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Rauchen am Arbeitsplatz

Rauchen in Verkehrsmitteln – Ausnahmen vom Rauchverbot – Arbeitsstätten außerhalb von Gebäuden - Raucherräume und -kabinen – Rauchpausen

Lesedauer: 2 Minuten

Ein absolutes Rauchverbot am Arbeitsplatz besteht

  • in Arbeitsstätten in Gebäuden sofern Nichtraucher in der Arbeitsstätte beschäftigt werden.

Vorsicht!
Dieses Rauchverbot besteht, ohne dass der Arbeitgeber dies ausdrücklich anordnen muss. Das Erteilen einer Raucherlaubnis durch den Arbeitgeber an einzelne Mitarbeiter ist unwirksam. Auch wenn Raucher in Einzelbüros beschäftigt sind oder ausschließlich Raucher in einem Büro arbeiten, ist selbst bei Zustimmung aller Beteiligten der Tabakkonsum absolut verboten.


Rauchen in Verkehrsmitteln

Ab 1.5.2018 gilt ein generelles Rauchverbot in Verkehrsmitteln in denen sich Personen befinden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dieses Rauchverbot gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug der entgeltlichen oder gewerblichen Personenbeförderung dient. Erfasst ist somit auch die Beförderung Jugendlicher in betriebseigenen oder privaten KFZ. Auch in diesem Fall gilt ein absolutes Rauchverbot. 

Ausnahmen vom Rauchverbot

Nicht erfasst vom Rauchverbot sind

  • Arbeitsstätten außerhalb von Gebäuden,
  • eigens für Raucher eingerichtete Raucherräume und
  • Raucherkabinen. 

Vorsicht!
Das Rauchverbot bezieht sich auch auf die Verwendung von Wasserpfeifen, pflanzlichen Raucherzeugnissen, elektronischen Zigaretten und Liquids, sowie auf jegliche neuartigen Tabakerzeugnisse.


Arbeitsstätten außerhalb von Gebäuden 

Das Rauchverbot gilt in Arbeitsstätten in Gebäuden. Darunter fallen auch Wohnwagen, Container und sonstige ähnliche Einrichtungen wie Tragluftbauten. Nicht vom Rauchverbot des Arbeitnehmerschutzgesetzes erfasst sind daher beispielsweise Freiflächen zwischen Gebäudeeinheiten, Arbeitsstätten im Freien oder auf Baustellen.

Raucherräume 

Ist eine ausreichende Zahl von Räumlichkeiten in der Arbeitsstätte vorhanden, können Arbeitgeber einzelne Räume einrichten, in denen das Rauchen gestattet ist – sogenannte Raucherräume. Bei diesen Räumlichkeiten darf es sich nicht um Arbeitsräume handeln und es muss gewährleistet sein, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Bereiche der Arbeitsstätte dringt und das Rauchverbot dadurch umgangen wird. 


Vorsicht!
Nichtraucher müssen am Arbeitsplatz vor den Einwirkungen von Tabakrauch geschützt werden. Weder Aufenthalts- und Bereitschaftsräume, noch Sanitär- und Umkleideräume dürfen als Raucherräume herangezogen werden. Mit Aufenthaltsräumen sind jene gemeint, die verpflichtend nach der Arbeitsstättenverordnung einzurichten sind. Darüber hinaus gehende Räume zum Aufenthalt von Arbeitnehmern sind darunter nicht zu verstehen.


Raucherkabinen 

Raucherkabinen können bei ordnungsgemäßer Aufstellung, Betrieb und Wartung als Raucherräume angesehen werden. Derartige Kabinen dienen ausschließlich der Nutzung durch Raucher und sind keine Arbeitsbereiche. Diese Schutzsysteme für Nichtraucher bestehen aus einem abgetrennten Aufenthaltsbereich, der über ein Abluftsystem verfügt, das die rauchhaltige Luft absaugt. Raucherkabinen dürfen nicht in jenen Räumen aufgestellt werden, in denen bereits die Einrichtung von Raucherräumen ausgeschlossen ist. 

Rauchpausen

Das Arbeitszeitgesetz sieht keinen Anspruch auf eigene Rauchpausen vor. Es sind lediglich die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen einzuhalten. In diesen gesetzlichen Ruhepausen unterliegt der Arbeitnehmer, sofern er sich nicht im Betrieb aufhält, keinen Verhaltensvorschriften. 

Tipp!

Der Arbeitgeber kann den Mitarbeitern das Abhalten von Rauchpausen gestatten. Ausdrücklich festhalten sollte er allerdings, dass die Zeit dieser Rauchpausen keine Arbeitszeit ist und nicht bezahlt wird.


Vorsicht!
 
Das eigenmächtige Abhalten einer Rauchpause stellt nur unter besonders erschwerenden Umständen einen Entlassungsgrund dar. Zu prüfen ist, ob die eigenmächtige Rauchpause ein erhebliches Arbeitszeitversäumnis darstellt, die versäumte Arbeitstätigkeit von Bedeutung ist und ob es zu betrieblichen Nachteilen gekommen ist. Zusätzlich müssen entsprechende Verwarnungen ausgesprochen und arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht worden sein.



Stand: 01.01.2023