Zusatzkollektivvertrag Beschäftigung von Angestellten im Handel am 19.12.2021

Gilt für:
Österreichweit

Zusatzkollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben zur Beschäftigung von Angestellten am 19.12.2021

Dieser Zusatzkollektivvertrag abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Bundessparte Handel, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und der Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Handel, 1030 Wien, Alfred Dallinger Platz 1 stellt eine Ergänzung zum Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben in der Fassung vom 1. Jänner 2021 dar und gilt im persönlichen Geltungsbereich für Angestellte.

Voraussetzung für das Inkrafttreten dieses Zusatzkollektivvertrages ist, dass keine Verordnung in Kraft ist, welche das Betreten und Befahren des Kundenbereiches von Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren am 19.12.2021 untersagt.

  1. Geregelt werden Arbeitsleistungen, die anlässlich der Öffnung von Verkaufsstellen am 19. Dezember 2021 durch Verordnungen des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau im jeweiligen Bundesland gemäß § 5 ÖZG, stattfinden.
  2. Gemäß §12a ARG wird die Beschäftigung von Angestellten am Sonntag den 19. Dezember 2021 in der Zeit von 10:00 bis 18:00 Uhr zugelassen, wenn eine Verordnung des zuständigen Landeshauptmannes bzw. der zuständigen Landeshauptfrau im jeweiligen Bundesland die Öffnung der Verkaufsstellen lt. ÖZG ermöglicht. Ausgenommen davon sind Angestellte von Betrieben, die nicht vom Betretungsverbot lt. Bundesgesetzblatt 511 der 1. Novelle zur 5. Covid-19-Notmassnahmenverordnung §7 Abs. 6 umfasst waren. Lehrlinge sind jedenfalls von der Beschäftigung am 19.12.2021 ausgenommen.
  3. ArbeitgeberInnen, die ihre Verkaufsstelle am 19. Dezember 2021 öffnen und Arbeitsleistungen im Sinne von Z 1 in Anspruch nehmen wollen, haben dies der/dem Angestellten so rasch wie möglich mitzuteilen. Der/dem Angestellten, der/dem eine solche Mitteilung zugegangen ist, hat das Recht, bis spätestens zum 15. Dezember 2021 die Arbeitsleistung abzulehnen. Kein Angestellter darf wegen der Ablehnung der Arbeitsleistung benachteiligt werden.
  4. Gemäß Abschnitt 2) Arbeitszeit, G. Überstunden, 2. Überstundenvergütung des Kollektivvertrages ist jede Arbeitsleistung am Sonntag neben der Grundstundenvergütung mit einem Überstundenzuschlag von 100 % zu vergüten.
  5. Vor- und Abschlussarbeiten sind an diesem Tag nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig.
  6. Die Ersatzruhe ist unmittelbar in der Kalenderwoche nach dem 19.12., spätestens jedoch bis zum 31. Jänner 2022, zu einer im Vorhinein einvernehmlich festgesetzten Zeit zu konsumieren und ist auf die Arbeitszeit anzurechnen. In der Kalenderwoche vor der Störung der wöchentlichen Ruhezeit konsumierte Wochenruhe verhindert das Entstehen der Ersatzruhe nicht.
  7. Angestellte mit Betreuungspflichten von minderjährigen Kindern sind tunlichst nicht zu beschäftigen. Fallen im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung nach diesem Zusatzkollektivvertrag Kosten für die Kinderbetreuung an, hat der/die Angestellte Anspruch auf Kostenersatz.
  8. Angestellte mit längerer Heimreise und ohne individuelle Heimfahrtmöglichkeit (KFZ, öffentliche Verkehrsmittel) sind tunlichst nicht zu beschäftigen. Fallen durch eine Heimfahrt Mehrkosten an, kann deren Ersatz zwischen der/dem Angestellten und der/dem Arbeitgeber/in vereinbart werden.
  9. Arbeitsverhältnisse in Betrieben, die bereits aufgrund bisheriger Regelungen eine Sonntagsöffnung mit Beschäftigung von Angestellten durchführen können, werden durch diesen Zusatzkollektivvertrag nicht berührt.
  10. Die Kollektivvertragsparteien erklären, dass dieser Zusatzkollektivvertrag eine einmalige Ausnahme darstellt und keine über diese einmalige Sonntagsöffnung hinausgehende Bedeutung im Sinne einer erweiterten Sonntagsöffnung in der Zukunft haben wird.
  11. Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit der jeweiligen Verordnung nach §5 ÖZG in Kraft.

Die Kollektivvertragsparteien stellen klar, dass sie gemeinsam entschieden gegen jede Form von Umgehungsversuchen zu diesem Zusatzkollektivvertrag auftreten und dazu alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen werden.


WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH

Der Präsident:

Dr. Harald Mahrer

Der Generalsekretär:

Abg. z.NR Karlheinz Kopf


SPARTE HANDEL der WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH

Der Obmann:

Dr. Rainer Trefelik

Die Spartengeschäftsführerin:

Mag. Iris Thalbauer


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT GPA

Die Vorsitzende:

Barbara Teiber, MA

Der Bundesgeschäftsführer:

Karl Dürtscher


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT GPA
Wirtschaftsbereich Handel

Der Vorsitzende:

Martin Müllauer

Die Wirtschaftsbereichssekretärin:

Anita Palkovich