Person mit geschlossenen dunklen Haaren und Brille sowie roter Bluse sitzt bei einem Schreibtisch und blickt freudig darauf während ein Stift in der Hand gehalten wird, am Tisch steht ein Globus, ein Stiftebecher sowie weitere Unterlagen liegen darauf
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Anerkennungen von Prüfungen und Zeugnissen

National und international

Lesedauer: 5 Minuten


Häufige Fragen sind:

  • Was kann ich beruflich mit meinem Schulzeugnis anfangen?
  • Welche Berechtigungen sind mit meiner Prüfung verbunden?
  • Inwieweit wird mein Prüfungszeugnis im Ausland anerkannt?

Für die Lösung bedarf es einer Antwort zu der Frage: Wofür möchte ich eine Anerkennung meiner Ausbildung?

  • Für die Zulassung zu einer weiterführenden Ausbildung?
  • Für den Antritt eines Gewerbes?
  • Für die Gehaltseinstufung?

Wie aus den Fragestellungen bereits ersichtlich ist, handelt es sich um ein sehr breites Thema.

1. Anerkennung eines Schulabschlusszeugnisses für den Gewerbeantritt

Für viele gewerbliche Tätigkeiten braucht man einen sogenannten Befähigungsnachweis, also eine formelle Ausbildung. Für jedes Gewerbe mit Befähigungsnachweis gibt es eine Gewerbezugangsverordnung.

Die Gewerbezugangsverordnung legt fest, mit welcher Ausbildung eine Gewerbeberechtigung für ein bestimmtes Gewerbe gelöst werden kann. Für fast alle Gewerbe sind schulische Ausbildungen in Kombination mit Praxiszeiten für den Gewerbezugang vorgesehen.

Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat mit einem Erlass präzisiert, welche Schulabschlusszeugnisse für welches Gewerbe für den Gewerbezugang relevant sind.

Schulische Ausbildungen werden auch als Ersatz der Unternehmerprüfung vorgesehen.

Schulische Ausbildungen können auch die Ausbilderprüfung ersetzen.

Auch die Meister- und Befähigungsprüfungen, die seit 1.2.2004 gelten, sehen vor, dass bestimmte Schulabsolventen einen geringeren Prüfungsumfang ablegen, um zu einem Gesamtzeugnis über die Meisterprüfung und somit zum Meistertitel zu kommen. Welchen Schulabsolventen das Modul 3 – schriftliche Prüfung einer Meisterprüfung – ersetzt wird, ist aus der linken Spalte des Erlasses zu entnehmen.

Ansprechpartner zu diesen Themenbereichen finden Sie in den Landesinnungen sowie den Rechtsabteilungen der Landeskammern und den Meisterprüfungsstellen.

2. Anerkennung österreichischer Ausbildungen im Ausland für selbstständige Tätigkeiten in Österreich – Anerkennung ausländischer Ausbildungen

a) Anerkennung österreichischer Ausbildungen im Ausland

Auskünfte über die Anerkennung österreichischer Ausbildungen und Praxiszeiten für eine Unternehmensgründung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erhalten Sie bei der AußenwirtschaftsCenter der WKO des Mitgliedsstaates, in dem Sie Ihr Unternehmen gründen wollen.

Für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungen und Praxiszeiten für die selbstständige Tätigkeit im gewerblichen Bereich hat die EU ein einheitliches Formular vorgesehen. Dieses Formular ist der (Gewerbe) Behörde im Niederlassungsmitgliedsstaat vorzulegen. In Österreich haben die Bezirksverwaltungsbehörden einem Unternehmer dieses Formular auszustellen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) bietet als Behörde ein Formular für die Berufsanerkennung für die Niederlassung und ein Formular für die Berufsanerkennung für das grenzüberschreitende Arbeiten aus einem EU-Mitgliedsstaat an. 

Anerkennungsrichtlinien der EU gibt es auch bei freien Berufen, wie z.B. den Ärzten, den Rechtsanwälten, den Psychotherapeuten und Psychologen usw. Nähere Auskünfte dazu erhalten Sie bei den gesetzlichen Interessenvertretungen dieser Berufsgruppen, die nicht in der Wirtschaftskammerorganisation organisiert sind.

