Pendlerpauschale - FAQ
Kriterien für das Pendlerpauschale und Zweck des Pendlerrechners
1. Wozu dient der Pendlerrechner?
Der Pendlerrechner, der auf der Homepage des BMF zur Verfügung steht, dient der Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie zur Beurteilung, ob die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar oder unzumutbar ist. Basierend auf diesen Ergebnissen wird die Höhe eines etwaig zustehenden Pendlerpauschales und des Pendlereuros ermittelt. Der vom Dienstnehmer unterschriebene Pendlerrechnerausdruck bildet die Grundlage für die Berücksichtigung bei der Berechnung der Lohnsteuer.
2. Wann steht ein Pendlerpauschale zu?
Das volle Pendlerpauschale steht zu, wenn die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte an mehr als 10 Tagen zurückgelegt wird (dh. im Lohnzahlungszeitraum in zeitlicher Hinsicht überwiegend) und
- der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 km umfasst (kleine Pendlerpauschale) oder
- bei der Entfernung von mindestens 2 km die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Wegstrecke nicht zumutbar ist (große Pendlerpauschale)
Legt der Arbeitnehmer die Strecke Wohnung- Arbeitsstätte
- an mindestens 4, aber nicht mehr als 7 Tagen im Kalendermonat zurück, besteht Anspruch auf 1/3 des Pendlerpauschales,
- an
mindestens 8, aber nicht mehr als 10 Tagen im Kalendermonat zurück, besteht Anspruch auf 2 /3 des
Pendlerpauschales.
3. Wie hoch ist das volle Pendlerpauschale?
Das volle Pendlerpauschale beträgt seit 1.1.2011 bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von:
Einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte |
Benutzung eines öffentlichen Verkehrs-mittels zumutbar |
Benutzung eines öffentlichen Verkehrs-mittels nicht zumutbar | ||
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jährlich |
monatlich |
jährlich |
monatlich |
0 bis 2 km |
--- |
--- |
--- |
--- |
2 bis 20 km |
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372 EUR |
31 EUR |
20 bis 40 km |
696 EUR |
58 EUR |
1.476 EUR |
123 EUR |
40 bis 60 km |
1.356 EUR |
113 EUR |
2.568 EUR |
214 EUR |
über 60 km |
2.016 EUR |
168 EUR |
3.672 EUR |
306 EUR |
4. Wie profitiert man vom Pendlereuro?
Zusätzlich zum großen oder kleinen Pendlerpauschale hat der Pendler Anspruch auf den Pendlereuro. Der Pendlereuro ist ein Absetzbetrag, das heißt, er reduziert die Lohnsteuer. Pro Jahr steht ein Betrag von 2 EUR mal Anzahl der Kilometer Distanz zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zu. (Beispiel: Entfernung von 40 Kilometern zwischen Wohnung und Arbeitsplatz: Der Pendlereuro beträgt 80 EUR pro Jahr). Auf den Pendlereuro haben Bezieher sowohl des großen als auch des kleinen Pendlerpauschales Anspruch. Bei Teilzeitkräften wird der Pendlereuro wie beim Pendlerpauschale aliquotiert.
5. Wie kann man Pendlerpauschale und Pendlereuro beantragen?
Die Berücksichtigung hat direkt durch den Dienstgeber zu erfolgen, wenn der Dienstnehmer mittels amtlichen Formulars L34-EDV (=Ausdruck des Pendlerrechners) eine Erklärung über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen abgibt. Für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2015 sind nur mehr Pendlerrechnerausdrucke mit Abfragedatum ab dem 25.6.2014 gültig.
Bei eindeutig und offensichtlich unrichtigen Angaben darf der Dienstgeber Pendlerpauschale und Pendlereuro nicht berücksichtigen, da er sonst haftbar gemacht werden kann. Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz im benachbarten Ausland, ist der Pendlerrechner nicht anwendbar. In diesem Fall ist ein Formular L 33 abzugeben.
6. Wie erfolgt die Berücksichtigung des Pendlerpauschales und
des Pendlereuros?
Pendlerpauschale und Pendlereuro werden grundsätzlich bereits bei der laufenden Gehaltsabrechnung (monatlich) berücksichtigt. Erfolgt keine Berücksichtigung durch den Dienstgeber können Pendlerpauschale und Pendlereuro im Rahmen des Veranlagungsverfahrens (Arbeitnehmerveranlagung L1) geltend gemacht werden.
7. Steht ein Pendlerpauschale auch bei Privatnutzung eines Firmenfahrzeuges zu, für das ein Sachbezug verrechnet wird?
Seit 1.5.2013 steht kein Pendlerpauschale mehr zu, wenn Dienstnehmern ein arbeitgebereigenes Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird.
8. Was versteht man unter dem „Jobticket“?
Unter „Jobticket“ versteht man eine nicht übertragbare Strecken- bzw. Netzkarte für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Massenbeförderungsmittel). Dieses Jobticket kann allen oder auch nur einzelnen Dienstnehmern steuerfrei zur Verfügung gestellt werden, somit auch jenen, die dem Grunde nach keinen Anspruch auf Pendlerpauschale haben.
Die Rechnung für das Ticket muss auf den Dienstgeber lauten und den Namen des Dienstnehmers aufweisen. Für jene Strecke, für die ein Jobticket gewährt wird, stehen Pendlerpauschale und Pendlereuro nicht zu.
9. Bleibt der Anspruch auf das Pendlerpauschale auch in Zeiten der Corona-Krise aufrecht?
Ja. Aufgrund einer Sonderbestimmung im Zusammenhang mit der COVID- 19- Krise kann das Pendlerpauschale auch bei Telearbeit, Dienstverhinderung oder Kurzarbeit aufgrund der Corona-Krise weiterhin voll berücksichtigt werden. Ursprünglich bis Ende 2020 befristet, gilt diese Regelung nunmehr bis Ende März 2021.