Beitragsrückstände bei der ÖGK – Ratenzahlungsmodell für COVID-19 bedingte Rückstände

Zur Bewältigung dieser wirtschaftlichen Herausforderung 

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Durch die Coronapandemie sind eine Vielzahl von Unternehmern mit Beitragsrückständen bei der Österreichischen Gesundheitskasse konfrontiert. Zur Bewältigung dieser wirtschaftlichen Herausforderung bieten die ÖGK und auch die Finanzbehörden die Möglichkeit eines Abbaus dieser Rückstände im Rahmen eines „2-Phasen-Modells“ an.

Die Österreichische Gesundheitskasse versendet in den nächsten Tagen eine zweite Zahlungsinformation, mit einem Überblick der Beitragsrückstände, an die Betriebe.

Für die aufgrund der Pandemie entstandenen coronabedingten Beitragsrückstände aus dem Zeitraum Februar 2020 bis Mai 2021 sind spätestens bis 30.06.2021 zu begleichen.

Um diese finanzielle Belastung besser tragen zu können, steht den Betrieben hierfür ein 2-Phasen-Modell zu Verfügung.

Phase 1

Diese Phase betrifft Beitragsrückstände aus den Zeiträumen Februar 2020 bis einschließlich Mai 2021, die spätestens bis 30.6.2021 zu begleichen sind. 

Sollte es nicht möglich sein die Beitragsrückstände bis zum 30.6.2021 zu begleichen, können mit der ÖGK Ratenzahlungsvereinbarungen abgeschlossen werden. Elektronische Ratenzahlungsanträge können ab dem 1.6.2021 gestellt werden und steht im WEBEKU zur Verfügung.

Im Antrag sind die coronabedingten Liquiditätsprobleme gegenüber der ÖGK glaubhaft zu machen.

Ratenzahlungsvereinbarungen können vorerst bis maximal 30.9.2022 vereinbart werden.

 


Vorsicht!
Für Beiträge ab dem Beitragszeitraum Juni 2021 gelten wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen. Das bedeutet, dass laufende Beiträge unaufgefordert bis zum 15. des Folgemonats zu entrichten sind. 


„Safety-Car“-Phase

Es besteht die Möglichkeit bei anhaltenden Liquiditätsproblemen im Sinne einer „Safety-Car-Phase“, einen späteren Ratenzahlungsbeginn zu vereinbaren.

Es kann ab Juli 2021 bis Ende September 2021 eine Reduktion der ersten Ratenzahlungen auf null Euro vereinbart werden. Dementsprechend beginnt die erste Ratenzahlung mit 30. September 2021. Die Höhe der Raten werden zwischen Dienstgeber und der ÖGK vereinbart, wobei die einzelnen monatlichen Raten gleich hoch sein müssen.

Um diese Safety-Car-Phase in Anspruch nehmen zu können muss der Antrag jedenfalls im Juni 2021 gestellt werden.


Hinweis
Voraussetzung für die Bewilligung der Ratenvereinbarung ist, dass die in der Kurzarbeitsbeihilfe enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge jedenfalls bis zum 15. des auf die Auszahlung zweitfolgenden Kalendermonats überwiesen wurden. Dasselbe gilt auch für Beiträge im Zusammenhang mit der Covid-19-Risikofreistellung oder Absonderungen nach dem Epidemiegesetz.


Phase 2

Sollten trotz intensiver und nachweislicher Bemühungen der Unternehmen dennoch bis zum 30.9.2022 teilweise Betragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 bestehen, können diese in einer zweiten Phase beglichen werden.


Vorsicht!
Sollten während der vereinbarten Ratenzahlung der Phase 1 die Raten nicht mehr bezahlt werden können, setzen Sie sich umgehend mit der ÖGK in Verbindung, da bei Terminverlust die Phase 2 nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. 


In dieser Phase können unter bestimmten Voraussetzungen bis 30.6.2024 weitere Ratenzahlungen vereinbart werden.

Voraussetzungen für die Bewilligung einer weiteren Ratenzahlungsvereinbarung sind:

  • Zwischen 1.7.2021 und 30.9.2022 wurden zumindest 40% des Beitragsrückstandes beglichen.
  •  Es sind ausschließlich Beiträge betroffen, die aufgrund einer bis 30.9.2022 gültigen Ratenzahlungsvereinbarung nicht vollständig entrichtet werden konnten.
  • Im Ratenzahlungszeitraum bis 30.9.2022 ist kein Terminverlust eingetreten.
  • Es ist glaubhaft zu machen, dass der zum 30.09.2022 verbliebene Beitragsrückstand zusätzlich zu den laufend anfallenden Beiträgen entrichtet werden kann.
  • Der Antrag langt bis spätestens 30.9.2022 ein.

Stand: 08.06.2021

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