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Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

Neuerlassung bei gleichzeitiger Anpassung an EU-BestimmungenNeuerlassung bei gleichzeitiger Anpassung an EU-Bestimmungen

Lesedauer: 1 Minute

Stand: 30.08.2022

Die Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 (AllgStrSchV 2020) wurde mit BGBl. II Nr. 339/2020 veröffentlicht. Sie dient zusammen mit dem Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020) primär der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom in österreichisches Recht für den Bereich der sogenannten „geplanten Expositionssituationen“ mit Ausnahme von medizinischen Expositionen sowie von Expositionen durch Radon.  

Die AllgStrSchV 2020 enthält Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinien 2009/71/Euratom und 2014/87/Euratom (nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen) sowie der Richtlinie 2011/70/Euratom (Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle). Diese Bestimmungen waren bereits in der bislang geltenden Verordnung umgesetzt. Die Bestimmungen zur Handhabung von Strahlenquellen wurden gestrafft.  

Abgeändert bzw. neu gegenüber dem bislang geltenden Recht sind insbesondere:

  • Implementierung von Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien in das Strahlenschutzregime
  • Festlegungen von Mindesterfordernissen für Unterlagen für eine strahlenschutzrechtliche Bewilligung bzw. Zulassung
  • Festlegungen für die behördliche Zulassung zum Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten, die radioaktive Stoffe enthalten (zB Leuchtstoffe, Schweißelektroden, Speziallampen)
  • Anpassung der Regelungen bezüglich Sicherheitsanalysen und Notfallpläne
  • Neufestlegung des Grenzwertes für die Augenlinsendosis strahlenexponierter Arbeitskräfte
  • Optimierung von strahlenschutzrechtlichen Verfahren
  • Festlegung von EU-weit einheitlichen Freigrenzen für Tätigkeiten mit Radionukliden in Form von Aktivitäts- und Aktivitätskonzentrationswerten, unterhalb denen keine strahlenschutzrechtliche Bewilligung bzw. Meldung nötig ist
  • Festlegung von EU-weit einheitlichen Freigabewerten für Radionuklide in Form von Aktivitätskonzentrationswerten, bei deren Einhaltung eine Entlassung – zB nach Abklingen – aus der regulatorischen Kontrolle möglich ist
  • Festlegung eines Referenzwertes für die Exposition durch Gammastrahlung aus Bauprodukten. 

Mit dem Inkrafttreten am 1. August 2020 treten die Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2006, die Strahlenschutzverordnung fliegendes Personal und die Natürliche Strahlenquellen-Verordnung außer Kraft.


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