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Aktenstapel im Ausschnitt mit Brille darauf platziert, daneben Stift und aufgeklapptes Notebook ebenfalls im Ausschnitt
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Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB)

Wissenswertes über den Dienstgeberbeitrag sowie eine Hilfestellung zum einfachen Errechnen

Lesedauer: 3 Minuten

Für wen gilt die Pflicht?

Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen, haben einen Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) abzuführen.

Hinweis: Als im Bundesgebiet beschäftigt gelten auch Dienstnehmer, die ins Ausland entsendet werden.

Als Dienstnehmer gelten

  • Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des Einkommensteuergesetzes stehen
  • freie Dienstnehmer und
  • an Kapitalgesellschaften wesentlich (mehr als 25 %) beteiligte Personen, wenn die Beschäftigung sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist

Die Dienstgeberbeitragspflicht gilt auch für ausländische Dienstgeber, die in Österreich Dienstnehmer beschäftigen, welche in Österreich sozialversichert sind.

Was ist Grundlage für die Ermittlung des Dienstgeberbeitrags?

Die Beitragsgrundlage umfasst sämtliche Arbeitslöhne, die in einem Kalendermonat an oben erwähnte Dienstnehmer gewährt worden sind. 

Welche Bezüge sind nicht Teil der Beitragsgrundlage?

Nicht in die Beitragsgrundlage einzubeziehen sind per Gesetz folgende Bezugsbestandteile:

  • Ruhe- und Versorgungsbezüge
  • gesetzliche und freiwillige Abfertigungen (Abfertigungssystem „alt“)
  • steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs 1 Z10 und 13 bis 21 EStG. Dazu gehören:
    • 60 % der laufenden steuerpflichtigen Einkünfte von vorübergehend ins Ausland entsendeten Arbeitnehmern
    • Einkünfte von Entwicklungshelfern
    • Vorteil aus der Benützung von vom Arbeiter zur Verfügung gestellten Anlagen und Einrichtungen
    • Vorteile für zielgerichtete, wirkungsorientierte Gesundheitsförderung
    • begünstigte Zuschüsse des Arbeitgebers für die Betreuung von Kindern
    • Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (bis zu 365 EUR jährlich) und den dabei empfangenen Sachzuwendungen (bis zu 186 EUR jährlich)
    • Sachzuwendungen aus Anlass eines Diensts– oder Firmenjubiläums bis 186 EUR
    • Zukunftssicherungsbeiträge des Dienstgebers, Mitarbeiterbeteiligungen, freiwillige soziale Zuwendungen des Dienstgebers an den Betriebsratsfonds
    • Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden
    • freie oder verbilligte Mahlzeiten im Betrieb
    • ortübliche Trinkgelder
    • bestimmte Tages- und Nächtigungsgelder (nicht für freie Dienstnehmer und wesentlich beteiligte Gesellschafter)
    • Zuschüsse für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen von Carsharing
    • Getränke, die im Betrieb vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellt werden
    • Zuwendungen für Begräbnis des Arbeitnehmers, dessen (Ehe-)Partner oder dessen Kinder
    • Vorteile aus unverzinslichen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen
    • steuerfreie Mitarbeiterrabatte
  • Gehälter und sonstige Vergütungen für eine ehemalige Tätigkeit eines wesentlich beteiligten Gesellschafters, dessen Tätigkeit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist
  • Arbeitslöhne für nach dem Behinderteneinstellungsgesetz begünstigte Personen
  • Arbeitslöhne von Personen, die ab dem Kalendermonat gewährt werden, der dem Monat folgt, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben
  • Teuerungsprämien
  • der mit einem festen Satz zu versteuernde geldwerte Vorteil einer Start-up- Mitarbeiterbeteiligung
  • Mitarbeiterprämie 2024 (nicht Mitarbeiterprämie 2025!)

Die Aufzählung wurden zwecks Verständlichkeit vereinfacht dargestellt. Den genauen Wortlaut und die entsprechenden Einschränkungen entnehmen Sie bitte dem Gesetzestext.

Welche Freigrenzen gibt es beim Dienstgeberbeitrag?

Übersteigt die Beitragsgrundlage in einem Kalendermonat nicht den Betrag von 1.460 EUR, so verringert sie sich um 1.095 EUR.

Beispiel: Insgesamt werden im Kalendermonat 1.300 EUR an Löhnen und Gehältern bezahlt. Da die Gesamtsumme somit geringer als 1.460 EUR ist, kann dieser Betrag um 1.095 EUR reduziert werden: 1.300 EUR - 1.095 EUR = 205 EUR. Der DB ist von der Differenz: 205 EUR zu berechnen.

Wie hoch ist der Dienstgeberbeitrag?

Ab dem Jahr 2025 beträgt der Dienstgeberbeitrag 3,7 % der Beitragsgrundlage.

Wer schreibt den Dienstgeberbeitrag vor?

Der Dienstgeberbeitrag ist eine Selbstberechnungsabgabe und wird daher nicht vorgeschrieben, sondern ist vom Dienstgeber selbst zu ermitteln und an das das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten.

Wann ist der Dienstgeberbeitrag zu zahlen?

Der Dienstgeberbeitrag ist bis zum 15. des Folgemonats abzuführen.

Beispiel: Für den Lohnzahlungszeitraum April ist der DB bis zum 15. Mai abzuführen.

Arbeitslöhne, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für das vorangegangene Kalendermonat gewährt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen. Werden Arbeitslöhne für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist der Dienstgeberbeitrag bis zum 15. Februar abzuführen.

Gibt es eine generelle Befreiung vom Dienstgeberbeitrag?

Der Dienstgeberbeitrag wird nach den Bestimmungen, mit dem die Neugründung von Betrieben gefördert wird, nicht erhoben.

Stand: 01.01.2026