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Zwei Personen in Anzügen sitzen an einem Tisch. Vor ihnen ist ein aufgeklappter Laptop, auf dessen Bildschirm beide blicken. Rechts neben dem Laptop sind Unterlagen. Im Hintergrund sitzen zwei weitere Personen an Tischen.
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Altersteilzeit: Anwartschaft und Antrittsalter

Antragstellung - Laufzeit -  

Lesedauer: 2 Minuten

Der Arbeitgeber erhält Altersteilzeitgeld, wenn der Arbeitnehmer, mit dem er eine Altersteilzeitvereinbarung trifft, bestimmte Voraussetzungen erfüllt.

Voraussetzungen für die Gewährung von Altersteilzeitgeld sind:

  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben Altersteilzeit vereinbart
  • der Arbeitnehmer hat ein bestimmtes Mindestantrittsalter erreicht
  • die Voraussetzungen für die Anwartschaft sind erfüllt

Antrittsalter

Altersteilzeitgeld gebührt für längstens fünf Jahre für Personen, die das Regelpensionsalter nach spätestens 5 Jahren vollenden.

  1. Männer erreichen das Regelpensionsalter mit 65 Jahren; die geförderte Altersteilzeit ist mit der Vollendung des 60. Lebensjahres rechtlich möglich.
  2. Seit 2024 wird das Regelpensionsalter der Frauen stufenweise an das Regelpensionsalter von Männern angeglichen:
Geburtsdatum Pensionsalter Pensionsstichtag
bis 31.12.1963 60,0 bis 31.12.2023
01.01.1964 bis 30.06.1964 60,5 2024
01.07.1964 bis 31.12.1964 61,0 2025
01.01.1965 bis 30.06.1965 61,5 2026
01.07.1965 bis 31.12.1965 62,0 2027
01.01.1966 bis 30.06.1966 62,5 2028
01.07.1966 bis 31.12.1966 63,0 2029
01.01.1967 bis 30.06.1967 63,5 2030
01.07.1967 bis 31.12.1967 64,0 2031
01.01.1968 bis 30.6.1968 64,5 2032
ab 01.07.1968 65,0 2033

Laufzeit

Die höchstmögliche Laufzeit der geförderten Altersteilzeit beträgt 5 Jahre.


Beispiel:
Für eine im August 1965 geborene Frau beträgt das Regelpensionsalter 62 Jahre. Ihr Stichtag für eine Alterspension ist der 1. September 2027. Altersteilzeitgeld kann ab dem 1. September 2022 (= nach Vollendung des 57. Lebensjahres) beantragt werden.


Anwartschaft

Der Arbeitnehmer muss in den letzten 25 Jahren vor Geltendmachung des Anspruches 15 Jahre    (= 780 Wochen) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Für die Anwartschaft werden bestimmte anwartschaftsbegründende Zeiten, wie z.B. Zeiten der freiwilligen Arbeitslosenversicherung von Selbständigen, Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Bezug von Kinderbetreuungsgeld, angerechnet.

Die Rahmenfrist von den letzten 25 Jahren vor Geltendmachung des Anspruches wird um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres und um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiträume einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen, erstreckt.

Blockzeit

Bei der geblockten Altersteilzeit wird in einer Arbeitsphase Zeitguthaben aufgebaut, das in der Freizeitphase konsumiert wird. Eine Ersatzkraft muss spätestens zu Beginn der Freizeitphase und nicht nur vorübergehend eingestellt werden.

Als Ersatzarbeitskraft kann

  • ein Lehrling oder
  • eine zuvor arbeitslose Person eingestellt werden. Das Entgelt muss die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen,

wobei im Zusammenhang mit dieser Maßnahme vom Dienstgeber auch kein Dienstverhältnis aufgelöst werden darf.

Antragstellung

Beantragt der Arbeitgeber beim AMS Altersteilzeitgeld, muss er eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers über den frühesten Pensionsstichtag des Arbeitnehmers vorlegen. Die Ausstellung dieser Bestätigung kann nur der Arbeitnehmer beantragen. Ein Antrag auf Gewährung von Altersteilzeitgeld kann nur rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten gestellt werden.

Ausmaß der ersetzbaren Zusatzkosten des Arbeitgebers

Bei der kontinuierlichen Altersteilzeit ersetzt das AMS dem Arbeitgeber 90 % der ersetzbaren Zusatzkosten.

Das Arbeitsmarktservice ersetzt Arbeitgebern für eine im Jahr 2023 vereinbarte geblockte Altersteilzeit noch 50 % des zusätzlichen Aufwandes. Im Jahr 2024 reduziert sich die Ersatzrate auf 42,5 % (im Jahr 2025: 35 %, im Jahr 2026: 27,5 %, im Jahr 2027: 20 %, im Jahr 2028: 10 %, im Jahr 2029 oder später: 0%). Die Höhe der Ersatzrate gilt jeweils für die gesamte vereinbarte Altersteilzeit.

Ersetzbare Zusatzkosten sind:

  • der Lohnausgleich, allerdings nur, soweit das Teilzeitentgelt und der Lohnausgleich zusammengerechnet nicht die monatliche Höchstbeitragsgrundlage in der Sozialversicherung übersteigen (im Jahr 2025: 6.450,-- Euro)
  • Dienstgebersozialversicherungsbeiträge und Zuschlag nach dem IESG, die auf den Lohnausgleich entfallen
  • Dienstgeber- und Dienstnehmersozialversicherungsbeiträge und Zuschlag nach dem IESG, die auf die Differenz zwischen dem Entgelt des Arbeitnehmers, inklusive Lohnausgleich und Beitragsgrundlage entfallen

Das Arbeitsmarktservice bezahlt das Altersteilzeitgeld in monatlichen Teilbeträgen gleicher Höhe unter anteiliger Einbeziehung der steuerlich begünstigten Sonderzahlungen. Jährliche kollektivvertragliche Lohnerhöhungen werden automatisch, sonstige Lohnerhöhungen nur dann anerkannt, wenn sie aufgrund von Kollektivverträgen oder vergleichbaren kollektiven Rechtsvorschriften (z.B. infolge eines Biennalsprunges) bestehen.

Stand: 01.05.2025

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