Die Europäische Kommission betreibt das Portal Your Europe. Auf diesem erhalten Unternehmen auf einfache Weise Informationen, wenn sie in anderen EU-Mitgliedstaaten tätig werden wollen. Sie finden auf dieser Seite praktische Informationen in mehreren Sprachen und elektronische Behördendienste für Unternehmen, die nach Geschäftsmöglichkeiten in einem anderen EU-Mitgliedstaat suchen.

b) Anerkennung ausländischer Ausbildungen in Österreich

Die Regelungen der EU über die Niederlassungs- und Freizügigkeit sehen vor, dass die Mitgliedsstaaten für selbstständige Tätigkeiten diese Grundfreiheiten sicherstellen müssen. Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten müssen zu den gleichen Voraussetzungen zu einer gewerblichen Tätigkeit in Österreich Zugang haben, wie Österreicher.

Daher gibt es für den handwerklichen und gewerblichen Bereich zahlreiche EU-Anerkennungsrichtlinien.

Österreich hat mit der EU/EWR-Anerkennungsverordnung sichergestellt, dass EU-Staatsangehörige gegenüber den eigenen Staatsangehörigen gleich behandelt werden.

Nähere Infos zur Nutzung der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit finden Sie in den nachfolgend verlinkten Merkblättern sowie den Unterlagen.

Zwischen Deutschland und Österreich gibt es ein bilaterales Abkommen über die Gleichhaltung von Meisterprüfungen. Für die behördliche Erledigung ist das BMAW zuständig.

Derzeit gibt es über die Gleichhaltung von Lehrabschlussprüfungen folgende bilaterale Abkommen:

  • Österreich und Ungarn,
  • Österreich und Südtirol und
  • Österreich und Deutschland

Im Ausland absolvierte Berufsausbildungen können auf Antrag vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft mit einer einschlägigen Lehrabschlussprüfung gleichgehalten werden.

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) ist zuständig für die Nostrifikation (Anerkennung) von in einem anderen EU Mitgliedsstaat absolvierten Schulausbildungen und gibt dazu folgende Informationen:

„Die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse beruht auf einem Vergleich der abgelegten Prüfungen und des besuchten Unterrichts auf Basis der österreichischen Lehrpläne. Grundvoraussetzung für die Nostrifizierung ist der Hauptwohnsitz in Österreich. 

Falls einzelne Unterrichtsgegenstände oder Lehrstoffgebiete nicht ausreichend nachgewiesen erscheinen, so müssen entsprechende Zusatzprüfungen vorgeschrieben werden. 

Einem Ansuchen um Nostrifikation ausländischer Zeugnisse kann nur dann näher getreten werden, wenn es sich um Zeugnisse ausländischer Schulen handelt, deren Status dem einer österreichischen öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule entspricht. 

Falls die staatliche Anerkennung der betreffenden Schule im Ausland nicht einwandfrei aus dem Zeugnis ersichtlich ist, ist ein entsprechender Nachweis seitens der dortigen Schulbehörde zu erbringen. 

Eine Nostrifikation ist nur bei Zeugnissen möglich, auf denen die benoteten Unterrichtsgegenstände aufscheinen. Schulbesuchsbestätigungen sind nicht nostrifizierbar.“ 

Ansprechpartner im BMBWF zu der Nostrifikation

  • von Schulabschlüssen für Lehrberufe, Berufsschulen (schulische Ausbildung)
  • Technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Schulen
  • Kaufmännische Schulen
  • Humanberufliche Schulen (Mode, Wirtschaft, Tourismus, Sozialakademie)
  • Höhere landwirtschaftliche Schulen
  • Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
  • Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und
  • für Allgemein bildende höhere Schulen (AHS).

3. Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse in Österreich – Anerkennung österreichischer Studienabschlüsse im Ausland

Das National Academic Recognition Information Centre (NARIC-Austria) ist in Österreich die offizielle Anlauf- und Kontaktstelle für alle grenzüberschreitenden Anerkennungsfragen im Hochschulbereich.

