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Tisch mit Büchern, Richterhammer, goldener Waage und einem aufgeschlagenen Buch darauf
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Bewertungsgesetz

Vorschriften zur Bewertung von nicht in Geld bestehenden Steuergegenständen

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Stand: 01.02.2026

Die Bemessungsgrundlage der meisten österreichischen Steuern besteht in Geldbeträgen (z.B. Einkommen bei ESt, Entgelt bei USt, etc). Wenn aber der Steuergegenstand nicht in Geld besteht, muss er bewertet, d.h. in einen Geldbetrag umgewandelt, werden.

Weitere Infos finden Sie in unserer Broschüre (PDF).


Inhalt

1. Vorbemerkungen

2. Allgemeine Bewertungsvorschriften (Teil I)
2.1. Wirtschaftliche Einheit
2.2. Mehrere Beteiligte
2.3. Bedingte Rechtsgeschäfte
2.4. Verfügungsbeschränkungen

3. Bewertungsmaßstäbe
3.1. Gemeiner Wert (Teil I)
3.2. Teilwert (Teil I)
3.3. Ertragswert

4. Bewertungsvorschriften des Teiles I 
4.1. Wertpapiere und Anteile
4.2. Sonstige Kapitalforderungen und Schulden
4.3. Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen

5. Besondere Bewertungsvorschriften (Teil II)
5.1. Einheitswert
5.2. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
5.3. Grundvermögen 

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