Vorzeitiger Austritt

Inhalt und Form - Ausspruch - Austrittsgründe - Ansprüche 

Lesedauer: 3 Minuten

11.03.2023

Der vorzeitige Austritt bewirkt die sofortige bzw. fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Er kann mündlich, schriftlich oder durch eine schlüssige Austrittserklärung erfolgen und kann vom Arbeitnehmer nicht einseitig zurückgenommen werden.

Eine schlüssige Austrittserklärung kann nur dann angenommen werden, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles keinen vernünftigen Grund übriglässt, an dieser Absichtserklärung zu zweifeln.


Beachte!
Das bloße unbegründete Fernbleiben ist keine schlüssige Austrittserklärung.


Inhalt und Form

Der vorzeitige Austritt unterliegt keinen besonderen Inhalts- oder Formvorschriften. Es muss aber der Wille des Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis sofort durch vorzeitigen Austritt beenden zu wollen, eindeutig erkennbar sein.

Tipp!

In der Praxis ist schon aus Beweisgründen zu empfehlen, dass der Arbeitnehmer in Schriftform seinen vorzeitigen Austritt erklärt.

Ausspruch

Beendet der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist und des Kündigungstermins, liegt ein vorzeitiger Austritt vor. Gibt es keinen gesetzlichen Austrittsgrund, spricht man von einem unberechtigten vorzeitigen Austritt. Da es sich um eine einseitige Willenserklärung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber handelt, ist eine Zustimmung oder Ablehnung durch den Arbeitgeber unerheblich. Nur wenn der Arbeitnehmer seine Austrittserklärung wieder zurücknehmen möchte, ist eine Zustimmung durch den Arbeitgeber notwendig.

Austrittsgründe

Die Austrittsgründe sind für Angestellte beispielhaft im Angestelltengesetz und für Arbeiter abschließend in der Gewerbeordnung 1859 sowie für Lehrlinge ebenfalls abschließend im Berufsausbildungsgesetz aufgezählt.


Achtung!
Der vorzeitige Austritt eines Lehrlings darf allerdings nur schriftlich erfolgen und bei minderjährigen Lehrlingen ist überdies die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der mündlich ausgesprochene vorzeitige Austritt eines Lehrlings ist rechtsunwirksam.

Nach einer Entscheidung des OGH, kann ein Lehrling keinen unberechtigten vorzeitigen Austritt erklären. Liegt kein gesetzlicher Austrittsgrund vor, bleibt das Lehrverhältnis aufrecht und der Lehrling ist zum sofortigen Arbeitsantritt aufzufordern.


Von einem berechtigten vorzeitigen Austritt spricht man, wenn eine wesentliche Vertragsverletzung durch den Arbeitgeber vorliegt (gesetzliche Austrittsgründe) und es dem Arbeitnehmer für die Dauer der Kündigungsfrist und des Kündigungstermins nicht mehr zumutbar ist, sein Arbeitsverhältnis noch aufrecht zu erhalten.

Es setzt daher grundsätzlich ein Verschulden des Arbeitgebers voraus. Eine Ausnahme besteht bei einem berechtigten vorzeitigen Austritt aus gesundheitlichen Gründen oder wenn der Lehrling seinen Lehrberuf aufgibt. In beiden Fällen trifft den Arbeitgeber bzw. den Lehrberechtigten hier kein Verschulden und es ist daher keine Kündigungsentschädigung bzw. Schadenersatz zu bezahlen, da dem Arbeitgeber bzw. dem Lehrberechtigten hier kein Verschulden vorgeworfen werden kann.

Ansprüche des Arbeitnehmers bei berechtigtem vorzeitigen Austritt

Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Das bedeutet, er bekommt jenes Entgelt, dass er erhalten hätte, wenn ihn der Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt unter Einhaltung der Kündigungsfrist und des Kündigungstermins gekündigt hätte (ausgenommen bei einem Austritt wegen Gesundheitsgefährdung, weil hier kein Verschulden des Arbeitgebers vorliegt).

Weiters hat er Anspruch auf Urlaubsersatzleistung, die Abfertigung und auf die anteiligen Sonderzahlungen.

Unberechtigter vorzeitiger Austritt

Ein unberechtigter vorzeitiger Austritt liegt vor, wenn der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis beendet, ohne die bei einer Arbeitnehmerkündigung vorgesehene Kündigungsfrist bzw. den Kündigungstermin einzuhalten. Ein solcher ist auch dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer seinen vorzeitigen Austritt wegen eines gesetzlichen Austrittsgrundes erklärt, dieser Grund jedoch nicht vorliegt. Kann der Arbeitgeber nachweisen, dass ihm durch den unberechtigten vorzeitigen Austritt ein allfälliger Schaden entsteht, kann er vom Arbeitnehmer Schadenersatz verlangen.


Beachte!
Für eine Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Arbeitnehmer muss der AG den konkreten Schaden nachweisen.  Da dies in der Praxis oftmals sehr schwierig ist, empfiehlt es sich bereits im Dienstvertrag eine Konventionalstrafe zu vereinbaren.


Ansprüche des Arbeitnehmers bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt

Beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis durch unberechtigten vorzeitigen Austritt ist eine Endabrechnung zu erstellen. Diese umfasst jedenfalls

  • das Entgelt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses,
  • bei Angestellten anteilige Sonderzahlungen,
  • Arbeiterkollektivverträgen sehen meistens den Entfall der anteiligen Sonderzahlungen vor, daher ist es notwendig, bei der Endabrechnung in der entsprechenden kollektivvertraglichen Bestimmung nachzulesen,
  • die Urlaubsersatzleistung für Resturlaube aus bereits abgelaufenen Urlaubsjahren sowie Urlaubsersatzleistung für Urlaubsansprüche bis zur 4. Woche des laufenden Urlaubsjahres. Keine Ersatzleistung gebührt für die 5. und 6. Woche des Anspruches auf Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr.
  • Hat der Arbeitnehmer zum Beendigungszeitpunkt mehr Urlaubstage verbraucht, als ihm anteilsmäßig zustünden, hat er das Urlaubsentgelt für die zu viel konsumierten Urlaubstage zurückzuerstatten. 
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