Vorgaben für Einwegkunststoff

Verbot und Kennzeichnung

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11.03.2023

Die Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt soll durch eine gerade in Vorbereitung befindliche AWG-Novelle in nationales Recht umgesetzt werden. Die Richtlinie bestimmt folgendes:

Einwegkunststoffverbot 

Ab dem 3. Juli 2021 dürfen bestimmte Einwegkunststoffartikel nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Dabei handelt es sich um:

  • Wattestäbchen
  • Besteck
  • Teller
  • Trinkhalme
  • Rührstäbchen
  • Luftballonstäbe die zur Stabilisierung an den Ballons (ausgenommen Ballons für industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden) befestigt werden, einschließlich der Halterungsmechanismen
  • sowie einige Artikel aus expandiertem Polystyrol (Becher, Lebensmittelverpackungen und Getränkebehälter) die dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-Away-Gericht mitgenommen zu werden
    • in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und
    • ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können, einschließlich Verpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Säckchen und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt
  • und alle Artikel aus oxo-abbaubaren Kunststoffen.

Als Inverkehrsetzen im Sinne dieser Bestimmung gilt die erstmalige, entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem österreichischen Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. D.h. wenn bereits Einwegkunststoffprodukte in Österreich eingekauft wurden, dürfen diese Produkte auch nach dem 3. Juli 2021 abverkauft werden. Sind die Waren lediglich nach Österreich importiert worden, fällt dies nicht unter die Definition des Inverkehrsetzen und der Weiterverkauf ist ab dem 3. Juli 2021 verboten.

Nähere Informationen zu der Definition von Einwegkunststoffartikeln finden sich in den Leitlinien für die Anwendung der Vorschriften für Einwegkunststoffartikel (europa.eu).

Kennzeichnungspflichten 

Neben dem Verbot des Inverkehrsetzen von Einwegkunststoffprodukten, sind bestimmte in Verkehr gebracht Produkte selbst oder deren Verpackung mit einer Kennzeichnung zu versehen, um die Verbraucher über Kunststoff in dem Produkt und die geeignete Entsorgungsmethode, einschließlich der Notwendigkeit zur Müllvermeidung, zu informieren. Diese Anforderung gilt für

  • Hygieneeinlagen (Binden), Tampons und Tamponapplikatoren
  • Feuchttücher (d.h. getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege)
  • Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden
  • und für Getränkebecher.

Die dafür in vektorisierter Form bereitgestellten Piktogramme können in allen Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten und in Gälisch hier abgerufen werden.

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