Information zum KV-Abschluss für Arbeiter/innen im Metallgewerbe 2021

Gilt für:
Österreichweit

Das Verhandlungsergebnis im Überblick


Das Ergebnis im Detail: Wirksamkeit ab 1.1.2021 bzw. 1.3.2021

1) Erhöhung der KV- Löhne um 1,45%. In den untersten Lohngruppen 6 und 7 wurde bekanntlich schon im Vorjahr für 1.1.2021 ein Mindestlohn in Höhe von € 2.000 fix vereinbart.  

2) Erhöhung der IST – Löhne um 1,45 % linear über alle Lohngruppen. Für die Beleuchter und Beschallungstechniker gilt die Ist-Lohnerhöhung erst ab 1.3. 2021.

3) Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 1,45 %.

4) Erhöhung der kollektivvertraglichen Zulagen und Entfernungszulagen um 1,45 %.

5) Nachtarbeits- und Schichtzulage für die 3. Schicht ab 1.1.2021: € 2,39 (wurde bereits 2020 vereinbart).

Rahmenrechtliche Änderungen ab 1.1.2021

Freizeitoption:
Statt der Erhöhung der Ist-Löhne kann durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. in Betrieben mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung die Möglichkeit geschaffen werden, bezahlte Freizeit zu vereinbaren. Wird eine Vereinbarung abgeschlossen, so gilt jedenfalls folgende Bestimmung:

Bei Vollzeitbeschäftigung entsteht pro Monat ein Freizeitanspruch von mindestens 2 Stunden 10 Minuten.

Verlängerung des Flexi-Modells für Spengler bis 30.4.2022 zur Sicherung der ganzjährigen Beschäftigung von Arbeitnehmern.

Kündigungsbestimmungen ab 1.1.2021:
Die Kündigungsbestimmungen sind abhängig davon, ob § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, mit 1.1.2021 in Kraft tritt oder nicht.

  • Wenn § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, nicht in Kraft tritt, gelten die bisherigen Kündigungsbestimmungen des Kollektivvertrages ab 1.1.2021 weiterhin.
  • Wenn § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, in Kraft tritt, sind die neuen Kündigungsfristen des ABGB für die Arbeitgeber zu beachten. Kündigungstermine sind zu jedem 15. oder Ende des Kalendermonats im KV vereinbart. In diesem Fall gilt dann für die Spengler die folgende Ausnahmeregelung bei einer Arbeitgeberkündigung:

Für die Betriebe in den Berufszweigen der Spengler (Spengler und Kupferschmiede) in der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler werden bezüglich der Kündigung durch den Arbeitgeber abweichende Regelungen getroffen.

Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften der Berufszweige der Spengler (Spengler und Kupferschmiede) in der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler wird von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den Spenglern (Spengler und Kupferschmiede) um eine Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB, idF BGBl. I 153/2017, handelt.

Nach in Kraft treten von § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017 gelten folgende Kündigungsfristen in diesen Berufszweigen bei Kündigung durch den Arbeitgeber nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit:

  • von   1 Monat .......... 2 Wochen,
  • von   1 Jahr ............. 4 Wochen,
  • von   5 Jahren ......... 8 Wochen,
  • von 15 Jahren ....... 13 Wochen,
  • von 25 Jahren ....... 16 Wochen.

Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber unter Einhaltung dieser Kündigungsfristen zum Ende der Arbeitswoche gelöst werden.

Die bis dato geltenden Kündigungsfristen bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer bleiben in jedem Fall für alle Branchen unverändert.

Mindestgrundlöhne ab 1.1.2021

Monatliche Mindestgrundlöhne gültig ab 1.1.2021:
Lohngruppe Monatslohn €
Lohngruppe Techniker 3.235,12
Lohngruppe 1 2.961,82
Lohngruppe 2 2.641,98
Lohngruppe 3 2.293,08
Lohngruppe 4 2.145,76
Lohngruppe 5 2.043,03
Lohngruppe 6 2.000,00
Lohngruppe 7 2.000,00

Zulagen

kleine Entfernungszulage 9,37
mittlere Entfernungszulage 24,60
große Entfernungszulage 49,18
Nächtigungsgeld 17,49
Schmutzzulage 0,582
Erschwerniszulage 0,582
Gefahrenzulage 0,582
Nachtarbeitszulage (22 - 6 Uhr) ab 1.1.2021 2,390
Nachtarbeitszulage (22 - 6 Uhr) ab 1.1.2022 2,530
Schichtzulage (zweite Schicht) ab 1.1.2021 0,515
Schichtzulage (dritte Schicht) ab 1.1.2021 2,390
Schichtzulage (dritte Schicht) ab 1.1.2022 2,530
Montagezulage 0,890

Lehrlingsentschädigungen ab 1.1.2021

Die Lehrlingsentschädigungen ab 1.1.2021 wurden wie folgt festgelegt:

1. Lehrjahr ..........    701,91
2. Lehrjahr ..........    883,88
3. Lehrjahr ..........1.164,65
4. Lehrjahr ..........1.549,40

Ausbildungsentschädigung für Teilqualifizierung gem. § 8b Abs. 2 BAG idF BGBl I 32/2018

Mindestsätze pro Monat:

1. Ausbildungsjahr .......... € 701,91

2. Ausbildungsjahr .......... € 762,57

3. Ausbildungsjahr ......... € 823,23

4. Ausbildungsjahr .......... € 1.164,65

5. Ausbildungsjahr .......... € 1.164,65

Die verbindliche Textierung ist der Endfassung des (derzeit in redaktioneller Bearbeitung befindlichen) Kollektivvertrags 2021 zu entnehmen!