Person in Schutzbekleidung mit Schutzhelm arbeitet in einer Raffinerie
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Energiebesteuerung - Die Erdgasabgabe

Bestimmungen auf einen Blick

Lesedauer: 2 Minuten

Wenn in Österreich von Energiebesteuerung gesprochen wird, so sind damit die zu leistenden Abgaben auf elektrische Energie, Erdgas, Kohle und die Flugabgabe gemeint. Die Bestimmungen dazu, inklusive der Rückvergütung, finden sich in insgesamt fünf verschiedenen Gesetzen wieder.

Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Bestimmungen, die bei der Besteuerung von Erdgas (Erdgasabgabe) zu beachten sind.

Hinweis: In Umsetzung der Integrierten Klima-und Energiestrategie der Bundesregierung „mission 2030“ unterliegen Wasserstoff (als Kraftstoff)  und Biogas nicht weiter dem Mineralölsteuergesetz, sondern dem Erdgasabgabegesetz. 

Hinweis: Wenn nachfolgend von Erdgas die Rede ist, gilt dies auch für Biogas und Wasserstoff, es sei denn, es wird explizit, auf etwas Anderes hingewiesen.


Was wird besteuert?

Der Abgabe unterliegen

  • die Lieferung von Erdgas, ausgenommen die Lieferung an Erdgasunternehmen und sonstige Wiederverkäufer zur Weiterlieferung,
  • der Verbrauch von Erdgas durch Erdgasunternehmen
  • der Verbrauch von selbst hergestelltem oder nach Österreich verbrachtem Erdgas (außer nach Jungholz und Mittelberg) 

Die Lieferung gilt jeweils an dem Ort als ausgeführt, an dem die Empfänger:in über das Erdgas verfügen kann.

Ausnahmen von der Besteuerung

Nicht besteuert werden

  • Erdgas, das selbst zur Herstellung, für den Transport oder für die Speicherung von Erdgas verwendet wird
  • Erdgas, das für den Transport und die Verarbeitung von Mineralöl verbraucht wird
  • die Lieferung von Erdgas an Erdgasunternehmen und an Wiederverkäufer, sofern das Erdgas zur Weiterlieferung bestimmt ist

Steuerbefreiung im Wege der Rückvergütung

Eine Steuerbefreiung - im Wege der Rückerstattung zuvor bezahlter Abgaben – besteht für Erdgas,

  • das nicht als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen und nicht zum Verheizen (nicht energetische Nutzung) oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen verwendet wird
  • soweit es zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet wird
  • soweit nachweislich die Nachhaltigkeitskriterien der Kraftstoffverordnung 2012 oder sonstiger Normen zur Umsetzung der betreffenden Richtlinie der EU erfüllt werden:
    • erfüllendes Biogas,
    • erfüllender, ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern hergestellter Wasserstoff,
    • erfüllendes synthetisches Gas, das aus erneuerbarem Wasserstoff hergestellt wurde, unvermischt oder soweit diesem Erdgas beigemischt werden,
    • Wasserstoff, der weder als Treibstoff noch zur Herstellung von Treibstoffen verwendet wird.

Für das Vergütungsverfahren sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, wobei die Vergütung auch monatlich erfolgen kann.

Wer hat die Abgabe zu entrichten?

Grundsätzlich hat der Lieferant des Erdgases die Abgabe zu entrichten, im Falle des Verbrauchs von Erdgas durch Erdgasunternehmen bzw. des Verbrauchs von selbst hergestelltem oder nach Österreich verbrachtem Erdgas, der Verbraucher.

Der Abgabenschuldner sowie der Netzbetreiber sind weiters verpflichtet, bis zum30. Juni eines jeden Jahres dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. Die Erdgasabgabe ist dem Empfänger spätestens in der Jahresabrechnung offen auszuweisen.

Der Abgabenschuldner sowie der Netzbetreiber sind weiters verpflichtet, bis zum 31. März eines jeden Jahres dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. Die Erdgasabgabe ist dem Empfänger spätestens in der Jahresabrechnung offen auszuweisen.

Höhe der Abgabe

Die Abgabe beträgt 0,066 EUR pro Kubikmeter gelieferter bzw. verbrauchter Menge Erdgas. Für Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Jänner 2025 beträgt die Abgabe anstelle von 0,066 EUR je Kubikmeter Erdgas lediglich 0,01196 EUR.

Für Wasserstoff beträgt die Abgabe 0,021 EUR pro Kubikmeter.

Für Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Jänner 2025 beträgt die Abgabe pro Kubikmeter Wasserstoff anstelle von 0,021 EUR lediglich 0,0038 EUR.


Hinweis: Weitere Informationen finden Sie auf den eigenen Infoseiten zur Elektrizitätsabgabe und zur Energieabgabenvergütung.

Stand: 01.01.2024