Eine Sanduhr mit blauem Sand sowie ein Kalender stehen auf einem Holztisch
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Wiedereingliederungsteilzeit

Voraussetzungen – Saisonbetriebe – Ausgestaltung – Ausmaß – Dauer – Arbeitsrechtliche Auswirkungen – Entlohnung – Wiedereingliederungsgeld

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Nach längerer Krankheit ist eine sofortige Rückkehr zur vollen Arbeitszeit oft nicht sinnvoll. Zur Erleichterung der Wiedereingliederung können Arbeitgeber und Arbeit­nehmer die Herabsetzung der bisherigen Arbeitszeit im Rahmen einer Wiedereingliederungsteilzeit vereinbaren. 

Voraussetzungen

Es muss ein mindestens sechswöchiger ununterbrochener Krankenstand im selben Arbeits­verhältnis vorliegen. Dieses muss bei Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit mindestens drei Monate gedauert haben. Karenz- und Krankenstandszeiten sind auf die Mindestbeschäftigungsdauer anzurechnen.

Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einem Monat nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit angetreten werden.

Ab Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit muss eine Bestätigung über die Arbeitsfähigkeit des Dienstnehmers vorliegen. Es handelt sich nicht um einen Teilkrankenstand!

Zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer ist nach erfolgter Beratung durch fit2work ein Wiedereingliederungsplan zu erstellen und eine schriftliche Vereinbarung über eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit zu treffen. Die Beratung kann entfallen, wenn Arbeitgeber, Arbeitnehmer und ein Arbeitsmediziner oder das arbeitsmedizinische Zentrum nachweislich (= schriftlich) dem Wiedereingliederungsplan und der Wiedereingliederungsvereinbarung zustimmen.

Saisonbetriebe

Bei Saisonbetrieben muss das aktuelle Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Beginns der Wiedereingliederungsteilzeit mindestens zwei Monate gedauert haben. Zusätzlich müssen innerhalb der letzten vier Jahre in Summe drei Monate Beschäftigungszeit beim selben Dienstgeber vorliegen.

Ausgestaltung

Die Vereinbarung hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten. Dabei sind sowohl die betrieblichen Interessen als auch die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Gibt es einen Betriebsrat, ist dieser bei den Verhandlungen über die Ausgestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit beizuziehen. 

Die getroffene Vereinbarung kann höchsten zweimal im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich geändert werden (Verlängerung bis zum Höchstausmaß, Änderung des Stundenausmaßes).

Ausmaß der Arbeitszeitreduktion

Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist um mindestens 25 % und höchstens 50 % herab­zusetzen. Dabei darf die wöchentliche Normalarbeitszeit 12 Stunden nicht unterschreiten. Das gebührende Entgelt muss über der Geringfügigkeitsgrenze liegen.

Eine abweichende Vereinbarung ist zulässig, wenn die geleistete Arbeitszeit - bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit – im Durchschnitt zwischen 50 und 75 % der ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit liegt. Das Ausmaß darf 30 % der ursprünglichen Wochen-Normalarbeitszeit nicht unterschreiten. Die 12-Stunden-Grenze und die Geringfügigkeitsgrenze dürfen dabei nicht unterschritten werden.

Der Verlauf der festgelegten Arbeitszeit muss gleich bleiben oder ansteigen. Eine ungleiche Verteilung der Arbeitszeit innerhalb eines Kalendermonats ist zulässig, wenn

  • das vereinbarte Arbeitszeitausmaß im Durchschnitt eingehalten und 
  • in den einzelnen Wochen jeweils nicht um mehr als 10 % unter- oder überschritten wird.

Dauer

Die Wiedereingliederungsteilzeit kann für mindestens einen Monat und bis höchstens sechs Monate vereinbart werden. Bei arbeitsmedizinischer Zweckmäßigkeit ist eine einmalige Verlängerungsmöglichkeit um mindestens einen und höchstens drei Monate möglich. Die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit kann daher maximal 9 Monate dauern. Eine chefärztliche Genehmigung ist sowohl für die erstmalige Inanspruchnahme als auch für die Verlängerung erforderlich.

Der Arbeitnehmer kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Normalarbeitszeit verlangen. Die Rückkehr ist frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe möglich.

Arbeitsrechtliche Auswirkungen

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Wiedereingliederungsteilzeit. Es muss eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geben. Es gilt ein Motivkündigungsschutz. 

Die Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit bewirkt – abgesehen von der befristeten Herabsetzung der Arbeitszeit – keine Änderung des Arbeitsvertrages. Während der Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit darf vom Arbeitgeber keine Mehrarbeit und keine Änderung der Lage der Arbeitszeit angeordnet werden. 

Bei der Abfertigung alt und der Urlaubsersatzleistung wird das für den letzten Monat vor Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit gebührende Entgelt herangezogen. Dasselbe gilt für die Vorsorge-Beiträge zur Abfertigung Neu. 

Sonderzahlungen: Obwohl ein besonderer Verweis auf eine Mischberechnung fehlt, wird die diesbezügliche aktuelle OGH-Judikatur (Mischberechnung bei Fehlen einer kollektivvertraglichen Regelung) anzuwenden sein.

Entlohnung

Der Arbeitgeber hat das dem vereinbarten Arbeitszeitausmaß entsprechende Entgelt zu leisten. Das Entgelt ist nach dem Ausfallsprinzip gemäß § 3 EFZG zu bemessen. Es gebührt daher ein vereinbartes Überstundenpauschale anteilig weiter.

Wird eine Vereinbarung getroffen, bei der die Arbeitszeit zunächst um mehr als 50 % reduziert wird, ist das zustehende Entgelt gleichmäßig entsprechend der durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit zu bezahlen.

Wiedereingliederungsgeld

Zur teilweisen Abdeckung des Einkommensverlustes hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld von der Gesundheitskasse (siehe Infoseite Wiedereingliederungsgeld).

Stand: 01.02.2024

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