Wasserkraftwerk mit stürzendem Wasser, im Hintergrund Landschaft mit grünen Wiesen und Hügeln voller Bäume
© Stefan Fürtbauer, JvM | WKO

OÖ Wasserversorgungsgesetz 2015 (LGBl. Nr. 35/2015)

Versorgung von einwandfreies Trink- und Nutzwasser in OÖ

Lesedauer: 1 Minute


Mit dem Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 (LGBl. Nr. 35/2015) soll eine nachhaltige Versorgung der Bevölkerung mit quantitativ ausreichendem und qualitativ einwandfreiem Trink- und Nutzwasser erreicht werden.

Die wesentlichen Änderungen gegenüber dem bislang geltenden Oö. Wasserversorgungsgesetz (LGBl. Nr. 24/1997) sind:

  • Angleichung an Bestimmungen des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001
    • im Zusammenhang mit dem Anknüpfungsobjekt der Anschlussverpflichtung (Objekt anstelle des Grundstücks jedoch weiterhin 50 m Abstand von der Versorgungsleitung)
    • bezüglich der Durchsetzung der Anschlussverpflichtung durch Begriffsschärfungen in Bezug auf diejenigen Wasserversorgungsanlagen und deren konkrete Leitungsbestandteile, an die ein gesetzlicher Anschlusszwang besteht
  • Trennung von Anschluss- und Bezugszwang
  • erweiterte Möglichkeiten der Erlangung einer Ausnahme vom Bezugszwang unter Vorgabe, dass es zu keiner hygienischen Gefährdung des Versorgungsnetzes (Verkeimung in Stagnationsbereichen) kommt
  • Einräumung von Zwangsrechten
  • Ausnahme von der Anschlusspflicht für von Wassergenossenschaften versorgten Objekten
  • gesetzliche Verankerung der Wasserschutzberatung

Das Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 betrifft alle Betriebe mit Anschlussverpflichtung an die öffentliche Wasserversorgung. Bestehende Anschlüsse gelten als Anschlussverpflichtungen nach diesem Landesgesetz. Eine Bezugspflicht besteht nur für jene Objekte, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 erfüllen. Rechtskräftige Ausnahmegenehmigungen vom Anschlusszwang werden durch das Inkrafttreten dieses Landesgesetzes nicht berührt.

Das Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 tritt mit 1. April 2015 in Kraft. Das Oö. Wasserversorgungsgesetz (LGBl. Nr. 24/1997 idF LGBl. Nr. 90/2013) tritt damit außer Kraft. Bestehende Wasserleitungsordnungen gelten weiterhin.

Weitere Informationen:

Informationen des Landes OÖ zum Thema Grundwasser

Informationen des Landes OÖ zum Thema Trinkwasser

 

Stand: 11.05.2020

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