Person steht bei einer Kreissäge in einem Holzverarbeitungsbetrieb und zeigt zwei weiteren jugendlichen Personen die Verarbeitung von einem Holzstück
© Atelier 211 | stock.adobe.com

Lehrabschlussprüfung: Detailinfos

LAP: Kostenübernahme, Freistellen, Antrag, Zulassung sowie (vorzeitige) Ablegung und Prüfungsanmeldung

Lesedauer: 2 Minuten

18.01.2024

Jeder Lehrling hat die Möglichkeit, am Ende der Lehrzeit die Lehrabschlussprüfung (LAP) abzulegen. Das Ablegen der Lehrabschlussprüfung ist für den Lehrling freiwillig. 

Bei der zuständigen Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer ist ein Antrag zu stellen. Antragsteller in rechtlicher Hinsicht ist immer der Lehrling selbst. Pro Lehrberuf ist ein Antrag notwendig, d.h. bei Doppellehren sind zwei Anträge zu stellen.

Häufige Fragen zur Lehrabschlussprüfung

Übernahme der Kosten

  • Der Lehrberechtigte muss die Kosten der LAP übernehmen, wenn der Lehrling innerhalb der Lehrzeit oder der Weiterbeschäftigungszeit erstmals zur Prüfung antritt.
  • Zu ersetzen sind die Prüfungstaxe sowie eventuelle Materialkosten.

Freigabe der für die Prüfung erforderlichen Zeit

  • Die erforderliche Zeit für die Prüfung ist dem Lehrling unter Fortzahlung der Bezüge freizugeben. Dies gilt auch für den Fall, dass die Lehrabschlussprüfung unverschuldet erstmals in der Weiterbeschäftigungszeit abgelegt wird.
  • Der Lehrling muss am Tag der Prüfung noch im Betrieb arbeiten, sofern es ihm/ihr zeitlich zumutbar ist und der Betrieb es verlangt. Einzelne Kollektivverträge können jedoch weitergehende Freistellungsansprüche vorsehen.

  • Frühestens sechs Monate vor dem Ende der Lehrzeit (siehe Lehrvertrag).
  • Ab Beginn des letzten Lehrjahres, wenn der Lehrbetrieb einem vorzeitigen Antreten ausdrücklich zustimmt und die Berufsschule positiv abgeschlossen wurde.

  • Die Lehrabschlussprüfung kann frühestens zehn Wochen vor dem Ende der Lehrzeit abgelegt werden.
  • Bei ganzjährigen Berufsschulen kann die Prüfung nicht früher als sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres abgelegt werden.
  • Bei zweieinhalbjährigen oder dreieinhalbjährigen Lehrberufen darf der Prüfungstermin sechs Wochen vor der Beendigung der Berufsschulpflicht liegen.
  • Bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen (Blockunterricht) darf der Prüfungstermin nicht vor dem Ende des letzten Lehrganges liegen.

Lehrlinge, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung beantragen und zur Lehrabschlussprüfung antreten, wenn

  • der Lehrberechtigte der vorzeitigen Ablegung der Lehrabschlussprüfung schriftlich zustimmt oder
  • das Lehrverhältnis vorzeitig einvernehmlich und ohne Verschulden des Lehrlings (z. B. aufgrund von Konkurs, Betriebsauflassung) aufgelöst wurde oder
  • das Lehrverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.

  • Nutzen Sie unser Online-Service der WKO, um Ihre Lehrlinge bequem und schnell anzumelden
  • Die Digitalisierung der Prüfungsanmeldung spart Zeit und jedes Jahr eine Menge Papier
  • Rund um die Uhr erreichbar
Prüfungsanmeldung durch den Betrieb

Was beinhaltet unser e-Service noch? 

  • Antrag auf Feststellungsbescheid
  • Anmeldung eines Lehrvertrages
  • Ändern/Lösen eines Lehrvertrages
  • Anmeldung eines Ausbildungsvertrages
  • Ändern/Lösen eines Ausbildungsvertrages
  • Neuanlage/Löschung der Ausbilder 
Prüfungsanmeldung durch den Lehrling

WKO Benutzerkonto: Anmeldung und Registrierung für Betriebe

Noch kein eigenes WKO Benutzerkonto?

Bitte füllen Sie anschließend noch das Administratorformular aus und laden Sie dieses ins System.

Sie haben noch Fragen?
Unsere kostenlose WKO  Serviceline unterstützt Sie gerne unter der Nummer 0800 221 221 (Mo. – Fr. 8:00 – 20:00 Uhr, Sa. 8:00 – 12:00 Uhr). Sie können auch eine E-Mail an benutzerverwaltung@wko.at schicken.