Illustration einer emissionsfreien Stadt: Elektroautos auf Straße fahrend, ringsum Solarpanele und Windräder, im Hintergrund Hochhäuser in grün
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Emissionszertifikatgesetz 2011

Änderung der Zuteilungsregelverordnung

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Mit BGBl. II Nr. 119/2019 wird die Zuteilungsregelverordnung geändert.

§ 13a „Erhebung von Daten für die Zuteilungsperioden 2021 bis 2025 und 2026 bis 2030 wird eingefügt.

Damit kann ein Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für die Zuteilungsperioden 2021 bis 2025 und 2026 bis 2030 beim Bundesministerium gestellt werden.

Gültig für jeden Inhaber oder Inhaberin einer Anlage, für die zum Stichtag 30. Juni 2019 (Zuteilungsperiode 2012-2025) oder 30. Juni 2024 (Zuteilungsperiode 2026-2030) eine aufrechte Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen vorliegt und für die ein Anspruch auf kostenlose Zuteilung besteht (gem. §4 und §22 EZG 2011).

  • Anträge für die Zuteilungsperiode 2021 bis 2025 sind bis längstens 30. Juni 2019 zu stellen.
  • Für Anlagen, deren Genehmigung vor dem 30. Mai 2024 erteilt wurden, ist ein Antrag auf kostenlose Zuteilung bis längstens 30. Mai 2024 zu stellen.
  • Für Anlagen, deren Genehmigung zwischen 30. Mai 2024 und 30. Juni 2024 erteilt wurde, ist ein Antrag bis längstens 30. Juni 2024 zu stellen.
  • Keinen Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben Anlagen, für die bis zum 30. Juni 2019 bzw. 30. Mai 2024 kein Antrag gestellt wurde.

Das Gesetz wurde am 13. Mai 2019 kundgemacht und ist am 14. Mai 2019 in Kraft getreten.

Stand: 25.05.2020

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