Praktische Hinweise

In der Anerkennungspraxis ist es zunächst hilfreich, zwischen inhaltlich-fachlicher Anerkennung für die Berufsausübung und Anerkennung des akademischen Titels unterscheiden, weil sich die jeweils anzuwendenden Verfahren unterschiedlich sind. Vielfach reicht es in der Praxis jedoch aus, sich lediglich Informationen über ausländische Hochschulsysteme zu verschaffen bzw. Detailinformationen über Studiengänge oder fremdartig anmutende akademische Grade in Erfahrung zu bringen, um sich richtig einordnen zu können.

Die überwiegende Mehrzahl all dieser Fragen lässt sich im Wege einer einfachen Recherche im Internet beantworten – wir verweisen hierzu auf die beiden folgenden Adressen:

Das BMBWF bietet zahlreiche Links und Ansprechpartner zum Thema Anerkennung ausländischer tertiärer Bildungsabschlüsse. 

Berufliche Anerkennung

Berufliche Anerkennung bedeutet, dass Personen, die mit dieser Ausbildung in ihrem Herkunftsstaat zur Ausübung eines bestimmten Berufes berechtigt sind, diesen auch in einem anderen Staat unmittelbar ausüben können. Die berufliche Anerkennung von Diplomen spielt besonders im Europäischen Wirtschaftsraum eine große Rolle und ist durch verschiedene EU-Richtlinien geregelt. 

Links zu folgenden Themen der beruflichen Anerkennung erhalten Sie auf den Homepages der zuständigen Bundesministerien bzw. der Homepage des europäischen Parlaments. 

Allgemeine Richtlinien

Allgemeines zu EU-Rechtsvorschriften für Bildung und Ausbildung

„Erste EU-Diplomanerkennungs-Richtlinie“

„Zweite EU-Diplomanerkennungs-Richtlinie“

„Dritte EU-Diplomanerkennungs-Richtlinie“ 

Sektorielle Richtlinien 

  • Apothekerinnen und Apotheker/Anerkennungs-Richtlinie
  • Apothekerinnen und Apotheker/Koordinierungs-Richtlinie
  • Architektinnen und Architekten/Anerkennungs-Richtlinie
  • Ärztinnen und Ärzte/Anerkennungs- und Koordinierungs-Richtlinie
  • Hebammen/Anerkennungs-Richtlinie
  • Hebammen/Koordinierungs-Richtlinie
  • Krankenschwestern und Krankenpfleger/Anerkennungs-Richtlinie
  • Krankenschwestern und Krankenpfleger/Koordinierungs-Richtlinie
  • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte/Dienstleistungs-Richtlinie 1
  • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte/Dienstleistungs-Richtlinie 2
  • Tierärztinnen und Tierärzte/Anerkennungs-Richtlinie
  • Tierärztinnen und Tierärzte/Koordinierungs-Richtlinie
  • Zahnärztinnen und Zahnärzte/Anerkennungs-Richtlinie
  • Zahnärztinnen und Zahnärzte/Koordinierungs-Richtlinie

Detailauskünfte zu den Anerkennungsrichtlinien der EU für die freien Berufen, wie Ärzte, Rechtsanwälte etc. erhalten Sie bei den gesetzlichen Interessenvertretungen dieser Berufsgruppen, die nicht in der Wirtschaftskammerorganisation organisiert sind.

Akademische Anerkennung

Von akademischer Anerkennung spricht man, wenn Studienabschlüsse oder Prüfungsleistungen, die in einem Staat erbracht wurden, für ein Studium in einem anderen Staat verwertet werden können. Diese Anerkennung kann in den verschiedenen Phasen des Studiums erfolgen. Wichtige Themen der akademischen Anerkennung sind:

  • Studienzulassung
  • Anerkennung von Prüfungsleistungen
  • Anerkennung von Diplomen
  • Nostrifizierung ausländischer Studienabschlüsse
  • Führung akademischer Grade

Links zu oben genannten Informationen zur akademischen Anerkennung erhalten Sie auf der Homepage des BMBWF und des BMAW.

Stand: 10.03.2023