Lohnordnung Gablonzer Warenerzeuger, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2021

Gültigkeit:
1.1.2021 - 31.12.2021
Gilt für:
Österreichweit

Zusatzkollektivvertrag

zum Kollektivvertrag der GABLONZER BETRIEBE vom 13. Mai 1985

I. Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag gilt

a) räumlich für das Gebiet der Republik Österreich.

b) fachlich für alle Betriebe der vertragsabschließenden Arbeitgeberorganisation, die ganz oder überwiegend Waren nach Gablonzer Art herstellen.

c) persönlich für alle in den Betrieben beschäftigten Arbeiter, Arbeiterinnen und Lehrlinge, mit Ausnahme kaufmännischer Lehrlinge.

II. Durch diesen Zusatzkollektivvertrag wird der lohnrechtliche Teil des Kollektivvertrages wie folgt neu geregelt

Am 16.1.2020 wurde ein Dreijahres-KV-Abschluss vereinbart, welcher eine Regelung zur stufenweisen Anhebung zur Erreichung des Mindestlohns von 1.500 € bis spätestens 1.1.2022 enthält. Die Anhebung erfolgt in folgenden 3 Etappen (für die prozentuellen Erhöhungen wurde eine kaufmännische Rundung auf Zehntelstellen herangezogen):

ab 1.1.2021:

Lohnstufe I
Spezialarbeiter .............................. € 10,73

Lohnstufe II
Facharbeiter ................................... € 9,36

Lohnstufe III
Qualifizierte Arbeiter
nach 6 Monaten .............................. € 9,36
in den ersten 6 Monaten ................. € 8,68

Lohnstufe IV
Arbeiter .......................................... € 8,24

Lehrlingseinkommenssätze

Lehrlinge im 1. Lehrjahr ........... 35 % der Lohnstufe II
Lehrlinge im 2. Lehrjahr ........... 45 % der Lohnstufe II
Lehrlinge im 3. Lehrjahr ........... 60 % der Lohnstufe II
Lehrlinge im 4. Lehrjahr ........... 80 % der Lohnstufe II

Dem Lehrling sind die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, zu bevorschussen und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internatsaufenthalts entspricht, zumindest die Hälfte des Lehrlingseinkommens verbleibt.

ab 1.1.2022:

LS I: auf Basis 2021 wird um den Ø VPI (November 2020 bis Oktober 2021) + 0,2 % erhöht
LS II: auf Basis 2021 wird um den Ø VPI (November 2020 bis Oktober 2021) + 0,2 % erhöht
LS III A: auf Basis 2021 wird um den Ø VPI (November 2020 bis Oktober 2021) + 0,2 % erhöht
LS III B: auf Basis 2021 wird um den Ø VPI (November 2020 bis Oktober 2021) + 0,2 % erhöht
LS IV: auf Basis 2021 wird um 0,45 Cent erhöht (das entspricht einer Erhöhung von 5,5 %)

Die prozentuelle Anhebungsformel für die Lehrlingseinkommenssätze (1. Lehrjahr 35 % der Lohnstufe II, 2. Lehrjahr 45 % der Lohnstufe II, etc.) gilt unverändert auch für das Jahr 2022 weiter.

III. Rahmenrechtliche Änderungen

1. Probezeit:
In Kapitel X. Aufnahme und Kündigung von Arbeitnehmern wird Punkt 2. erster Satz folgendermaßen geändert:

Während des ersten Monats kann das Dienstverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden (Probezeit).

In Kapitel X. Aufnahme und Kündigung von Arbeitnehmern wird Punkt 2. zweiter Satz zur Gänze gestrichen.

2. Kündigungstermine:
In Kapitel X. Aufnahme und Kündigung von Arbeitnehmern wird im Punkt 3. Nach dem dritten Absatz folgender neuer Absatz eingefügt:

Nach Inkrafttreten von § 1159 ABGB in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2017, gilt für alle bestehenden sowie künftig neu begründeten Dienstverhältnisse, gemäß § 1159 Abs. 3 ABGB der 15. und Letzte eines jeden Kalendermonats als bereits vereinbarter Kündigungstermin.

IV. Geltungsbeginn

Punkt II. des Zusatzkollektivvertrages wird mit 1. Jänner 2021 wirksam und gilt bis 31. Dezember 2022. Gleichzeitig tritt der lohnrechtliche Teil des Zusatzkollektivvertrages vom 16. Jänner 2020 außer Kraft.

Die restlichen Punkte dieses Zusatzkollektivvertrages (Punkt I., III. und IV. werden mit 1. Jänner 2021 wirksam).


Wien, am 3. Dezember 2020

FACHVERBAND DER GLASINDUSTRIE ÖSTERREICHS

Der Obmann:

DI Johann Eggerth e.h.

Der Geschäftsführer:

MMag. Alexander Krissmanek e.h.


BUNDESINNUNG DER KUNSTHANDWERKE

Der Bundesinnungsmeister:

Wolfgang Hufnagl e.h.

Der Geschäftsführer:

Mag. Erwin Czesany e.h.



Die Verhandlungsleiterin:

Mag. Claudia Aichhorn e.h.



ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Produktionsgewerkschaft

Der Bundesvorsitzende:

Rainer Wimmer e.h.

Der Bundessekretär:

Peter Schleinbach e.h.



Der Sekretär:

Franz Stürmer e.h.