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Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB)

Wissenswertes über den Dienstgeberbeitrag sowie eine Hilfestellung zum einfachen Errechnen

Lesedauer: 4 Minuten

Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen, haben einen Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) abzuführen.

Hinweis:  Als im Bundesgebiet beschäftigt gelten auch Dienstnehmer, die ins Ausland entsendet werden. Maßgebend für die DB-Pflicht ist, dass der Dienstnehmer aufgrund der EU Sozialrechtsverordnungen den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt, d.h. in Österreich sozialversichert ist.

Als Dienstnehmer gelten: 

  • Dienstnehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes
  • freie Dienstnehmer und 
  • an Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Personen, wenn die Beschäftigung in der Kapitalgesellschaft sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist (Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von mehr als 25% - wesentliche Beteiligung). Aufgrund der ständigen Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass die Bezüge fast aller Gesellschafter-Geschäftsführer lohnnebenkostenpflichtig sind. Das wesentliche Kriterium, auf das abgestellt wird, ist die Eingliederung des Gesellschafter-Geschäftsführers in den Betrieb. Dies ist in der Regel bereits dann gegeben, wenn jemand für längere Zeit als Geschäftsführer tätig ist. 

Die Dienstgeberbeitragspflicht gilt auch für ausländische Dienstgeber, die in Österreich Dienstnehmer beschäftigen, welche in Österreich sozialversichert sind.

Was ist Grundlage für die Ermittlung des Dienstgeberbeitrags?

Die Beitragsgrundlage umfasst sämtliche Arbeitslöhne, die in einem Kalendermonat an oben erwähnte Dienstnehmer gewährt worden sind. 

Welche Bezüge sind nicht Teil der Beitragsgrundlage?

Nicht in die Beitragsgrundlage einzubeziehen sind per Gesetz folgende Bezugsbestandteile:

Ruhe- und Versorgungsbezüge: dazu gehören auch Pensionsabfindungen und begünstigte Bezüge im Rahmen von Sozialplänen

gesetzliche und freiwillige Abfertigungen (Abfertigungssystem „alt“)

steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs 1 Z10,11,13 bis 21 EStG 1988 (Die Aufzählung wurde zwecks Verständlichkeit vereinfacht dargestellt. Den genauen Wortlaut und die entsprechenden Einschränkungen entnehmen Sie bitte dem Gesetzestext.)

Dazu gehören:

  • begünstigte Vergütungen für vorübergehend ins Ausland entsendete Arbeitnehmer
  • Einkünfte von Entwicklungshelfern, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegen
  • Vorteil aus der Benützung von dienstgebereigenen Anlagen und Einrichtungen
  • Vorteile für zielgerichtete, wirkungsorientierte Gesundheitsförderung
  • begünstigte Zuschüsse des Arbeitgebers für die Betreuung von Kindern
  • Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und den dabei empfangenen Sachzuwendungen
  • Sachzuwendungen aus Anlass eines Diensts– oder Firmenjubiläums bis 186 EUR
  • Zukunftssicherungsbeiträge des Dienstgebers, Mitarbeiterbeteiligungen,  freiwillige soziale Zuwendungen des Dienstgebers an den Betriebsratsfonds
  • Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden
  • freie oder verbilligte Mahlzeiten im Betrieb
  • ortübliche Trinkgelder
  • bestimmte Tages- und Nächtigungsgelder (nicht für freie Dienstnehmer und wesentlich beteiligte Gesellschafter)
  • Zuschüsse für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen von Carsharing
  • Getränke, die im Betrieb vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellt werden
  • Zuwendungen für Begräbnis des Arbeitnehmers, dessen (Ehe-)Partner oder dessen Kinder
  • Vorteile aus unverzinslichen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen
  • steuerfreie Mitarbeiterrabatte
  • Gehälter und sonstige Vergütungen für eine ehemalige Tätigkeit eines wesentlich beteiligten Gesellschafters, dessen Tätigkeit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist.
  • Arbeitslöhne für nach dem Behinderteneinstellungsgesetz begünstigte Personen
  • Arbeitslöhne von Personen, die ab dem Kalendermonat gewährt werden, der dem Monat folgt, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
  • Teuerungsprämien
  • der mit einem festen Satz zu versteuernde geldwerte Vorteil (Start-up- Mitarbeiterbeteiligung)
  • Mitarbeiterprämie

Welche Freigrenzen gibt es beim Dienstgeberbeitrag?

