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Wochengeld für Unternehmerinnen

Finanzielle Leistungen bei Schwangerschaft - Anspruchszeitraum - Antragsstellung - Betriebshilfe

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG) sieht für Unternehmerinnen Wochengeld oder Betriebshilfe als Mutterschaftsleistungen vor.

Wochengeld

Eine Unternehmerin hat Anspruch auf Wochengeld in Höhe von € 61,25 täglich, wenn sie zu ihrer Entlastung im Anspruchszeitraum eine entsprechend geeignete Arbeitskraft an mindestens vier Tagen pro Woche oder im Ausmaß von 20 Wochenstunden einsetzt.

Die Entlastungskraft muss grundsätzlich eine betriebsfremde Hilfe sein. Sofern eine solche nicht zur Verfügung steht, kann auch eine nicht betriebsfremde Hilfe eingesetzt werden. Vom Einsatz einer Hilfskraft wird nur abgesehen,

  • wenn aufgrund der Gewerbeberechtigung der Einsatz einer Hilfe unzulässig ist oder
  • wenn wegen der örtlichen Lage des Betriebes keine Aushilfe gefunden werden kann oder
  • wenn frühestens mit dem Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft ein Ruhen der Gewerbeberechtigungen (bzw. eine Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit) angezeigt wird.

Vorsicht!
Eine Ruhendmeldung/Unterbrechung führt bei weniger als 6-monatiger Pflichtversicherung zum Anspruchsverlust! Siehe dazu Punkt Pflichtversicherung und Beitragsbefreiung

Anspruchszeitraum

Wochengeld gebührt Unternehmerinnen ab der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung. Die Acht-Wochen-Frist kann sich verkürzen oder verlängern, wenn die Entbindung zu einem anderen als dem vom Arzt berechneten Zeitpunkt erfolgt. Sollte bei Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit vor dem Acht-Wochen-Zeitraum die Gesundheit oder das Leben von Mutter oder Kind gefährdet sein, so steht das Wochengeld bereits früher zu. Dies muss durch ein fachärztliches Zeugnis der Frauenheilkunde (oder der Internen Medizin) oder durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen werden.

Der Anspruchszeitraum endet acht Wochen nach der Entbindung. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und Kaiserschnittentbindungen gebührt das Wochengeld bis zu zwölf Wochen nach der Entbindung. Ist eine Verkürzung der Acht-Wochen-Frist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die achtwöchige Frist nach der Entbindung.

Pflichtversicherung und Beitragsbefreiung

Anspruch auf Wochengeld haben selbständig erwerbstätige Unternehmerinnen, die in der Krankenversicherung nach dem GSVG pflichtversichert sind.

Es besteht aber auch die Möglichkeit, sich für die Dauer des Wochengeldbezuges von der Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung, nicht jedoch von der Unfallversicherung, befreien zu lassen. Dazu müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Ruhendmeldung des Gewerbebetriebes/der Berufsausübungsbefugnis oder Anzeige der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit (Neue Selbständige) beim Versicherungsträger und
  • mind. 6-monatige durchgehende Pflichtversicherung auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit vor Beginn der Ruhendmeldung/Unterbrechung. Diese darf frühestens mit dem Beginn des (vorzeitigen) Mutterschutzes erfolgen.
 

Vorsicht!
Personen, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Personengesellschaft wie OG bzw. KG oder einer Kapitalgesellschaft wie die GmbH nach dem GSVG pflichtversichert sind, können von dieser Ausnahme nur Gebrauch machen, wenn die Gesellschaft während des Zeitraumes des Wochengeldbezuges operativ nicht tätig ist.

Für die Dauer dieses Zeitraumes wird der Krankenversicherungsschutz aufrechterhalten und es erfolgt eine Einbeziehung in die Teilversicherung der Pensionsversicherung.

Meldung der Schwangerschaft

Der Eintritt der Schwangerschaft ist der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) spätestens am Beginn des dritten Monats vor der voraussichtlichen Entbindung unter Anschluss eines ärztlichen Zeugnisses über den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entbindung zu melden.

Anträge auf Wochengeld

sind bei der Landesstelle der SVS einzubringen. Die Geburtsurkunde des Kindes sowie die Meldezettel für Mutter und Kind sind beizulegen.

Die Auszahlung erfolgt in bis zu drei Teilbeträgen:

  • nach Ende eines vorzeitigen Anspruchszeitraumes,
  • nach der Geburt und
  • nach Ende des gesamten Anspruchszeitraumes.

Auf gesonderten Antrag kann eine Auszahlung in kürzeren, vier Wochen nicht unterschreitenden Intervallen erfolgen.

Für die beantragten vergangenen Zeiträume ist der Einsatz einer Hilfskraft zu bestätigen (soferne keine Ausnahme vorliegt).

Vorsicht!
Steht eine Unternehmerin auch in einem Dienstverhältnis, so kommt es zur Mehrfachversiche­rung nach dem ASVG und dem GSVG. Dadurch steht der Unternehmerin Wochengeld nach dem ASVG und dem GSVG zu. 

Betriebshilfe

Die Unternehmerin kann anstelle von Wochengeld Betriebshilfe in Anspruch nehmen. Dabei wird ihr vom Betriebshilfeverein des jeweiligen Bundeslandes eine fachlich qualifizierte Ersatzkraft zur Verfügung gestellt, die anstelle der Unternehmerin die täglich notwendigen Arbeiten im Betrieb durchführt.

Stand: