Zwei Personen in weißem Schutzanzug mit Brille und FFP-Maske führen Reinigungsarbeiten in einer Brauerei durch und blicken dabei auf ein Tablet
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Gefährliche Arbeitsstoffe – Änderungen in drei Verordnungen BGBl. II 382/2020

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21.09.2023

Die Änderungen gemäß BGBl. II 382/2020 der Grenzwerteverordnung 2018-GKV 2018, der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz-VGÜ 2017 und der Verordnung biologischer Arbeitsstoffe-VbA betrifft Unternehmen, in denen mit gefährlichen Arbeitsstoffen umgegangen wird.  

Die wesentlichen Änderungen sind: 


1. Änderung der Grenzwertverordnung --> Grenzwertverordnung 2020 - GKV

Information der ArbeitnehmerInnen §8 Abs.4

Arzt oder Behörde, der bzw. die für die Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen zuständig ist, kann darauf hinweisen, dass die Überwachung der Gesundheit nach dem Ende der Exposition so lange fortzusetzen ist, wie er bzw. sie es für den Schutz der Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmer/innen für erforderlich hält.


Luftrückführung §15 Abs.4

Für Quarzfeinstaub als eindeutiger krebserzeugender Arbeitsstoff ist ein MAK-Wert festgelegt worden. Daher wurde –wie bei Formaldehyd- eine Ausnahme zum Umluftverbot vorgesehen, wenn bestimmte Grenzwerte nicht dauerhaft überschritten werden.


Sonderbestimmung für Holzstaub §16 Abs.2 Z 3

If die Ermittlung und die Beurteilung von Gefahren ergibt, dass ein Arbeitsplatz wegen der Verwendung einer der in §16 Abs.3 GKV aufgezählten Holzbearbeitungsmaschinen der Grenzwert von einem 2 mg/m³ nicht erfüllt werden kann, so gilt an diesem Arbeitsplatz unter anderem Folgendes:

  • Für Weichholzstaub (Stäube von Nadelhölzer) TRK Wert von 5 mg/m³
  • Für Hartholzstaub (Stäube von Laubhölzern) TRK-Wert von 3mg/m³ bis 17. Jänner 2023, danach gilt allgemein der TRK-Wert von 2 mg/m³


Übergangsbestimmungen §33 Abs.5

Nach Anhang III der Änderungsrichtlinie (EU) 2017/2398 wird für Chrom (VI)-Verbindungen ein Grenzwert von 0,005 mg/m³ (elementares Chrom) als Tagesmittelwert festgelegt. Da der neue Grenzwert in einigen Bereichen so kurzfristig nicht eingehalten werden kann, legt die Richtlinie einen Übergangszeitraum bis zum 17. Jänner 2025 fest, während dem ein Grenzwert von 0,010 mg/m³als Tagesmittelwert gilt. Für Schweiß- oder Plasmaschneidearbeiten oder ähnliche Arbeitsverfahren gilt während des Übergangszeitraumes ein Grenzwert von 0,025 mg/m³ als Tagesmittelwert.

In der GKV wird der Grenzwert für Chrom (VI)-Verbindungen als Chromtrioxid (CrO3) berechnet, weshalb die Grenzwerte (E) doppelt so hoch sind.

TRK Wert von Chrom (VI) Verbindungen bis 17. Jänner 2025:

  • für alle Arbeiten als Tagesmittelwert: 0,02E mg/m³ einatembare Fraktion
  • für Schweiß- oder Plasmaschneidearbeiten oder ähnliche raucherzeugende Arbeitsverfahren als Tagesmittelwert: 0,05E mg/m³ einatembare Fraktio

Stoffliste – Anhang I/2018

Bei acht Arbeitsstoffen erfolgte eine Senkung des derzeit gültigen Grenzwertes (TMW und/oder KZW)

Chrom (VI) Verbindungen; Quarzfeinstaub; Vinylchlorid; Ethylenoxid; 1,2-Epoxypropan; 1,3-Butadien; Hydrazin; Bromethen

Als Untergruppe zu den künstlichen Mineralfasern wird in Anhang I der GKV ein TRK Wert für feuerfeste Keramikfasern aufgenommen.

Festlegung eines MAK Wertes für Quarzfeinstaub von 0,05 mg/m³ A in Anhang I der GKV.

Änderung Anhang I der GKV bezüglich Holzstaub in der Spalte Anmerkungen und Klarstellung, dass es sich bei der in Anhang V angeführte Liste mit Hölzern, deren Stäube als eindeutig krebserzeugend gelten, sich um keine abschließende Liste handelt).


Liste Krebserzeugender Stoffgruppen und Stoffgemische -  Anhang III / C

Hinzufügung: „Alveolengängige Stäube von kristallinen Siliziumdioxid (Quarzfeinstaub), die bei Arbeiten entstehen, bei denen aufgrund eines Arbeitsverfahrens eine Exposition gegenüber Quarzfeinstaub besteht, gelten eindeutig als krebserzeugend“.

Weitere Änderungen in den Anhängen I, III, V und VI siehe Verordnung.

 

2. Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2017-VGÜ 2017:

Quarzfeinstaub wurde als eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoff eingestuft und in der GKV mit einem MAK Wert versehen.

Da nicht alle ArbeitnehmerInnen den Einwirkungen von Quarzfeinstaub ausgesetzt sind, wurden Erleichterungen bei den verpflichtenden Untersuchungen auf Quarzfeinstaub ermöglicht.

Ausgenommen zur Untersuchungspflicht sind Tätigkeiten, bei denen ArbeitnehmerInnen einer Einwirkung von Quarzfeinstaub im Durchschnitt einer Arbeitswoche nicht länger als 1 Stunde pro Arbeitstag ausgesetzt sind, wenn sich dies aus einer Evaluierung ergibt. (§2 Abs.3 Z1).

Weitere Ausnahmen zur Untersuchungspflicht (§2 Abs. 3a) bei Tätigkeiten mit Exposition von Quarzfeinstaub sind wenn:

  • die Einhaltung des MAK-Wertes durch eine repräsentative Messung oder durch Vergleichsdaten nachgewiesen wird und
  • die Exposition der ArbeitnehmerInnen durch die zu setzenden Schutzmaßnahmen möglichst niedrig gehalten wird.

 

3. Änderung der Verordnung biologischer Arbeitsstoffe - VbA:

Änderung von Anhang 2 unter B-Viren:

Der Eintrag zu „Coronaviridae“ in allen 3 Spalten wird ersetzt durch: 

Viren Risikogruppe Hinweis
Coronaviridae    
Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Related-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) (1) 3  
Sonstige Coronaviridae 2  

 

(1) Nichtproliferative diagnostische Laborarbeiten an SARS-COV-2 sind in einer Einrichtung unter Anwendung von Verfahren durchzuführen, bei denen mindestens die Schutzmaßnahmen nach Anhang 1.RG2 getroffen werden. Proliferative Arbeiten an SARS-CoV-2 sind in einem Hochsicherheitslabor, in dem mindestens die Schutzmaßnahmen nach Anhang 1.RG3 getroffen werden, mit Unterdruck zur Atmosphäre durchzuführen.


Die Änderungen der Grenzwerteverordnung 2018, der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz und die Verordnung biologischer Arbeitsstoffe wurden am 2. September 2020 kundgemacht und sind am 3. September 2020 in Kraft getreten. Fristen- und Übergangsbestimmungen siehe in den einzelnen Änderungen der Verordnungen. Rechtsgrundlage bietet das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG).



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