Übersteigt die Beitragsgrundlage in einem Kalendermonat nicht den Betrag von 1.460 EUR, so verringert sie sich um 1.095 EUR.

Beispiel: Insgesamt werden im Kalendermonat 1.300 EUR an Löhnen und Gehältern bezahlt. Da die Gesamtsumme somit geringer als 1.460 EUR ist, kann dieser Betrag um 1.095 EUR reduziert werden: 1.300 EUR - 1.095 EUR = 205 EUR. Der DB ist von der Differenz: 205 EUR zu berechnen.


Wie hoch ist der Dienstgeberbeitrag?

Der Dienstgeberbeitrag beträgt 3,9 % der Beitragsgrundlage. Ab dem Jahr 2025 sinkt der Dienstgeberbeitrag auf 3,7 % der Beitragsgrundlage.

Bereits 2023 und 2024 kann es zu einer Senkung auf 3,7 % kommen, wenn dies eine lohngestaltenden Vorschrift vorsieht.

Folgende lohngestaltenden Vorschriften können dies regeln:

  1. bundesgesetzliche Vorschriften,
  2. Dienstordnung der Gebietskörperschaften,
  3. aufsichtsbehördlich genehmigten Dienst(Besoldungs)ordnung der Körperschaften des öffentlichen Rechts,
  4. vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten festgelegten Arbeitsordnung,
  5. ein Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden ist,
  6. eine Betriebsvereinbarung, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurde, oder
  7. innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern 

In den FAQs des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft wird die innerbetriebliche Festlegung genauer erläutert. Diese ist formlos festzulegen und ist für alle oder für bestimme Gruppen von Dienstnehmern vorzunehmen. Für etwaige künftige Kontrollen empfiehlt das Bundesministerium eine rechtzeitige interne Dokumentation etwa mit folgendem Inhalt: „Gemäß § 41 Abs 5a Z 7 Familienlastenausgleichsgesetz wird der Dienstgeberbeitrag für alle Dienstnehmer, für die der Beitrag zu entrichten ist, in den Jahren 2023 und 2024 mit 3,7% der Beitragsgrundlage festgelegt.“

Wer schreibt den Dienstgeberbeitrag vor?

Der Dienstgeberbeitrag ist eine Selbstberechnungsabgabe und wird daher nicht vorgeschrieben, sondern ist vom Dienstgeber selbst zu ermitteln und an das Betriebsfinanzamt abzuführen.

Wann ist der Dienstgeberbeitrag zu zahlen?

Der Dienstgeberbeitrag ist bis zum 15. des Folgemonats an das Betriebsfinanzamt abzuführen. 

Beispiel: Für den Lohnzahlungszeitraum April ist der DB bis zum 15. Mai abzuführen.

Arbeitslöhne, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für das vorangegangene Kalendermonat gewährt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen. Werden Arbeitslöhne für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist der Dienstgeberbeitrag bis zum 15. Februar abzuführen.

Gibt es eine generelle Befreiung vom Dienstgeberbeitrag?

Selbständige, die unter das Neugründungsförderungsgesetz fallen und eine betriebliche Struktur neu schaffen (Neugründer), sind unter bestimmten Voraussetzungen für maximal 12 Monate von der Entrichtung des DB befreit.

Rechtsgrundlage: Familienlastenausgleichsgesetz, Neugründungs-Förderungsgesetz, Start-up-Förderungsgesetz

Stand: 01.01.2024

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