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Zwei Personen in Anzügen sitzen an einem Tisch. Vor ihnen ist ein aufgeklappter Laptop, auf dessen Bildschirm beide blicken. Rechts neben dem Laptop sind Unterlagen. Im Hintergrund sitzen zwei weitere Personen an Tischen.
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Altersteilzeitgeld: Anwartschaft und Antrittsalter

Voraussetzungen - Berechnung - Antrag 

Lesedauer: 4 Minuten

Der Arbeitgeber erhält Altersteilzeitgeld, wenn der Arbeitnehmer, mit dem er Altersteilzeit vereinbart, bestimmte Voraussetzungen erfüllt. 

Voraussetzungen für die Gewährung von Altersteilzeitgeld sind: 

  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben Altersteilzeit vereinbart
  • der Arbeitnehmer hat ein bestimmtes Mindestantrittsalter erreicht
  • die Voraussetzungen für die Anwartschaft sind erfüllt

Rechtslage bis zum 31.12.2025 

Altersteilzeitgeld gebührt für längstens fünf Jahre für Personen, die das Regelpensionsalter nach spätestens 5 Jahren vollenden. 

Beachte! Das Regelpensionsalter der Frauen wird seit 2024 stufenweise an das Regelpensionsalter der Männer angeglichen: 

Geburtsdatum Pensionsalter Pensionsstichtag
bis 31.12.1963 60,0 2023
01.01.1964 bis 30.06.1964 60,5 2024
01.07.1964 bis 31.12.1964 61,0 2025
01.01.1965 bis 30.06.1965 61,5 2026
01.07.1965 bis 31.12.1965 62,0 2027
01.01.1966 bis 30.06.1966 62,5 2028
01.07.1966 bis 31.12.1966 63,0 2029
01.01.1967 bis 30.06.1967 63,5 2030
01.07.1967 bis 31.12.1967 64,0 2031
01.01.1968 bis 30.6.1968 64,5 2032
ab 01.07.1968 65,0 2033

Beispiel: Für eine im August 1965 geborene Frau beträgt das Regelpensionsalter 62 Jahre. Ihr Stichtag für eine Alterspension ist der 1. September 2027. Altersteilzeitgeld kann ab dem 1. September 2022 (= nach Vollendung des 57. Lebensjahres) beantragt werden. 

Rechtslage ab 1.1.2026 

Die Dauer der geförderten, kontinuierlichen Altersteilzeit wird ab 1.1.2026 schrittweise von 5 Jahre auf 3 Jahre gekürzt. 

Das Altersteilzeitgeld gebührt für kontinuierliche Altersteilzeitvereinbarungen, deren Laufzeit nach dem 31.Dezember 2025 beginnen, für längstens viereinhalb Jahre, nach Ablauf des 31. Dezember 2026 für längstens vier Jahre, nach Ablauf des 31. Dezember 2027 und vor dem 1. Jänner 2029 beginnt für längstens dreieinhalb Jahre. Danach kann das Altersteilzeitgeld für maximal drei Jahre beansprucht werden.

Der Anspruch auf Altersteilzeit beginnt nach der Übergangsfrist frühestens drei Jahre vor Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf die Korridorpension oder vor dem Regelpensionsalter.  

Für Personen, die bereits Anspruch auf eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters haben, gebührt kein Altersteilzeitgeld. Eine Ausnahme besteht, wenn der Dienstnehmer die Anspruchsvoraussetzungen für eine Langzeitversichertenpension erfüllt. In diesem Fall kann bis zu einem Jahr Altersteilzeitgeld bezogen werden, längstens jedoch bis zur Erfüllung der Voraussetzungen der Korridorpension. 

Beachte! Kann eine Korridorpension in Anspruch genommen werden, ist man für die Altersteilzeit an diesen Stichtag gebunden, kann sich aber im Anschluss für eine Teilpension bis zum Regelpensionsalter entscheiden.

