen für den Arbeitgeber nach sich ziehen. 


Der Kollektivvertrag kann eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes bis auf 26 Wochen zulassen. Bei Vorliegen von technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen kann der Kollektivvertrag den Durchrechnungszeitraum bis auf 52 Wochen verlängern.


Vorsicht!
Eine allfällige Überschreitung der Höchstarbeitszeitgrenzen ist auch im Rahmen einer Gleitzeitvereinbarung zu prüfen.


Vor- und Abschlussarbeiten

Für die Durchführung von Vor- und Abschlussarbeiten kann die Höchstarbeitszeit von 12 Stunden maximal um eine halbe Stunde ausgedehnt werden.

Vor- und Abschlussarbeiten sind

  • Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, soweit sich diese Arbeiten während des regelmäßigen Betriebes nicht ohne Unterbrechung oder erhebliche Störung ausführen lassen,
  • Arbeiten von denen die Wiederaufnahme oder Aufrechterhaltung des vollen Betriebes arbeitstechnisch abhängt,
  • Arbeiten zur abschließenden Kundenbedienung einschließlich der damit zusammenhängenden notwendigen Aufräumungsarbeiten.

Die Arbeitszeit darf in diesen Fällen über zwölf Stunden täglich verlängert werden, wenn

  • eine Vertretung des Arbeitnehmers durch andere Arbeitnehmer nicht möglich ist und
  • dem Arbeitgeber die Heranziehung betriebsfremder Personen nicht zugemutet werden kann.

Stand: 17.02.2024