Person mit grauen Haaren und Brille sitzt an Tisch und blickt auf Laptop
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Die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge

Wann man die staatliche Förderung nutzen kann

Lesedauer: 4 Minuten

Durch die ab 2003 eingeführte prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge kann für bestimmte Zukunftsvorsorge-Produkte eine staatliche Förderung beansprucht werden.

Von der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge zu unterscheiden ist die, bereits seit dem Jahr 2000 bestehende prämienbegünstigte Pensionsvorsorge. Beiträge zu einer solchen Vorsorge können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls noch begünstigt sein.  

Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die 2003 eingeführte Zukunftsvorsorge.

Wer kann die Förderung in Anspruch nehmen?

Die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge steht allen unbeschränkt steuerpflichtigen Personen unabhängig davon offen, wie alt sie sind und ob sie Einkünfte erzielen. Sie kann daher von Unternehmern ebenso wie von Freiberuflern, Arbeitnehmern, Landwirten, Hausfrauen und Studenten genützt werden. Prämien werden jedoch nur bis zum Antritt der gesetzlichen Alterspension gewährt.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

Der Antragsteller darf noch keine gesetzliche Alterspension beziehen und muss sich unwiderruflich zu einer mindestens zehnjährigen Kapitalbindung ab der ersten Einzahlung verpflichten. Innerhalb dieses Zeitraums besteht keine Möglichkeit das eingezahlte Kapital zurückzubekommen. Für Personen, die im Zeitpunkt des Prämienantrags bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben, gibt es hinsichtlich der Mindestbindungsdauer Sonderregelungen.

Wie wird die Zukunftsvorsorge gefördert?

Ähnlich wie beim Bausparen fördert der Staat die Einzahlungen in eine sog. „Zukunftsvorsorgeeinrichtung“ mit einer Prämie. Die Höhe der Prämie beträgt 2,75 % zuzüglich des Zinssatzes für die Bausparförderung, der nicht unter 1,5 % sinken aber auch nicht über 4 % steigen kann. Der Prämiensatz schwankt somit zwischen 4,25 % und 6,75 % und beträgt für die Jahre 2021 und 2022 4,25 % (2,75% zuzüglich 1,5 %). In der Ansparphase fallen keine Kapitalertrags-, Einkommen- oder Versicherungssteuern an. Auch der Bezug der Rente ist einkommensteuerfrei.

Achtung:
Einzahlungen sind zwar in unbegrenzter Höhe möglich. Eine Förderung wird aber nur bis zu einem Höchstbetrag von 1,53% des 36fachen der monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage gewährt. Die höchstmögliche prämienbegünstigte Einzahlung beträgt für das Jahr 2023 3.222,18 EUR bzw. für das Jahr 2024 3.337,85 EUR. Die höchstmögliche staatliche Prämie beträgt somit für das Jahr 2023 136,94 EUR bzw. für das Jahr für 2024 141,86 EUR.

Die Prämie muss jährlich auf einem amtlichen Vordruck über die Zukunftsvorsorgeeinrichtung beantragt werden. Bei Antritt der Alterspension stehen ab dem darauf folgenden Jahr keine Prämien mehr zu.

Wie kann man das angesparte Kapital verwenden?

Frühestens nach Ablauf von zehn Jahren kann man über das Kapital verfügen. Dabei stehen folgende Möglichkeiten zur Wahl:

  • Auszahlung in bar
    In diesem Fall ist die Hälfte der staatlichen Prämie wieder zurückzuzahlen. Außerdem werden die bislang steuerfreien Kapitalerträge mit 27,5 % (bis 31.12.2015 mit 25 %) nachversteuert.
  • Übertragung der Ansprüche auf eine andere Zukunftsvorsorgeeinrichtung.
  • Überweisung der Ansprüche an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine nachweislich bereits bestehende Pensionszusatzversicherung im Sinne des § 108bEStG 1988. In diesem Fall ist die Vereinbarung erforderlich, dass die Zusatzpension frühestens mit Vollendung des 40. Lebensjahres ausgezahlt wird.
  • Überweisung an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Zweck des Erwerbs von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds durch Abschluss eines unwiderruflichen Auszahlungsplanes. 
  • Überweisung an eine Pensionskasse, bei der bereits eine Anwartschaftsberechtigung besteht. 

  • Überweisung an eine Betriebliche Kollektivversicherung gemäß § 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, bei der bereits eine Anwartschaftsberechtigung besteht. 

  • Überweisung an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine vom steuerpflichtigen nachweislich abgeschlossene Pflegeversicherung. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine selbständige Pflegeversicherung (Stand-alone-Produkt) handelt, dass ein Rückkauf oder eine Kapitalabfindung nicht möglich ist und dass die Pflegeversicherung nur bei Anspruch auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz leistet. Der Anspruch auf Leistung aus der Pflegeversicherung kann sich daher beispielsweise an den gemäß den zum Vertragsabschluss gültigen Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes richten 

Achtung:

Anders als bei der Auszahlung in bar unterbleibt in den anderen Fällen die Rückzahlung der halben Prämie und die Nachversteuerung der Kapitalerträge. Darüber hinaus sind die Rentenzahlungen aus der Zusatzpension insoweit steuerfrei, als sie auf prämienbegünstigt eingezahlte Beiträge, auf staatliche Prämien sowie die daraus erzielten Erträge zurückzuführen sind.

Was geschieht bei Tod des Steuerpflichtigen?

Stirbt der Steuerpflichtige noch während der zehnjährigen Ansparphase, gehen die Ansprüche auf den oder die Erben über. Sie können frühestens nach Ablauf von zehn Jahren die Auszahlung des Kapitals verlangen. Bei Tod nach der Ansparphase – noch bevor eine Rente bezahlt wird – können die Erben die sofortige Auszahlung des angesparten Kapitals verlangen. In diesem Fall kommt es allerdings zum teilweisen Verlust der Prämie und zur Nachversteuerung der Kapitalerträge mit dem Satz von 25 %, ab 2016 27,5 %.

Stirbt der Steuerpflichtige nach Anfall der Rentenzahlungen, kommt es darauf an, ob er eine Rente zugunsten der Hinterbliebenen vereinbart hat oder nicht. Eine persönliche Zusatzpension geht nicht auf die Erben über.

Wer darf prämienbegünstigte Zukunftsvorsorgen anbieten?

Insbesondere Banken und Versicherungen sind berechtigt, Zukunftsvorsorgeeinrichtungen zu betreiben, für die strenge Veranlagungsrichtlinien gelten:

Die Veranlagung der Zukunftsvorsorgebeiträge und der an die Zukunftsvorsorgeeinrichtung überwiesenen Prämien hat zu erfolgen im Wege von

  • Pensionsinvestmentfonds und/oder
  • Mitarbeitervorsorgekassen und/oder
  • Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Vertragsstaat, die die Rentenversicherung betreiben.

Seit 2010 müssen mindestens 30 % des Kapitals in Aktien angelegt werden, die an einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des EWR gelegenen Börse erstzugelassen sind. Bei Verträgen, welche von 1.1.2010 bis 31.7.2013 abgeschlossen wurden, beträgt die Aktienquote in Abhängigkeit vom Lebensalter des Steuerpflichtigen (Lebenszyklusmodell):

  • bis zum Alter von 45 Jahren 30 %
  • von 45 bis zum Alter von 55 Jahren 25 %
  • ab einem Alter von 55 Jahren 15 %

Für bestehende Verträge gibt es ein Wahlrecht zum Umstieg auf das Lebenszyklusmodell.

Die Börsenkapitalisierung des betreffenden EU- bzw. EWR-Landes, in dessen Aktien investiert wird, darf 40 % des Bruttoinlandsproduktes in einem mehrjährigen Zeitraum nicht übersteigen. 

Mit1. August 2013 wurde das Lebenszyklusmodell für neue Verträge auf ein zweistufiges Modell mit einer Bandbreite, innerhalb der die Aktienquote liegen muss, umgestellt:

  • bis zum Alter von 50 Jahren 15 % bis  60 %
  • ab einem Alter von 50 Jahren 5 % bis  50 %

Es müssen nur noch 60 % der gehaltenen Aktien an bestimmten Börsen der EU oder des EWR (siehe oben) erstzugelassen sein. Für bestehende Verträge ist ein Umstieg in das neue Modell unter gewissen Voraussetzungen möglich.

Außerdem muss die Zukunftsvorsorgeeinrichtung – ausgenommen für den Fall der Barauszahlung – eine 100 %ige Kapitalgarantie auf die eingezahlten Beträge und die staatlichen Prämien abgeben.

Stand: 01.04.2024

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