Tisch mit Büchern, Richterhammer, goldener Waage und einem aufgeschlagenen Buch darauf
© amnaj | stock.adobe.com

Schenkungsmeldegesetz 2008

Regeln und Meldeverpflichtungen

Lesedauer: 5 Minuten

Am 6.6.2008 wurde das Schenkungsmeldegesetz im Plenum des Nationalrates beschlossen und beinhaltet folgende Schwerpunkte:  

Wegfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer ab 1.8.2008 

Trotz des Wegfalls der Erbschafts- und Schenkungssteuer sind Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden dem Finanzamt zu melden, wenn der Erwerber oder der Zuwendende im Inland ansässig sind. Von der Meldepflicht betroffen sind:

  • Kapitalvermögen (Sparbücher, Bargeld, Wertpapiere, Aktien),
  • Unternehmen, Unternehmensanteile und Beteiligungen,
  • Sachvermögen (bewegliches körperliches Vermögen, Rechte und Lizenzen).

Die Anzeige hat ab einer Vermögensgrenze von 50.000 EUR pro Jahr zwischen  Angehörigen und  15.000 EUR innerhalb von fünf Jahren zwischen Nichtangehörigen zu erfolgen. Hintergrund dieser Anzeigeverpflichtung ist es, die Umgehung der Ertragssteuer- und/oder Umsatzsteuerpflicht zu verhindern. 

Darüber hinaus besteht keine Anzeigeverpflichtung etwa für:

  • übliche Gelegenheitsgeschenke bis 1.000 EUR und Hausrat,
  • Schenkungen unter Ehegatten zur Schaffung einer dringenden Wohnstätte (für max. 150 m² Wohnnutzfläche),
  • Zuwendungen von körperlich beweglichen Sachen und Geldforderungen an Kirchen, inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen,
  • Gewinn aus Preisausschreiben, Gewinnspielen,
  • unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallende Zuwendungen,
  • Grundstücke.

Die Meldung muss innerhalb von 3 Monaten ab Erwerb bzw. ab erstmaligem Überschreiten der oben angeführten Wertgrenzen elektronisch (bei Zumutbarkeit) erfolgen und betrifft den Erwerber und den Zuwendenden gleichermaßen, wie auch Notare und Rechtsanwälte, wenn sie am Schenkungsvorgang mitgewirkt haben.

Bei Verletzung der Meldeverpflichtung wird eine Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen Wertes verhängt. Selbstanzeige ist nur bis 1 Jahr ab dem Ende der Meldepflicht möglich.  

Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz ab 1.8.2008 bis 31.12.2015

Der vormals im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz geltende (anteilige) Freibetrag für Unternehmensübertragungen in Höhe von 365.000 EUR wurde in das Grunderwerbssteuergesetz für unentgeltliche Grundstücksübertragungen übernommen.

Der Grunderwerbsteuerfreibetrag steht auch für Grundstücke im Sonderbetriebsvermögen zu, wenn dieses gemeinsam mit dem Mitunternehmeranteil im Ausmaß von mindestens 25 % zugewendet wird.

Beim Erwerb eines Betriebsanteils (mind. 25 %) steht der Freibetrag nur entsprechend dem Anteil des erworbenen Vermögens zu.

Voraussetzung für den Freibetrag ist, dass:

  • der Erwerber eine natürliche Person ist und
  • der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig ist (medizinisches Gutachten) und
  • damit Grunderwerbsteuer anfallen würde.

Hinweis: 
Wurde seitens des Sozialversicherungsträgers eine Erwerbsunfähigkeitspension für den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe bereits zuerkannt, ist vom Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Wurde eine Erwerbsunfähigkeitspension beantragt, aber noch nicht zuerkannt oder abgelehnt, ist seitens des Finanzamtes auf die im Rahmen der Prüfung des Pensionsantrages erfolgende medizinische Beurteilung zurückzugreifen. Ein weiteres Gutachten ist in diesem Fall unbeachtlich. Wurde keine Erwerbsunfähigkeitspension beantragt, ist das Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit durch ein vom Steuerpflichtigen vorzulegendes medizinisches Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nachzuweisen (gilt seit 31.12.2005). 



Achtung:
Falls der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb das Vermögen oder wesentliche Grundlagen davon un/entgeltlich überträgt oder den Teil/Betrieb aufgibt wird die Steuer nacherhoben!

Weitere Befreiungen der Grunderwerbsteuer betreffen unter anderem:

  • Schenkungen von Ehegatten oder eingetragenen Partnern, um eine Liegenschaft (max. 150 m² Wohnnutzfläche) für dringende Wohnzwecke zu gleichen Teilen zu erwerben,
  • Übergang von Grundstücken auf Grund eines Vorganges, der unter das neue Stiftungseingangssteuergesetz fällt.