Beschäftigungszeiten des Dienstnehmers 

Der Dienstnehmer, für den Altersteilzeitgeld beantragt wird, muss statt bisher 780 Wochen (15 Jahre) in den letzten 25 Jahren vor Beginn der Altersteilzeit 884 Wochen (17 Jahre) arbeitslosenversichert beschäftigt gewesen sein. Auch hier gelten Übergangsbestimmungen. Das erforderliche Ausmaß an Beschäftigungszeiten wird in den nächsten Jahren schrittweise um acht Wochen pro Quartal erhöht:  

Beginn der Laufzeit der ATZ-Vereinbarung nach dem

Arbeitslosenversicherungs-pflichtige Beschäftigungszeiten
31.12.2025 788
31.03.2026 796
30.06.2026 804
30.09.2026 812
31.12.2026 820
31.03.2027 828
30.06.2027 836
30.09.2027 844
31.12.2027 852
31.03.2028 860
30.06.2028 868
30.09.2028 876
31.12.2028 884

Die Rahmenfrist von 25 Jahren wird um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Kinderbetreuung (bis zum 15. Lebensjahr) und um Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erstreckt. 

Berechnung des Altersteilzeitgeldes 

Der Dienstgeber bezahlt dem Dienstnehmer einen Lohnausgleich (KC „Altersteilzeit Berechnung). Als Aufwandsersatz kann der Dienstgeber beim Arbeitsmarktservice das Altersteilzeitgeld beantragen. 

Die Förderquote beträgt in den Jahren 2026 bis 2028 80 % und ab 2029 90 %. 

Die bisherige Möglichkeit einer Altersteilzeit mit 100%igem Aufwandersatz für den Lohnausgleich und die anteiligen Sozialversicherungsbeiträge nach Erfüllung der Voraussetzungen für die Korridorpension wird abgeschafft.  

Ruhen des Altersteilzeitgeldes 

Bei verbotener Nebenbeschäftigung oder die Geringfügigkeitsgrenze überschreitende Mehrarbeit gebührt kein Altersteilzeitgeld

Antragstellung 

Der Arbeitgeber beantragt das Altersteilzeitgeld beim Arbeitsmarktservice. Wird der Anspruch auf Altersteilzeit erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung geltend gemacht, so gebührt das Altersteilzeitgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten. 

Das Arbeitsmarktservice bezahlt das Altersteilzeitgeld in monatlichen Teilbeträgen gleicher Höhe unter anteiliger Einbeziehung der steuerlich begünstigten Sonderzahlungen. Jährliche kollektivvertragliche Lohnerhöhungen werden automatisch gemäß dem Tariflohnindex berücksichtigt; sonstige Lohnerhöhungen werden nach entsprechender Mitteilung nur anerkannt, wenn sie aufgrund von Kollektivverträgen oder vergleichbaren kollektiven Rechtsvorschriften (zB infolge eines Biennalsprunges) zu bezahlen sind. 

Unverzügliche Meldepflicht 

Der Arbeitgeber muss jede für das Bestehen oder für das Ausmaß des Anspruchs maßgebliche Änderung unverzüglich dem Arbeitsmarktservice melden.  

Altersteilzeit - Blockzeitmodell 

Bei der geblockten Altersteilzeit wird in einer Arbeitsphase Zeitguthaben aufgebaut, das in der Freizeitphase konsumiert wird. Eine Ersatzkraft muss spätestens zu Beginn der Freizeitphase und nicht nur vorübergehend eingestellt werden.  

Als Ersatzarbeitskraft kann

  • ein Lehrling oder
  • eine zuvor arbeitslose Person eingestellt werden. Das Entgelt muss die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen, 

wobei im Zusammenhang mit dieser Maßnahme vom Dienstgeber auch kein Dienstverhältnis aufgelöst werden darf. 

Das Arbeitsmarktservice ersetzt Arbeitgebern für eine im Jahr 2023 vereinbarte geblockte Altersteilzeit noch 50 % des zusätzlichen Aufwandes. Im Jahr 2024 reduziert sich die Ersatzrate auf 42,5 % (im Jahr 2025: 35 %, im Jahr 2026: 27,5 %, im Jahr 2027: 20 %, im Jahr 2028: 10 %, im Jahr 2029 oder später: 0%). Die Höhe der Ersatzrate gilt jeweils für die gesamte vereinbarte Altersteilzeit.

Stand: 01.01.2026

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