Ein junger Maurer verlegt Ziegelsteine auf einem Rohbau. Im Hintergrund eine Tiroler Berglandschaft
© Christian Vorhofer | WKO

Sicherheit bei der Montage und Wartung von Photovoltaikanlagen mit Wechselrichtern auf Dächern

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08.05.2023

Die bisher übliche Bauweise und Ausstattung von auf bestehenden Dächern montierten Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) war auf wartungsfreien Betrieb ausgerichtet. Dies bezog sich vor allem auf die einzelnen Paneele der PV-Anlagen. Die zu den Anlagen gehörenden Wechselrichter werden aber nunmehr aufgrund brandschutztechnischer Vorgaben vermehrt auch auf den Dachflächen montiert.

An den Wechselrichtern sind Schalt- und Überwachungseinrichtungen ein- bzw. angebaut, weshalb im Störfall jedenfalls eine Begehung erforderlich sein wird. Darüber hinaus ist es notwendig, bei gewissen Anlagen regelmäßige Kontrollen über mögliche Anzeigen des Betriebszustandes an den Wechselrichtern durchzuführen. PV-Anlagen mit Wechselrichtern am Dach sind daher wie andere nicht wartungsfreie Anlagen auf Dächern, wie z.B. Klima- und Lüftungsanlagen, zu betrachten.

Wenn Arbeiten an diesen Anlagen auf auswärtigen Arbeitsstellen durchgeführt werden (z.B. durch ein Wartungsunternehmen) sind von ArbeitgeberInnen daher die Regelungen zur Sicherung gegen Absturz der Bauarbeiterschutzverordnung (§§ 6 bis 10 sowie 87 bis 93 BauV) zu beachten.

Die ÖNORM B 3417:2016 (Planung und Ausführung von Sicherheitsausstattungen auf Dächern) gibt in diesem Zusammenhang Hilfestellung für:

  • Planung und Ausführung sowie die Nutzung, Wartung und Prüfung der ständigen Sicherheitsausstattung für die spätere Nutzung, Wartung und Instandhaltung von Dächern (siehe dazu Anhang A der Norm).
  • Festlegungen zur Planung von temporären Maßnahmen.
  • Informativer Anhang B: Mögliche Klassifizierung von Dachflächen hinsichtlich der Sicherheitsausstattung in Abhängigkeit von der Nutzung und den Personengruppen.

Im Einzelfall – also dem sich aus betrieblichen Gründen ergebenden Erfordernis ein Dach zu betreten – ist zu beurteilen, welche Maßnahmen gegen Absturz von ArbeitnehmerInnen zu ergreifen sind.

Von ArbeitgeberInnen sind im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren (Arbeitsplatzevaluierung) gem. ArbeitnehmerInnenschutz anhand der Häufigkeit und Dauer der Arbeiten entsprechende Maßnahmen festzulegen. Eine Hilfestellung dazu bietet der nichtnormative Anhang B (Empfehlung zur Klassifizierung von Dachflächen) der Norm.