Rechtsanwälte und Notare sind befugt bei unentgeltlichen Grundstückserwerben die Grunderwerbssteuer selbst zu berechnen. Bei Grundstückerwerben von Todes wegen hat dies bis zum 15. Tag des dem Erwerb des Grundstückes zweitfolgenden Monats zu erfolgen.


Achtung:
Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 wurde das Grunderwerbsteuergesetz grundlegend reformiert. Die ab 1.1.2016 geltenden Bestimmungen finden Sie auf der Infoseite Grunderwerbsteuer neu ab 1.1.2016.


Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG) inkl. Änderungen im Einkommensteuergesetz ab 1.8.2008

Der Übergang von Vermögen von Todes wegen, oder die Zuwendungen unter Lebenden an Stiftungen unterliegt der Stiftungseingangssteuer.

Die Steuerpflicht ist immer dann gegeben, wenn der Zuwendende seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat bzw. die empfangende Stiftung den Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung im Inland hat.

Zuwendungen an Stiftungen 

Die Bewertung der Bemessungsgrundlage richtet sich weiterhin nach § 19 ErbStG, womit für land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches Grundvermögen sowie für inländische Betriebsgrundstücke der dreifache Einheitswert maßgeblich ist. 

Die Zuwendungsbesteuerung beträgt 2,5 %.

Die Zuwendungsbesteuerung beträgt 25 % wenn:

  • die Stiftung keine mit dem Privatstiftungsgesetz vergleichbare ist oder
  • nicht sämtliche notwendige Urkunden und Dokumente dem zuständigen Finanzamt rechtzeitig offen gelegt werden oder
  • eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitteilung des Begünstigten besteht oder
  • die Stiftung nicht unter Vorlage der Stiftungsurkunde ins Firmenbuch oder ein vergleichbares ausländisches öffentliches Register eingetragen ist oder
  • mit dem Ansässigkeitsstaat der Stiftung keine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass sich bei inländischen Grundstückszuwendungen der Zuwendungsbesteuerungssatz um weitere 3,5 % erhöht (Grunderwerbssteueräquivalent).

Die ab 1.1.2016 geltenden Bestimmungen finden Sie auf der Infoseite Grunderwerbsteuer neu ab 1.1.2016.

Bei Grundstücken aus dem EU-/EWR-Raum gibt es die Möglichkeit auf Verlangen die Bewertung statt mit dem gemeinen Wert (=Verkehrswert), mit dem dreifachen Einheitswert, vorzunehmen. Sinn dieser Bestimmung ist es, ausländische Grundstücke inländischen gleichzustellen.

Die Zuwendungsbesteuerung ist selbst zu berechnen und grundsätzlich elektronisch bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen der Steuerschuld zu melden und zu entrichten. Rechtsanwälte und Notare sind zur Erklärung befugt, dass Stiftungseingangssteuer bezahlt wurde.  

Zuwendungen von Stiftungen

Zuwendungen von Privatstiftungen zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und sind der Kapitalertragsteuer zu unterziehen. Zuwendungen von vergleichbaren ausländischen Stiftungen und mit einer Privatstiftung vergleichbaren Vermögensmassen sind denen von inländischen Privatstiftungen gleichgestellt und ebenfalls zu versteuern. Zuwendungen von Stiftungen, die  gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, zählen nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.


Hinweis:

Generell werden Zuwendungen, die Substanz darstellen nicht mehr besteuert. Das heißt, dass nur Zuwendungen, die von der Stiftung erzielte Gewinne oder Überschüsse darstellen, besteuert werden. Für Ertragsausschüttungen gilt somit bis 31.12.2015 ein Steuersatz von 25%, ebenso wie für Entnahmen von Substanzvermögen, das vor dem 1.8.2008 in eine Stiftung eingebracht wurde. Ab 1.1.2016 unterliegen Zuwendungen von Stiftungen ebenso wie alle anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen dem höheren besonderen Steuersatz von 27,5%.


Um eine dementsprechende Unterscheidung zwischen entsteuerungswürdiger Substanz und besteuerungswürdigen Gewinnen/Überschüssen treffen zu können, sind die steuerlich relevanten Werte genau aufzuzeichnen und in Evidenz zu halten.

Änderung bei der Vermietung und Verpachtung

Konnte bisher bei unentgeltlich erworbenen Gebäuden, die der Vermietung und Verpachtung dienen, der Rechtsnachfolger die Abschreibung von den fiktiven Anschaffungskosten im Zeitpunkt des Erwerbes berechnen, so ist dies ab 1.8.2008 nicht mehr möglich. Es besteht nunmehr eine zwingende Abschreibungsfortsetzung durch den Rechtsnachfolger.

Allerdings wird dem Rechtsnachfolger die Möglichkeit eingeräumt, die restlichen Zehntelbeträge der damaligen Instandsetzungs- oder Instandhaltungsaufwendungen und die restlichen Fünfzehntelbeträge des Herstellungsaufwandes bei der unentgeltlichen Übertragung  weiter zu führen. 

Stand: 01.01.2023

Weitere interessante Artikel