Drei Personen in Kochmontur und mit Kochhauben stehen an großem Herd mit mehreren Herdplatten, eine Person schwenkt Pfanne
© Wolfgang Bohusch, JvM | WKO

Feststellungsbescheid für Lehrbetriebe

Erstmaliges Ausbilden von Lehrlingen

Lesedauer: 1 Minute

Wenn Sie beabsichtigen erstmals Lehrlinge aufzunehmen oder seit Beginn des Lehrverhältnisses des letzten Lehrvertrags mehr als zehn Jahre vergangen sind, müssen Sie vor deren Aufnahme bei der Lehrlingsstelle Ihres Bundeslandes einen Antrag auf Feststellung der Eignung zur Lehrlingsausbildung (Feststellungsantrag) einreichen.

Das dafür erforderliche Formular erhalten Sie bei der Lehrlingsstelle Ihres Bundeslandes.

Der Antrag ist gebührenfrei und ganz einfach auszufüllen. Die Lehrlingsstelle prüft − unter Mitwirkung der Arbeiterkammer − ob Ihr Betrieb die Voraussetzungen für die Lehrlingsausbildung erfüllt.

Ist dies der Fall, wird Ihnen ein so genannter Feststellungsbescheid ausgestellt, der bescheinigt, dass Sie Lehrlinge im entsprechenden Lehrberuf ausbilden können.

Voraussetzungen

Rechtliche Eignung

Ihr Betrieb muss nach der Gewerbeordnung berechtigt sein, die Tätigkeiten durchzuführen, in denen der Lehrling ausgebildet werden soll. Lehrlinge können aber nicht nur von Gewerbebetrieben, sondern auch durch Ausübende freier Berufe wie z.B. Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte, Ziviltechniker etc. sowie durch Vereine, Verwaltungsstellen und sonstige juristische Personen ausgebildet werden.

Betriebliche Eignung

Ihr Betrieb muss so eingerichtet sein und so geführt werden, dass dem Lehrling alle im Berufsbild enthaltenen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden können. Ist das in Ihrem Betrieb nicht möglich, besteht die Option, Lehrlinge im Rahmen eines Ausbildungsverbundes auszubilden.

Die Betriebsgröße ist für die Lehrlingsausbildung nicht entscheidend. Jeder Unternehmer – auch ein Einpersonenunternehmer – kann Lehrlinge ausbilden, sofern die Lehrlingsbetreuung gewährleistet ist.

Ausbilder

Im Unternehmen muss eine für die Lehrlingsausbildung geeignete Person – ein Ausbilder – zur Verfügung stehen. Das kann entweder der Lehrberechtigte selbst oder ein von ihm bestimmter Mitarbeiter sein. Der Ausbilder muss über eine entsprechende Ausbilderqualifikation verfügen. Diese umfasst neben fachlichen Kompetenzen auch berufspädagogisches sowie rechtliches Know-how.

Stand: 12.05.2020

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