Drei Personen in weißen Kitteln mit Schutzbrillen in Labor, eine Person schwenkt Glas mit Flüssigkeit, eine andere blickt auf Clipboard
© Kzenon | stock.adobe.com

CLP Verordnung - Änderungen betreffend UFI-Codes, MIM, verkürzte Mitteilung, etc.

Lesedauer: 1 Minute

Mit der Verordnung (EU) 2017/542 wurden Vorschriften zur Übermittlung von Informationen für die medizinische Notversorgung und über die Aufnahme eines eindeutigen Rezepturidentifikators (UFI-Unique Formular Identifier) in das Kennzeichnungsetikett eines gefährlichen Gemisches eingeführt.

Es sind nationale Behörden und Interessensträger auf bestimmte Fragen zur Praxistauglichkeit zu den mit dieser neuen Verordnung eingeführten Vorschriften eingegangen. Demzufolge sind Verbesserungen vorgenommen worden.

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/11 kommt es zu diesen Änderungen:

  • Fristverschiebung hinsichtlich der Verwendung des UFI (Unique Formula Identifier) Codes von 1. Jänner 2020 auf 1. Jänner 2021 für Importeure und nachgeschaltete Anwender, die gefährliche Gemische zur Verwendung durch Verbraucher in Verkehr bringen.
  • Klarstellung über Anbringung des UFI Codes am Etikett/Verpackung
  • Dem UFI geht das Akronym ‚UFI‘ in Großbuchstaben voraus, gefolgt von einem Doppelpunkt (‚UFI:‘)
  • Anforderungen für "Gemisch im Gemisch" (MIM) wurden präzisiert
  • Konkretere Darstellung der Möglichkeit der verkürzten Mitteilung
  • Klarere Regelung über Gruppenmitteilung
  • Präzisierung über die Information zum pH-Wert
  • Möglichkeit der zusätzlichen Benennung einer Kontaktstelle bei den Angaben zum Mitteilungspflichtigen
  • Klarstellung bei Parfümstoffbestandteilen

Die Verordnung wurde am 10. Jänner 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Jänner 2020.

 


Achtung! In EU VO 2017/542 ist eine Übergangsfrist geregelt: Wurden Informationen eines gefährlichen Gemisches nach aktueller Gesetzeslage an die Umweltbundesamt GmbH übermittelt, so besteht keine Verpflichtung zur erneuten Meldung, sofern sich keine Änderungen ergeben haben. Diese "Übergangsfrist" endet am 1. Jänner 2025


 

Weitere Informationen:

Stand: 20.01.2020

Weitere interessante Artikel
  • Nahaufnahme von mehreren Kalenderblättern
    Verlängerung der Erlaubnis für Irland, Österreich, Deutschland, den Niederlanden und Estland zur Zulassung des Biozidproduktes BIOBOR JF
    Weiterlesen
  • Justitia Figur hält mit verbundenen Augen eine Waagschale in der einen Hand und in der anderen ein Schwert, Symbolik des Rechts
    Änderung von Anhang XVII der REACH-Verordnung hinsichtlich Bisphenol A
    Weiterlesen
  • Detailansicht mehrerer Reagenzgläser mit bunten Flüssigkeiten gefüllt
    Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe
    Weiterlesen