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Beschwerde im Abgabenverfahren - FAQ

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 1 Minute

1. Was ist eine Beschwerde?

Gegen erstinstanzliche Bescheide ist als einziges ordentliches Rechtsmittel eine Beschwerde möglich, soweit in den Abgabenvorschriften ein Rechtsmittel nicht ausdrücklich für unzulässig erklärt wird. 

2. Gibt es eine Frist zur Erhebung einer Beschwerde?

Die Beschwerde muss innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht werden. Diese Rechtsmittelfrist beträgt in der Regel einen Monat und läuft ab der Zustellung des Bescheides.

3. Kann die Beschwerdefrist erstreckt werden?  

Die Beschwerdefrist kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen (z.B. Krankheit des Beschwerdeführers) erstreckt werden. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt. Die Entscheidung über die Verlängerung der Beschwerdefrist liegt im Ermessen der Behörde.

4. Hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung?  

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung! Es bleiben daher bescheidmäßig festgesetzte Abgaben fällig, eine Beschwerde hemmt weder Fälligkeit noch Zwangsvollstreckung. Es besteht aber die Möglichkeit einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung zu stellen. Die Aussetzung der Einhebung hemmt Säumniszuschläge und Zwangsvollstreckung. Es werden Aussetzungszinsen verrechnet.

5. In welcher Form muss die Beschwerde eingebracht werden?  

Die Beschwerde muss grundsätzlich schriftlich eingebracht werden. Auch eine Einbringung über FinanzOnline ist zulässig.

6. Welchen Inhalt muss eine Beschwerde haben?  

Eine Beschwerde muss die Bezeichnung des Bescheides, eine Erklärung, einen Antrag und die Begründung enthalten.

7. Kann ich in der Beschwerde Sachen neu vorbringen?  

Im Abgabenverfahren gibt es im Beschwerdeverfahren – anders als etwa im Zivilprozess – kein Neuerungsverbot. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist Bedacht zu nehmen.

8. Bei wem ist die Beschwerde einzubringen?

Die Beschwerde ist bei der Behörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Beschwerde kann jedoch auch bei dem zur Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Bundesfinanzgericht eingebracht werden.

9. Wer entscheidet über meine Beschwerde?

Die Abgabenbehörde muss grundsätzlich eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Ist man mit dieser Beschwerdevorentscheidung nicht einverstanden, so besteht die Möglichkeit innerhalb eines Monats einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht zu stellen (Vorlageantrag).

Stand: 01.02.2023