Morgentau auf einer Wiese, im Fokus steht ein Blume und  im Hintergrund ein helles Bokeh
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Grundwasserschutz im nördlichen Eferdinger Becken neu verlautbart

Wesentlich verkleinertes Grundwasserschutzgebiet mit 5 Kernzonen und 2 Randzonen

Lesedauer: 1 Minute

Mit LGBl. Nr. 38/2022 wurde die Verordnung Grundwasserschongebiet Nördliches Eferdinger Becken – bisher geregelt durch LGBl. 98/1990 – neu erlassen. Damit wird das Grundwasserschongebiet (gemäß § 34 und § 35 WRG) unter Ausweisung fünf neuer Kernzonen und zwei wesentlich verkleinerter Randzonen neu festgelegt. Das Grundwasserschongebiet „Nördliches Eferdinger Becken“ erstreckt sich auf Flächen der Gemeinden Feldkirchen an der Donau, Ottensheim, Goldwörth und Walding. Für bestimmte (betriebliche) Tätigkeiten im Grundwasserschongebiet, die grundwasserwirksame Auswirkungen haben, gelten nun wesentlich strengere Bestimmungen als für Betriebe, die außerhalb des Grundwasserschongebietes situiert sind. Die Grundwasserschongebietsverordnung gilt seit 20. April 2022. LGBl. Nr. 98/1990 wird damit ersetzt. 

Verschärfende Bestimmungen für Betriebe ergeben sich durch allfällige Bewilligungspflichten, Verbote und Gebote, wie nachstehend zusammengefasst:

  • Bewilligungspflicht mit allfälligen strengen Auflagen (zB bei befestigten und unbefestigten Flächen, die als Stellplätze für Kfz, Verkehrs-, Lager- oder Manipulationsflächen (250 m² in der Randzone und 100 m² in der Kernzone) dienen, Aufgrabungen und Bohrungen tiefer als 2 m unter Geländeoberkante (Kernzone: 1 m); Lagerung und Leitung wassergefährdeter Stoffe mehr als 200 l bzw. mehr als 5.000 l Kraft-, Brenn- und Schmierstoffe (in der Kernzone: 1.000 l), Betriebe mit erforderlicher Widmung M oder B auf abgesenkten Trockenbaggerungsflächen)
  • Generelles Verbot von Tätigkeiten bzw. Vorhaben (zB Nass- und Trockenbaggerungen, Abfallbehandlungsanlagen, Ablagerungen bestimmter Stoffe bzw. Einbau von unkontrollierten Recyclingbaustoffen oder Erdaushub; Errichtung von Betrieben mit bestimmten Widmungen (I und Seveso-III), Versickerung von Abwasser, punktförmige Versickerung). 

Weiters setzen für manche Tätigkeiten/Maßnahmen bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Verpflichtungen nach dem UVP-Gesetz ein. In Spalte 3 des Anhangs 1 des UVP-G (BGBl. Nr. 697/1993 idgF) sind dazu bezüglich Wasserschutz- und –schongebiete (schützenswerte Gebiete der Kategorie C) zB folgende Tätigkeiten genannt:

  • Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Schnellstraßen oder Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte
  • Neubau oder Änderungen an Schienenanlagen, Frachtenbahnhöfen, Verschubbahnhöfen, Güterterminals, Güterverkehrszentren

 

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Weitere Informationen:

Stand: 21.04.2022

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